Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 8. Juli 2015, Zl. LVwG-1/243/7-2015, betreffend Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Verwaltungsgericht hat im vorliegend angefochtenen Erkenntnis die Frage der Parteistellung der Revisionswerber in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anhand von auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung beurteilt (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 102 E 1 ff).Das Verwaltungsgericht hat im vorliegend angefochtenen Erkenntnis die Frage der Parteistellung der Revisionswerber in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren anhand von auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung beurteilt vergleiche , dazu etwa die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2 Paragraph 102, E 1 ff).
Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vermögen - ausgehend von dem konkret zugrunde liegenden Gutachten eines Amtssachverständigen - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darzutun.Die Zulassungsausführungen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision vermögen - ausgehend von dem konkret zugrunde liegenden Gutachten eines Amtssachverständigen - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht darzutun.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070128.L00Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015