RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 133 zu § 69 AVG). Eine gerichtliche Entscheidung ist weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (siehe die Nachweise bei Walter/Thienel, aaO, E 145 f, zu § 69 AVG). Ein Aussetzungsbescheid in einem Verfahren, dessen Ergebnis den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG bilden könnte, kann keinesfalls eine neue "Tatsache" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG sein, weil es dann nicht verständlich wäre, warum der Gesetzgeber in § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ausdrücklich auf Entscheidungen und nicht bloß auf eingeleitete Verfahren verwiesen hat.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050232.X04

Im RIS seit

11.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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