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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Juli 2015, Zl. LVwG 50.21-881/2015-16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Marktgemeinde N; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionswerber machen als Verfahrensmangel im Sinne einer grundsätzlichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf eine in sich unschlüssige und widersprüchliche gutachterliche Stellungnahme des - auf Grund des in der vorliegenden Bausache ergangenen hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0129, beigezogenen - lärmtechnischen Sachverständigen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Erkenntnis eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor den Baubehörden darin gesehen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber, es lägen wegen der gegebenen Hanglage und der dadurch bewirkten Schallpotenzierung besondere Umstände vor, die die Befassung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lärm- und Schalltechnik erforderlich machten, nicht stattgefunden habe. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände wurde vom Sachverständigen verneint, wobei die Revisionswerber ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs geltend gemacht haben (zur Bekämpfung der Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens "im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrung", also auch, wenn sie nicht fachkundig vorgetragen werden, vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0186) und der Sachverständige dazu Stellung genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung dieses Gutachten zugrunde gelegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, hat doch der Sachverständige fall- und ortsbezogen (und nicht generalisierend) günstigere Schallausbreitungsbedingungen (im Vergleich zu einem fiktiv angenommenen ebenen Gelände) verneint.Die Revisionswerber machen als Verfahrensmangel im Sinne einer grundsätzlichen Rechtsfrage des Verfahrensrechtes geltend, das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf eine in sich unschlüssige und widersprüchliche gutachterliche Stellungnahme des - auf Grund des in der vorliegenden Bausache ergangenen hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 2015, Zl. 2012/06/0129, beigezogenen - lärmtechnischen Sachverständigen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in diesem Erkenntnis eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor den Baubehörden darin gesehen, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerber, es lägen wegen der gegebenen Hanglage und der dadurch bewirkten Schallpotenzierung besondere Umstände vor, die die Befassung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Lärm- und Schalltechnik erforderlich machten, nicht stattgefunden habe. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände wurde vom Sachverständigen verneint, wobei die Revisionswerber ihre Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs geltend gemacht haben (zur Bekämpfung der Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens "im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrung", also auch, wenn sie nicht fachkundig vorgetragen werden, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0186) und der Sachverständige dazu Stellung genommen hat. Das Verwaltungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung dieses Gutachten zugrunde gelegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Zl. Ra 2015/06/0032). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, hat doch der Sachverständige fall- und ortsbezogen (und nicht generalisierend) günstigere Schallausbreitungsbedingungen (im Vergleich zu einem fiktiv angenommenen ebenen Gelände) verneint.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060100.L00Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016