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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015, W217 2004620-1/8E, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von 1. Jänner 2002 bis zum Zeitpunkt gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm 279 Abs. 4 BSVG abgesprochen. Diesem Verfahren lag ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14. Dezember 2001 zugrunde, worin - letztlich irrtümlich - die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 1. Jänner 2002 für beendet erklärt wurde. Diesem Schreiben hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bescheidqualität zugemessen, weil es keinen Namen des Genehmigenden aufgewiesen hat und somit nicht alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorlägen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über das Bestehen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von 1. Jänner 2002 bis zum Zeitpunkt gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 279 Absatz 4, BSVG abgesprochen. Diesem Verfahren lag ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 14. Dezember 2001 zugrunde, worin - letztlich irrtümlich - die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab 1. Jänner 2002 für beendet erklärt wurde. Diesem Schreiben hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bescheidqualität zugemessen, weil es keinen Namen des Genehmigenden aufgewiesen hat und somit nicht alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorlägen.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass die Klärung des gegenständlichen Anlassfalles davon abhänge, ob dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt Bescheidcharakter bzw. Verbindlichkeit zukomme. Ein derartiges Schriftstück werde nicht nur im vorliegenden Fall ergangen sein, sondern in vielen gleich gelagerten Fällen. Wenn diesem Schreiben Bescheidcharakter zukäme, könne sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf § 279 Abs. 4 BSVG stützen, weil es ab dem 1. Jänner 2002 Verbindlichkeit habe.In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass die Klärung des gegenständlichen Anlassfalles davon abhänge, ob dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt Bescheidcharakter bzw. Verbindlichkeit zukomme. Ein derartiges Schriftstück werde nicht nur im vorliegenden Fall ergangen sein, sondern in vielen gleich gelagerten Fällen. Wenn diesem Schreiben Bescheidcharakter zukäme, könne sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auf Paragraph 279, Absatz 4, BSVG stützen, weil es ab dem 1. Jänner 2002 Verbindlichkeit habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber zur Frage der Bescheidqualität weder ein Abweichen von der Rechtsprechung, noch das Vorliegen einer uneinheitlichen Rechtsprechung noch das Fehlen von Rechtsprechung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht ging bei der Beurteilung, ob das Schreiben der Sozialversicherung der Bauern vom Dezember 2001 eine Erledigung in Bescheidform darstellt, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes aus, wonach die Bescheidqualität nicht gegeben ist, wenn dem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden nicht entsprochen wird bzw. die Unterschrift des Genehmigenden fehlt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, 2006/06/0288, und vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0022, jeweils mwN). Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass der Feststellung der Versicherungspflicht ab 1. Jänner 2002 kein in Rechtskraft erwachsener Bescheid vom 14. Dezember 2001 entgegenstünde, ist damit nicht entgegenzutreten.Das Bundesverwaltungsgericht ging bei der Beurteilung, ob das Schreiben der Sozialversicherung der Bauern vom Dezember 2001 eine Erledigung in Bescheidform darstellt, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes aus, wonach die Bescheidqualität nicht gegeben ist, wenn dem Erfordernis des Aufscheinens des Namens des Genehmigenden nicht entsprochen wird bzw. die Unterschrift des Genehmigenden fehlt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2008, 2006/06/0288, und vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0022, jeweils mwN). Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass der Feststellung der Versicherungspflicht ab 1. Jänner 2002 kein in Rechtskraft erwachsener Bescheid vom 14. Dezember 2001 entgegenstünde, ist damit nicht entgegenzutreten.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080132.L00Im RIS seit
27.01.2016Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016