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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Fristsetzungssache der Mag. B M in S, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht i.A. Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Antragstellerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 wies die Landespolizeidirektion Salzburg einen Antrag der Antragstellerin auf Abgeltung gemäß § 36b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 ab.Die Antragstellerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 28. Jänner 2014 wies die Landespolizeidirektion Salzburg einen Antrag der Antragstellerin auf Abgeltung gemäß Paragraph 36 b, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54, für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 ab.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 25. Februar 2014 bei der Dienstbehörde eingelangte, vom Ehegatten der Antragstellerin in ihrem Namen unterfertigte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dort heißt es, der unterfertigte Ehegatte erhebe "namens meiner Gattin, Frau Antragstellerin, innerhalb offener Frist Beschwerde".
Nach der Aktenlage erfolgte die Vorlage dieser Beschwerde durch die Dienstbehörde an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. März 2014.
Mit einem am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Fristsetzungsantrag begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über ihre Beschwerde eine Frist zu setzen.
Nach Vorlage dieses Fristsetzungsantrages durch das Bundesverwaltungsgericht forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde des "nicht beruflichen Parteienvertreters" habe der Antragstellerin zunächst nicht zugerechnet werden können. Erst am 14. Juli 2015 habe der nunmehrige anwaltliche Vertreter der Antragstellerin eine Vollmacht des bei Beschwerdeerhebung in ihrem Namen eingeschrittenen Ehemannes vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine die Entscheidungsfrist auslösende Beschwerdeeinbringung erst "durch die Offenlegung des Vollmachtsverhältnisses" erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 23. September 2015 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 15. September 2015, Zl. W122 2004569-1/8E, vor, mit welchem über die genannte Beschwerde entschieden wurde. Gleichfalls vorgelegt wurde ein Zustellnachweis dieses Beschlusses an die Rechtsvertreter der Antragstellerin.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Eingabe vom 28. Juli 2015 ist zur Zulässigkeit des in Rede stehenden Fristsetzungsantrages Folgendes auszuführen:
Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, hat der Ehegatte der Antragstellerin in der Beschwerde sehr wohl ein Vollmachtsverhältnis offengelegt, indem er ausdrücklich erklärte, namens der Antragstellerin Beschwerde zu erheben.
Allenfalls hat sich die in Rede stehende Beschwerde infolge Fehlens einer dieser angeschlossenen Vollmacht des einschreitenden Ehegatten der Antragstellerin als verbesserungsbedürftig erwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis 31. Dezember 2013 an ihn zulässigen Säumnisbeschwerde konnte auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftete, der die Behörde - im Falle des § 13 Abs. 3 AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/0416, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere fand eine Auffassung, wonach die in diesem Zusammenhang maßgebliche sechsmonatige Frist (deren Versäumung Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde war) erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, im Gesetz keine Stütze (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0240).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis 31. Dezember 2013 an ihn zulässigen Säumnisbeschwerde konnte auch eine Partei, deren Rechtsmittel ein Mangel anhaftete, der die Behörde - im Falle des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zur Zurückweisung berechtigen würde, die Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/0416, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere fand eine Auffassung, wonach die in diesem Zusammenhang maßgebliche sechsmonatige Frist (deren Versäumung Voraussetzung für die Erhebung einer solchen Säumnisbeschwerde war) erst mit der (im Zuge der Mängelbehebung) erfolgten Vollmachtsvorlage zu laufen begonnen habe, im Gesetz keine Stütze vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 14. April 1989, Zl. 88/17/0240).
Diese Rechtsprechung ist auch auf den Beginn der das Verwaltungsgericht treffenden Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG bzw. der Frist des § 38 VwGG anzuwenden.Diese Rechtsprechung ist auch auf den Beginn der das Verwaltungsgericht treffenden Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, VwGVG bzw. der Frist des Paragraph 38, VwGG anzuwenden.
Daraus folgt wiederum, dass - ungeachtet des allfälligen Fehlens eines Nachweises der Vollmacht des Einschreiters - die dem Bundesverwaltungsgericht offenstehende Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde am 10. März 2014 zu laufen begonnen hat.
Der vorliegende Fristsetzungsantrag erweist sich demnach nicht als verfrüht und ist daher zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den oben erwähnten Beschluss vom 15. September 2015 zugestellt und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat den oben erwähnten Beschluss vom 15. September 2015 zugestellt und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 22. Oktober 2015
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015120006.F00Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017