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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67d Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des E C in Linz, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013, Zl. VwSen-320196/3/Kü/Ba, betreffend Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeistes der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs. 3 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) für schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 1. bis zum 24. September 2010 auf den im Grünland gelegenen Grundstücken Nr. 501/1, 500 und 457, alle KG P, durch die Errichtung eines ca. 150 m langen und ca. 3 m breiten - hinsichtlich der Situierung näher umschriebenen - Weges einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt vorgenommen habe, der im Schutzbereich des Dießenleitenbaches ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verboten sei. Über den Beschwerdeführer wurde keine Strafe verhängt.Mit Straferkenntnis des Bürgermeistes der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) für schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 1. bis zum 24. September 2010 auf den im Grünland gelegenen Grundstücken Nr. 501/1, 500 und 457, alle KG P, durch die Errichtung eines ca. 150 m langen und ca. 3 m breiten - hinsichtlich der Situierung näher umschriebenen - Weges einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt vorgenommen habe, der im Schutzbereich des Dießenleitenbaches ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 verboten sei. Über den Beschwerdeführer wurde keine Strafe verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013 wurde einer dagegen erhobenen Berufung - ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis "dem Grunde nach" bestätigt.
Den Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung begründete die belangte Behörde damit, dass diese gemäß § 51e Abs. 3 VStG entfallen habe können, weil im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt, in der Berufung die rechtliche Beurteilung der Erstinstanz bekämpft und keine mündliche Verhandlung beantragt worden sei.Den Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung begründete die belangte Behörde damit, dass diese gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG entfallen habe können, weil im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt, in der Berufung die rechtliche Beurteilung der Erstinstanz bekämpft und keine mündliche Verhandlung beantragt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (unter anderem) gerügt wird, die belangte Behörde habe es in rechtswidriger Weise unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
§ 51e VStG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet auszugsweise:
...
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht alleine entscheidend, ob eine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 bis 4 VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nämlich auch das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", erfüllt sein, um von einer Verhandlung nach diesem Tatbestand absehen zu können. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177, vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/10/0242, vom 29. September 2010, Zl. 2010/10/0168, und vom 26. April 2010, Zl. 2004/10/0024). Dass diese Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Verzichts im Beschwerdefall vorgelegen hätten, wird von der belangten Behörde, die lediglich darauf hinweist, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, aber nicht behauptet.Im vorliegenden Beschwerdefall ist nicht alleine entscheidend, ob eine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, bis 4 VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss nämlich auch das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", erfüllt sein, um von einer Verhandlung nach diesem Tatbestand absehen zu können. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, Zl. 2011/10/0177, vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/10/0242, vom 29. September 2010, Zl. 2010/10/0168, und vom 26. April 2010, Zl. 2004/10/0024). Dass diese Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Verzichts im Beschwerdefall vorgelegen hätten, wird von der belangten Behörde, die lediglich darauf hinweist, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, aber nicht behauptet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Oktober 2015
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100215.X00Im RIS seit
23.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015