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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2013, Zl. UR-2013-92379/10-Ra/Ss, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz-Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2013, Zl. UR-2013-92379/10-Ra/Ss, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz-Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. April 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 ALSAG fest, dass jene ca. 3.600 m3 recyclierten Baurestmassen, welche seitens der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 1756/1, 1756/2, 1756/3 und 1756/4, alle KG N, Marktgemeinde H, zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendet wurden, Abfall iSd AWG 2002 seien, nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterlägen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstelle.Mit Bescheid vom 22. April 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 10, ALSAG fest, dass jene ca. 3.600 m3 recyclierten Baurestmassen, welche seitens der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 1756/1, 1756/2, 1756/3 und 1756/4, alle KG N, Marktgemeinde H, zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendet wurden, Abfall iSd AWG 2002 seien, nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, ALSAG unterlägen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstelle.
Gegen die im Spruch enthaltenen Wortfolgen "ca. 3.600 m3" und "Abfall im Sinne des AWG 2002 sind" richtete sich die fristgerecht erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei mit dem Antrag, den erstbehördlichen Bescheid dahin abzuändern, dass statt der Wendung "ca. 3.600 m3" die Wendung "ca. 6.100 m3" eingefügt und festgestellt werde, dass die für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendeten Recyclingmaterialien aus der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. November 1992, 501/GB-782/92f, genehmigten Recyclinganlage kein Abfall seien.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte "nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen" und "und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt" auf.Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 hob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ALSAG den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte "nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, des ALSAG unterliegen" und "und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt" auf.
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Errichtung der Zufahrtsstraße habe ab 2003 begonnen. Von 2003 bis 2005 seien Baurestmassen zufolge des § 2 Abs. 6 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 als Abfälle zu qualifizieren, während ab 1. Jänner 2006 für die Einstufung als Abfall die Erfüllung des objektiven oder subjektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 AWG 2002 genüge. Da es an Anhaltspunkten fehle, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der Baurestmassen deren nicht entledigen wollten, liege Abfall im subjektiven Sinn vor. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Die Feststellung, dass es sich bei den eingesetzten Baurestmassen um Abfälle handle, sei daher nicht rechtswidrig.Begründend wurde dazu ausgeführt, die Errichtung der Zufahrtsstraße habe ab 2003 begonnen. Von 2003 bis 2005 seien Baurestmassen zufolge des Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, als Abfälle zu qualifizieren, während ab 1. Jänner 2006 für die Einstufung als Abfall die Erfüllung des objektiven oder subjektiven Abfallbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 genüge. Da es an Anhaltspunkten fehle, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der Baurestmassen deren nicht entledigen wollten, liege Abfall im subjektiven Sinn vor. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Die Feststellung, dass es sich bei den eingesetzten Baurestmassen um Abfälle handle, sei daher nicht rechtswidrig.
Feststellungen zum Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz ALSAG bzw. für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2006 zum Vorliegen der in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG normierten Tatbestandsmerkmale habe die Erstbehörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, die vorgenommene Aufschüttungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 AWG 2002 und nicht gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG zu prüfen, nicht getroffen.Feststellungen zum Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz ALSAG bzw. für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2006 zum Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG normierten Tatbestandsmerkmale habe die Erstbehörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, die vorgenommene Aufschüttungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 und nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG zu prüfen, nicht getroffen.
Die Erstbehörde habe überdies zu Unrecht erkennbar den Standpunkt vertreten, dass allein mit den durchgeführten nachträglichen Beprobungen das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG dargetan werde. Vielmehr wären die konkrete Ausgestaltung des behaupteten Qualitätssicherungssystems und die gesetzten Maßnahmen und Prozesse, wie etwa Eingangskontrollen, visuelle Kontrollen, regelmäßige Proben und Analysen, Eigen- und Fremdüberwachungsmaßnahmen darzustellen gewesen.Die Erstbehörde habe überdies zu Unrecht erkennbar den Standpunkt vertreten, dass allein mit den durchgeführten nachträglichen Beprobungen das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG dargetan werde. Vielmehr wären die konkrete Ausgestaltung des behaupteten Qualitätssicherungssystems und die gesetzten Maßnahmen und Prozesse, wie etwa Eingangskontrollen, visuelle Kontrollen, regelmäßige Proben und Analysen, Eigen- und Fremdüberwachungsmaßnahmen darzustellen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurück. Aufgrund der "Bescheidänderung" durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, existiere der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt undGemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz ALSAG kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Ändert der Bundesminister den Feststellungsbescheid ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr existiert (Bumberger, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111, IX.E) - dies jedoch nur innerhalb der Grenzen des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ALSAG kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Ändert der Bundesminister den Feststellungsbescheid ab oder hebt ihn auf, hat die Berufungsbehörde die Berufung zurückzuweisen, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht mehr existiert (Bumberger, Jahrbuch Abfallwirtschaftsrecht 2011, 111, römisch neun.E) - dies jedoch nur innerhalb der Grenzen des Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheids.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bundesminister sein Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG nur in Bezug auf die Spruchteile betreffend die Feststellung, dass die von der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendeten recyclierten Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd ALSAG darstellt, im Wege deren Aufhebung ausgeübt. In der Begründung des Bescheids ging der Bundesminister zwar auf die Qualifikation der verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall als Vorfrage ein und führte aus, dass der entsprechende Spruchteil im erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ohne jedoch im Spruch des Aufhebungsbescheids über diesen Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids abzusprechen. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheid blieb somit vom Aufhebungsbescheid unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung dieses Bescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd § 10 Abs. 2 ALSAG umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 10 Abs. 1 ALSAG, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd § 59 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bundesminister sein Aufsichtsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG nur in Bezug auf die Spruchteile betreffend die Feststellung, dass die von der beschwerdeführenden Partei zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendeten recyclierten Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, ALSAG unterliegen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd ALSAG darstellt, im Wege deren Aufhebung ausgeübt. In der Begründung des Bescheids ging der Bundesminister zwar auf die Qualifikation der verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall als Vorfrage ein und führte aus, dass der entsprechende Spruchteil im erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet sei, ohne jedoch im Spruch des Aufhebungsbescheids über diesen Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids abzusprechen. Der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpfte Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheid blieb somit vom Aufhebungsbescheid unberührt weiter bestehen. Aus dem Umstand, dass in der Begründung dieses Bescheids die Rechtmäßigkeit dieses Spruchteils zugestanden wurde, kann nicht darauf geschlossen werden, dass über den Spruch des Aufhebungsbescheids hinaus auch dieser Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids nicht mehr existiert. Die Ausübung des Aufsichtsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG umfasst die Abänderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG, nicht jedoch dessen "Bestätigung". Ebenso ist der unberührt gebliebene Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheids über die Abfallqualifikation von den beiden behobenen Spruchteilen für sich allein ohne inneren Zusammenhang einem gesonderten Abspruch zugänglich. Diese Hauptfrage ist auch als Vorfrage von den beiden anderen vom Spruch des Aufhebungsbescheides umfassten Hauptfragen trennbar iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG.
Der gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft somit nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften, nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG erlassene Aufhebungsbescheid des Bundesministers betrifft somit nicht den von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften, nach wie vor zum Rechtsbestand zu zählenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides über die Abfalleigenschaft, weshalb die Zurückweisung der Berufung seitens der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 29. Oktober 2015
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070252.X00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017