TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/22 2013/16/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §203;
BAO §236;
BAO §276 Abs2;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;
GebG 1957 §3 Abs2 Z1;
GebG 1957 §34 Abs1;
GebG 1957 §9 Abs1;
GGG 1984 §2 Z1 lita;
VerfGG 1953 §17a Z3;
VerfGG 1953 §17a Z4;
VerfGG 1953 §35;
ZPO §64 Abs3;
ZPO §73 Abs2;
ZPO §85 Abs2;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde des Dr. F Z, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. März 2013, Zl. RV/2940-W/12, betreffend Gebühren gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Beschwerde des Dr. F Z, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. März 2013, Zl. RV/2940-W/12, betreffend Gebühren gemäß Paragraph 17 a, VfGG und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte am 2. Februar 2012 beim Verfassungsgerichtshof namens eines von ihm vertretenen (damaligen) Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt samt Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Mit Beschluss vom 28. Februar 2012 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Da beim Verfassungsgerichtshof kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a Z 4 VfGG einlangte, nahm dieser am 16. Mai 2012 einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren auf und leitete ihn dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiter.Da beim Verfassungsgerichtshof kein Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 17 a, Ziffer 4, VfGG einlangte, nahm dieser am 16. Mai 2012 einen amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren auf und leitete ihn dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiter.

Mit Bescheid vom 20. August 2012 setzte das Finanzamt die Gebühr für die Überreichung der erwähnten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof mit EUR 220 und darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 des Gebührengesetzes eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von EUR 110, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer fest.Mit Bescheid vom 20. August 2012 setzte das Finanzamt die Gebühr für die Überreichung der erwähnten Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof mit EUR 220 und darüber hinaus gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Gebührengesetzes eine Gebührenerhöhung in Höhe von 50 % der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von EUR 110, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer fest.

Die dagegen erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer damit, dass sein Mandant die Gebühr für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "bereits" am 8. März 2012 zur Einzahlung gebracht habe, und zum Nachweis dessen schloss er eine Belegkopie an.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. September 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

