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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art116 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der Gemeinde E, vertreten durch Mag. Oliver Rößler, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. März 2015, Zl. LVwG-AB-14-0895, betreffend Wasseranschlussabgabe (mitbeteiligte Parteien: 1. F W, 2. S W, beide in M), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 schrieb der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde den mitbeteiligten Parteien hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl Nr. 6930 in der Fassung LGBl Nr. 6930-7, eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von EUR 3.067,27 vor.Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 schrieb der Bürgermeister der revisionswerbenden Gemeinde den mitbeteiligten Parteien hinsichtlich einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß Paragraph 6, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Landesgesetzblatt , Nr. 6930 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 6930-7, eine Wasseranschlussabgabe in der Höhe von EUR 3.067,27 vor.
Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der revisionswerbenden Gemeinde mit Bescheid vom 17. Juni 2014 nicht Folge.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und änderte den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der revisionswerbenden Gemeinde dahingehend ab, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der revisionswerbenden Gemeinde erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wurde. Gleichzeitig wurde die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Gemeinde E, in welcher sie sich dadurch beschwert erachtet, "als ihr im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe in Höhe von EUR 3.067,27 (inklusive USt) aberkannt" wurde.
Zur Frage der Revisionslegitimation der revisionswerbenden Gemeinde in Abgabenangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung der beiden genannten Beschlüsse verwiesen.Zur Frage der Revisionslegitimation der revisionswerbenden Gemeinde in Abgabenangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, entschieden wurden. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung der beiden genannten Beschlüsse verwiesen.
Wie in diesen beiden Verfahren macht die revisionswerbende Gemeinde im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wasseranschlussabgabe eine Verletzung im Recht auf Vorschreibung einer - gemäß § 18 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Abgabe geltend, deren Festsetzung gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl Nr. 1000 in der Fassung LGBl Nr. 1000-21, dem Bürgermeister in erster Instanz und gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung LGBl Nr. 1000-22, dem Gemeindevorstand in zweiter Instanz obliegt. Daraus kann kein subjektives Recht der Gemeinde auf Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe abgeleitet werden. Ihr wird zwar gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl Nr. 6930-4, ein Recht auf Erlassung einer Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eingeräumt, doch behauptet die revisionswerbende Gemeinde keine Verletzung in diesem Recht.Wie in diesen beiden Verfahren macht die revisionswerbende Gemeinde im vorliegenden Fall in Bezug auf die Wasseranschlussabgabe eine Verletzung im Recht auf Vorschreibung einer - gemäß Paragraph 18, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 - im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Abgabe geltend, deren Festsetzung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt , Nr. 1000 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 1000-21, dem Bürgermeister in erster Instanz und gemäß Paragraph 36, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 1000-22, dem Gemeindevorstand in zweiter Instanz obliegt. Daraus kann kein subjektives Recht der Gemeinde auf Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe abgeleitet werden. Ihr wird zwar gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 6930-4, ein Recht auf Erlassung einer Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eingeräumt, doch behauptet die revisionswerbende Gemeinde keine Verletzung in diesem Recht.
Die Revision war daher wegen fehlender Revisionslegitimation gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher wegen fehlender Revisionslegitimation gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160091.M00Im RIS seit
26.01.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016