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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. August 2015, Zl. LVwG-1-397/R11-2014, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. August 2015, Zl. LVwG-1-397/R11-2014, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 13. Mai 2014 - dreier Übertretungen der StVO schuldig erkannt.
Der Revisionswerber habe - jeweils am 18. März 2014 um 12:12 Uhr - mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten PKW in Dornbirn, L204, Lustenauerstraße zwischen km 3,1 und 4,9 in Fahrtrichtung Lustenau, die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 44 km/h überschritten (Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), weiters in Dornbirn, L204, Lustenauerstraße zwischen km 5,1 und 5,3 in Fahrtrichtung Lustenau, in einem Bereich, der außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 56 km/h überschritten (Spruchpunkt 2) und schließlich in Dornbirn, L204, Lustenauerstraße zwischen Höhe km 5,2 in Fahrtrichtung Lustenau, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren (Spruchpunkt 3).
Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Spruchpunkt 1) gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 232,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 116 Stunden), wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StvO (Spruchpunkt 2) gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 170 Stunden) und wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 3) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Spruchpunkt 1) gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 232,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 116 Stunden), wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StvO (Spruchpunkt 2) gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 410,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 170 Stunden) und wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 3) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.
Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.
2. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Wegen der Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) wurde über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung bis zu EUR 726,-- vor) eine Geldstrafe von EUR 60,-- verhängt.Wegen der Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung bis zu EUR 726,-- vor) eine Geldstrafe von EUR 60,-- verhängt.
Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich auf die Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO bezieht, als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig und war insoweit schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich auf die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO bezieht, als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig und war insoweit schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG abgewichen sei. Er unterlässt es jedoch, diese Behauptung - etwa durch Angabe konkreter Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung abgewichen sei - näher zu konkretisieren oder überhaupt eine Rechtsfrage darzulegen, zu deren Beantwortung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision aufgerufen wäre. 4. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen sei. Er unterlässt es jedoch, diese Behauptung - etwa durch Angabe konkreter Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht nach seiner Auffassung abgewichen sei - näher zu konkretisieren oder überhaupt eine Rechtsfrage darzulegen, zu deren Beantwortung der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision aufgerufen wäre.
Der Sache nach macht der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit eine nicht ausreichende Umschreibung der ihm zur Last gelegten Übertretungen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zumal die mit Datum und Uhrzeit genau und unmissverständlich angegebene Tatzeit ebenso wie der durch die Bezugnahme auf die Kilometrierung einer konkret bezeichneten Straße angegebene Tatort jedenfalls ausreichend waren, um den Revisionswerber in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte zu wahren und ihn nicht der Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen (vgl. uva etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0195).Der Sache nach macht der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit eine nicht ausreichende Umschreibung der ihm zur Last gelegten Übertretungen geltend. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zumal die mit Datum und Uhrzeit genau und unmissverständlich angegebene Tatzeit ebenso wie der durch die Bezugnahme auf die Kilometrierung einer konkret bezeichneten Straße angegebene Tatort jedenfalls ausreichend waren, um den Revisionswerber in die Lage zu versetzen, seine Verteidigungsrechte zu wahren und ihn nicht der Gefahr der Doppelbestrafung auszusetzen vergleiche , uva etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224, und vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0195).
5. In der Revision werden somit auch hinsichtlich der Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO und des § 52 lit. a Z 10a StvO (Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 5. In der Revision werden somit auch hinsichtlich der Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO und des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StvO (Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher auch insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020195.L00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016