In dem daraufhin gestellten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit Blick auf den Verfahrenshilfeantrag bis zu einer diesbezüglichen negativen Entscheidung davon ausgehen können, dass seinem Klienten die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werde. Zeitgleich mit der "Zurückweisung" der Beschwerde und der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages habe ihn eine Note des Verfassungsgerichtshofes erreicht, mit der er zur Einzahlung der Eingabengebühr binnen einer Woche aufgefordert worden sei. Fristgerecht habe der Mandant des Beschwerdeführers die "Beschwerdegebühr" am 8. März 2012 zur Einzahlung gebracht, es allerdings versehentlich unterlassen, das Original des Zahlscheines dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln. Dieses Versäumnis könne nicht zu einer Gebührenerhöhung gegenüber dem Beschwerdeführer führen, vielmehr sei anzunehmen, dass das Finanzamt bei ihm erfolgte Einzahlungen an den Verfassungsgerichtshof melde. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, die vorgenommene Gebührenerhöhung auf Grund der dargestellten Umstände nachzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen zu § 17a VfGG, §§ 63 f ZPO und § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes hielt die belangte Behörde fest, der Umstand, dass die in Rede stehende Gebühr "in der Zwischenzeit" auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen worden sei, ändere nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen zu Paragraph 17 a, VfGG, Paragraphen 63, f ZPO und Paragraph 34, Absatz eins, des Gebührengesetzes hielt die belangte Behörde fest, der Umstand, dass die in Rede stehende Gebühr "in der Zwischenzeit" auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen worden sei, ändere nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht, "dass die Berufung nicht als unbegründet abgewiesen wäre, insbesondere in seinem Recht auf Unterbleiben einer rechtswidrigen Gebührenerhöhung und in seinem Recht, nicht durch unrichtige Anwendung gebührenrechtlicher Bestimmungen einen Vermögensnachteil zu erleiden," verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise: Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: "§ 17a. Für Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Gebühr beträgt 220 Euro. ...
  2. 2.Ziffer 2
    ...
  3. 3.Ziffer 3
    Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
              4.       Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
              5.       Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
              6.       Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194." 6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des Paragraph 11, Ziffer eins und des Paragraph 14, sowie die Paragraphen 74, 203, und 241 Absatz 2, und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, Bundesgesetzblatt , Nr. 194."
§ 203 BAO ordnet an, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.Paragraph 203, BAO ordnet an, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) gilt u. a. § 203 BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Gebührengesetzes 1957 (GebG) gilt u. a. Paragraph 203, BAO sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben und deren Beilagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren mit den in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben und deren Beilagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Nach Paragraph 13, Absatz 3, GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren mit den in Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. genannten Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften des GebG zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelegt worden sei, weshalb die Eingabengebühr nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei.
Dazu ist klarzustellen, dass das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in § 17a Z 4 VfGG bezeichneten Beleges allein nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde (vgl. das zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0097).Dazu ist klarzustellen, dass das Unterlassen des Nachweises der Entrichtung der Eingabengebühr durch Vorlage des in Paragraph 17 a, Ziffer 4, VfGG bezeichneten Beleges allein nicht bewirkt, dass die Eingabengebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde vergleiche , das zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 5, VwGG ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0097).
Der Beschwerdeführer trägt vor, Sinn und Zweck des Rechtsinstitutes der Verfahrenshilfe, den Parteien durch die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht zu erleichtern, stünden einer Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr bereits mit Einbringung der Eingabe entgegen, weshalb das Entstehen der Gebührenpflicht bis zur Beschlussfassung über den gestellten Verfahrenshilfeantrag aufgeschoben werde.
Es treffen zwar die in der Beschwerde aufgezeigten Überlegungen zu, dass im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs. 3 ZPO iVm § 35 VfGG die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind, und dass im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist gemäß §§ 73 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO iVm § 35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen beginnt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, B 329/2014). Allerdings ergibt sich daraus keine Abweichung von der in § 17a Z 3 VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Ähnliches gilt auch für die Gerichtsgebühren, wo etwa nach § 2 Z 1 lit a GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet wird, und die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, 2003/16/0144). Daraus folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - weil er vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde - nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschieben konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0132). Da sohin die Eingabengebühr nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde, sondern erst später, ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. das erste schon zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2013). Damit erweist sich die vom Revisionspunkt allein umfasste Festsetzung der Gebührenerhöhung, welche eine objektive Säumnisfolge darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446), als rechtens.Es treffen zwar die in der Beschwerde aufgezeigten Überlegungen zu, dass im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, VfGG die Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind, und dass im Fall der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Beschwerdefrist gemäß Paragraphen 73, Absatz 2, 85, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen beginnt vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. September 2014, B 329 aus 2014,). Allerdings ergibt sich daraus keine Abweichung von der in Paragraph 17 a, Ziffer 3, VfGG enthaltenen gesetzlichen Anordnung, dass die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig wird. Ähnliches gilt auch für die Gerichtsgebühren, wo etwa nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet wird, und die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren darstellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. November 2004, 2003/16/0144). Daraus folgt, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - weil er vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen wurde - nicht den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof aufschieben konnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0132). Da sohin die Eingabengebühr nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde, sondern erst später, ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet vergleiche , das erste schon zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2013). Damit erweist sich die vom Revisionspunkt allein umfasste Festsetzung der Gebührenerhöhung, welche eine objektive Säumnisfolge darstellt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446), als rechtens.
Damit kommt es auf die in der Mängelrüge behauptete Pflicht des Finanzamtes zur Verständigung des Verfassungsgerichtshofes über die bereits erfolgte Entrichtung der Eingabengebühr nicht mehr an, weil eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz 7 zu § 9 GebG).Damit kommt es auf die in der Mängelrüge behauptete Pflicht des Finanzamtes zur Verständigung des Verfassungsgerichtshofes über die bereits erfolgte Entrichtung der Eingabengebühr nicht mehr an, weil eine feste Gebühr dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht bezahlt wurde vergleiche , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren10, Rz 7 zu Paragraph 9, GebG).
Ein Ermessensmissbrauch kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach § 13 Abs. 3 GebG ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert wird und dem Gesetz über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0306).Ein Ermessensmissbrauch kann schon deshalb nicht erkannt werden, weil nach Paragraph 13, Absatz 3, GebG ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert wird und dem Gesetz über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0306).
Der Beschwerdeführer hat um Nachsicht von der Festsetzung der Gebührenerhöhung erst im Vorlageantrag angesucht. Da das Finanzamt keine Entscheidung gemäß § 236 BAO getroffen hatte, war die belangte Behörde nach § 289 Abs. 1 und 2 BAO nicht zuständig über den Nachsichtantrag des Beschwerdeführers (im Ergebnis erstmals) einen Sachbescheid zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0456).Der Beschwerdeführer hat um Nachsicht von der Festsetzung der Gebührenerhöhung erst im Vorlageantrag angesucht. Da das Finanzamt keine Entscheidung gemäß Paragraph 236, BAO getroffen hatte, war die belangte Behörde nach Paragraph 289, Absatz eins, und 2 BAO nicht zuständig über den Nachsichtantrag des Beschwerdeführers (im Ergebnis erstmals) einen Sachbescheid zu erlassen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2000, 97/17/0456).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160101.X00

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten