TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/11 Ra 2015/20/0143

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des H H G in I, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, Zl. W105 1432180-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des H H G in römisch eins, vertreten durch MMag. Dr. Christian Waldhart, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 29, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2015, Zl. W105 1432180-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 23. Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zwar in Somalia geboren, mit seiner Familie jedoch kurz nach seiner Geburt nach Saudi-Arabien gezogen sei. Nachdem sein Vater verstorben sei, sei sein dortiger Aufenthaltstitel nicht verlängert worden. In Somalia befürchte er aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit und seines kulturellen Hintergrundes - er spreche etwa schlecht Somalisch - verfolgt zu werden.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag I. auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm aber II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (gegenständlich handelt es sich aber um kein Familienverfahren) zu und erteilte ihm III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.Mit Bescheid vom 14. Dezember 2012 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag römisch eins. auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm aber römisch zwei. den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 (gegenständlich handelt es sich aber um kein Familienverfahren) zu und erteilte ihm römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005.

Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, der Revisionswerber stamme aus der im Nordwesten Somalias gelegenen Region Somaliland, habe aber noch als Säugling Somalia verlassen und dann in Saudi-Arabien gelebt. Aufgrund des Sprachanalysegutachtens des schwedischen Instituts "SPRAKAB" habe festgestellt werden können, dass der Revisionswerber sprachlich gesehen - entgegen seinen Angaben - nicht aus Mogadischu in Südsomalia stamme. Die von ihm verwendete Variante des Somalischen sei vielmehr dem Nordwesten Somalias oder Dschibuti zuzuordnen. Die Analyse sei von einem Analytiker durchgeführt worden, der 1968 in Mogadischu geboren worden sei und seit 1990 in Schweden lebe. Er sei als Dolmetscher für schwedische Behörden und seit Dezember 2008 als Analytiker für "SPRAKAB" tätig. Er sei qualifiziert festzustellen, ob eine Person sprachlich gesehen aus Mogadischu bzw. eher aus dem Süden Somalias komme, oder nicht. Auch wenn der Revisionswerber über Jahre hinweg im Ausland gelebt habe, so sei er doch innerhalb seiner Familie sozialisiert worden und habe so die somalische Sprache erlernt. Damit bilde die Familie die Grundlage für seine Sprachkenntnisse, weshalb daraus geschlossen werden könne, dass seine Familie aus Somaliland stamme und er aus diesem Grund den Dialekt dieses Teils des Landes spreche. Darüber hinaus sei es im Falle einer theoretischen jetzigen Rückkehr nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber dort eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu befürchten habe, zumal die Bandhabow weder in Somaliland noch in Südsomalia einer Verfolgung ausgesetzt seien. Aus der allgemeinen Lage habe ebenfalls keine Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden können, die zu einer Asylzuerkennung führe.

Aufgrund der allgemein schlechten humanitären Lage und den noch instabilen Verhältnissen in Somaliland wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen diesen Bescheid - soweit dieser die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betraf - erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin machte er geltend, der Sprachanalyse-Bericht des Institutes "SPRAKAB" sei nicht fundiert und ausführlich genug, um allein darauf die Feststellung zu gründen, Südsomalia sei nicht die Herkunftsregion des Revisionswerbers. Dieser Bericht sei nämlich in keiner Weise auf die konkreten Lebensumstände des Revisionswerbers eingegangen. Die Tatsache, dass dieser nicht in Somalia sozialisiert worden sei und sein Sprachgebrauch durch die somalische Sprache im Familienkreis (mit seiner Mutter habe er somalisch gesprochen, mit seinem Vater somalisch und arabisch) bzw. im sozialen somalischsprachigen Umfeld (somalischsprechende Arbeitskollegen) geprägt worden sei, sei außer Acht gelassen worden. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der individuellen Sprachentwicklung als "Migrant(-enkind)" außerhalb Somalias und den möglichen Konsequenzen im Spracherwerb und -gebrauch sei nicht erfolgt.

Im Sprachanalyse-Bericht finde sich auch kein Hinweis darauf, auf welchem Niveau der Revisionswerber die somalische Sprache spreche. Dies, obwohl sowohl die Erstbefragung vom 23. Dezember 2011 als auch die Einvernahme vom 29. Februar 2012 in arabischer Sprache durchgeführt worden seien und der Revisionswerber Arabisch als seine Muttersprache sowie seine Sprachkenntnisse im Somalischen lediglich als gesprochene Sprache und mit "schlecht" angegeben habe. Des Weiteren lasse sich aus den im Sprachanalyse-Bericht enthaltenen Angaben zum Analytiker keinerlei Rückschluss ziehen, ob dieser die fachlichen Anforderungen eines Sprachgutachters erfülle. Gemäß den allgemein gültigen Richtlinien müsse dieser nämlich über eine höhere Ausbildung in Linguistik verfügen und nachvollziehbar am aktuellen Stand der von ihm zu analysierenden Sprache und der Wissenschaft sein.

