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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag der T GmbH in Bad Goisern, vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 5/DG, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mit Schriftsatz vom 8. April 2015 beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Begleitschreiben vom 4. Mai 2015 unter Anschluss von Akten des Verfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom 15. Mai 2015, Fr 2015/16/0002-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Beschluss vom 15. Mai 2015, Fr 2015/16/0002-2, dem Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG auf, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen, und stellte dazu die vorgelegten Akten des Verfahrens zurück.
Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 20. August 2015 die Verlängerung dieser Frist, was der Verwaltungsgerichtshof mit Berichterverfügung vom 7. September 2015, abwies.
Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 15. Mai 2015 nicht nachgekommen.
Gemäß § 42a VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 22. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015160002.F00Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016