Index
72/01 Hochschulorganisation;Norm
UniversitätsG 2002 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 29. Mai 2013, Zl. Habil 02/351/2010/11, betreffend Habilitation (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. November 2011 auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Archäologie und Denkmalpflege" mangels Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der didaktischen Fähigkeiten gemäß § 103 Universitätsgesetz 2002 iVm § 22 Abs. 1 Z 11 Universitätsgesetz 2002 ab und stützte sich hierbei auf drei wissenschaftliche Gutachten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. November 2011 auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Archäologie und Denkmalpflege" mangels Nachweises der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der didaktischen Fähigkeiten gemäß Paragraph 103, Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, Universitätsgesetz 2002 ab und stützte sich hierbei auf drei wissenschaftliche Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, auf die der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 79/2013, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 - UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, lauten auszugsweise:
"Rektorat
§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
...
11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);
...
Habilitation
§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraphen 81, bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass keiner der drei wissenschaftlichen Gutachter, welche von den im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 103 Abs. 5 UG 2002 bestellt worden waren, die Verleihung der venia docendi für Archäologie und Denkmalpflege empfohlen habe, sodass die Habilitationskommission nach Abwägung auch der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Gutachten und der Eindrücke aus dem Habilitationskolloquium zum Ergebnis gekommen sei, das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation zu verneinen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten angesichts seiner Darbietungen im Habilitationskolloquium nicht zu erbringen vermocht. Eine gesonderte Beurteilung des Vorliegens der didaktischen Fähigkeiten hätte vor dem Hintergrund der negativen Beurteilung der für eine venia docendi erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation zwar nicht mehr durchgeführt werden müssen, sie sei ungeachtet dessen dennoch durchgeführt worden und die auch hier negative Entscheidung zudem begründet.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass keiner der drei wissenschaftlichen Gutachter, welche von den im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 103, Absatz 5, UG 2002 bestellt worden waren, die Verleihung der venia docendi für Archäologie und Denkmalpflege empfohlen habe, sodass die Habilitationskommission nach Abwägung auch der vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Gutachten und der Eindrücke aus dem Habilitationskolloquium zum Ergebnis gekommen sei, das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation zu verneinen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten angesichts seiner Darbietungen im Habilitationskolloquium nicht zu erbringen vermocht. Eine gesonderte Beurteilung des Vorliegens der didaktischen Fähigkeiten hätte vor dem Hintergrund der negativen Beurteilung der für eine venia docendi erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation zwar nicht mehr durchgeführt werden müssen, sie sei ungeachtet dessen dennoch durchgeführt worden und die auch hier negative Entscheidung zudem begründet.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der erforderlichen didaktischen Fähigkeiten nicht erbracht.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 103 Abs. 2 UG 2002 als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers kumulativ fordert. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises seiner wissenschaftlichen Qualifikationen für das beantragte Habilitationsfach unbekämpft ließ, bleibt sein Vorbringen hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten - selbst bei Zutreffen seiner Beschwerdebehauptungen - ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Bescheides.Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 103, Absatz 2, UG 2002 als Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis einen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und den Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers kumulativ fordert. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Nichterbringung des Nachweises seiner wissenschaftlichen Qualifikationen für das beantragte Habilitationsfach unbekämpft ließ, bleibt sein Vorbringen hinsichtlich der didaktischen Fähigkeiten - selbst bei Zutreffen seiner Beschwerdebehauptungen - ohne Auswirkungen auf das Ergebnis des Bescheides.
Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ihm eine Lehrbefugnis bereits aufgrund des Umstandes verliehen werden kann, dass er eine Professur im Ausland inne habe, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde gemäß § 103 UG 2002 nur insoweit zur Erteilung einer Lehrbefugnis ermächtigt ist, als die hier normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht der FallSoweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ihm eine Lehrbefugnis bereits aufgrund des Umstandes verliehen werden kann, dass er eine Professur im Ausland inne habe, ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 103, UG 2002 nur insoweit zur Erteilung einer Lehrbefugnis ermächtigt ist, als die hier normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht der Fall
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung solcher Rechtsverletzungen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 100/2003).Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung solcher Rechtsverletzungen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt vergleiche , Artikel 133, Ziffer eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. I Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100160.X00Im RIS seit
24.11.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015