Dass das Bundesasylamt von der Herkunft des Revisionswerbers aus Somaliland ausgehe, sei weiters nicht schlüssig, weil er angegeben habe, zur Minderheit der Bandhabow zu gehören und dies von Seiten der Behörde auch nicht angezweifelt worden sei. Aus den in der Entscheidung zitierten Länderberichten ergebe sich aber nicht, dass die Minderheit der Bandhabow in Somaliland ansässig sei. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls, wenn es von einer Herkunft des Revisionswerbers aus Somaliland ausgehe, auch Feststellungen zu den Bandhabow in Somaliland treffen müssen.

Auch habe die Behörde das Parteiengehör des Revisionswerbers verletzt, weil sie ihn nicht ausreichend zu den befürchteten Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat befragt habe. Es seien keine fallbezogenen konkreten Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen und insbesondere auf die tatsächliche Herkunftsregion Südsomalia getätigt worden. Ob der Revisionswerber in Somalia schon als unfreiwilliger Rückkehrer mit anderer kultureller Prägung und erkennbarem Gebrauch verschiedener Varianten des Somalischen der Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, sei in keiner Weise ermittelt worden.

Die angeführten Länderberichte würden den Rückschluss zulassen, dass der Revisionswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unfreiwilligen Rückkehrer arabischer Prägung sowie seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Bandhabow eine besondere Vulnerabilität aufweise, welche eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Südsomalia rechtfertige. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.

Im Schriftsatz vom 19. März 2015 untermauerte der Revisionswerber seine Zweifel an der Qualifikation des Sprachanalytikers mit der Vorlage eines Zeitungsartikels.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und ließ die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und ließ die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte - nach Wiederholung der Feststellungen und der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe der "Midgo" sei.

Beweiswürdigend schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Verwaltungsbehörde an, wonach im konkreten Fall keine Asylrelevanz gegeben sei. Es sei der Behörde erster Instanz zu folgen, dass die Angaben des Revisionswerbers zu "zentralen dramatischen Ereignissen im Herkunftsstaat keinerlei Anzeichen tatsächlichen Eigenerlebens aufweisen" würden. Ungeachtet der beweiswürdigenden Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Revisionswerbers habe der Revisionswerber zum "Themenkreis der Ermordung des Vaters und der Halbgeschwister nicht eindeutig aufzuzeigen vermocht, dass die erfolgten Übergriffe aufgrund der Stammes- bzw. Clanzugehörigkeit oder zum Zwecke einer Zwangsrekrutierung für die Al Shabaab erfolgt seien". Aus dem Vorbringen, der Revisionswerber sei "von Unbekannten angerufen und bedroht" worden, könne nicht auf eine massive Bedrohungssituation für seine Person geschlossen werden. Die "Tatsache der erfolgten Übergriffe, gegen Familienangehörige und eine allenfalls erfolgte Nachsuche seiner Person, ist vielmehr der vormalig herrschenden Bürgerkriegssituation in Somalia bzw. Mogadischu zuzuordnen."

Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die vom Revisionswerber im Verfahren geschilderten Ereignisse, der beweiswürdigenden Einschätzung ungeachtet, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK schließen ließen.

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil die vorliegende Beurteilung allein in der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Revisionswerbers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland liege und somit in einer Beweisfrage gegründet sei.Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil die vorliegende Beurteilung allein in der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Revisionswerbers und Gewichtung vorliegender bzw. erreichbarer Informationen zur Situation im Herkunftsland liege und somit in einer Beweisfrage gegründet sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte insbesondere deshalb eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde den von der Behörde allein auf den Sprachanalyse-Bericht des Instituts "SPRAKAB" gestützten Feststellungen entgegengetreten sei.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen des Tatbestandes des geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen des Tatbestandes des geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Revisionswerber hat die erstinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt nicht bloß unsubstantiiert bestritten. In der Beschwerde sowie im Schriftsatz vom 19. März 2015 brachte der Revisionswerber - wie der Zusammenfassung des Beschwerdevorbringens zu entnehmen ist - konkrete Argumente vor, um die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung fallbezogen begründet in Zweifel zu ziehen.

Auch die Feststellungen zum Fehlen einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bekämpfte der Revisionswerber durch die Darstellung aktueller Länderberichte substantiiert.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Hinweis auf die vormalige Gesamtsituation in Somalia eine individuelle Gefährdung des Revisionswerbers von vornherein ausschließen dürfen. Die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im verzeichneten Umfang auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im verzeichneten Umfang auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200143.L00

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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