TE Vwgh Beschluss 2015/10/30 Ra 2015/18/0253

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Veröffentlicht am 30.10.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1
FPG 2005 §61 Abs2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1989), vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2015, Zl. W161 2113541-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Revisionswerber in Ungarn Inhaftierung unter Anwendung der Bestimmung über die Asylhaft und Kettenabschiebung drohen würde.Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, bei Überstellung nach Ungarn drohe ihm eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Revisionswerber in Ungarn Inhaftierung unter Anwendung der Bestimmung über die Asylhaft und Kettenabschiebung drohen würde.

Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte.Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Vorbringen im Lichte der aktuellen Versorgungslage in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die tatsächliche Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bei Überstellung nach Ungarn ausgeschlossen werden könnte.

Auf dieser Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung der Revisionswerber nach Ungarn vor eingehender Prüfung ihres Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.

Wien, am 30. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180253.L00

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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