TE Vwgh Beschluss 2015/11/11 Ra 2015/11/0081

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Mag. G G in K, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 12. August 2015, Zl. E 140/04/2014.001/009, betreffend Übertretung des ÄrzteG 1998, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 schuldig erkannt, weil er, ohne nach diesem Gesetz oder einer anderen Vorschrift dazu berechtigt gewesen zu sein, die Behandlung einer psychischen Erkrankung auf näher beschriebene Weise durchgeführt habe. Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 600,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 schuldig erkannt, weil er, ohne nach diesem Gesetz oder einer anderen Vorschrift dazu berechtigt gewesen zu sein, die Behandlung einer psychischen Erkrankung auf näher beschriebene Weise durchgeführt habe. Über den Revisionswerber wurde deshalb eine Geldstrafe von EUR 600,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber ausdrücklich vorbringt, er fühle sich in seinen "(verfassungs-)gesetzlich gewährleisteten Rechten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens, auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung" verletzt.

2. Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 2. Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung , des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Zur Rechtslage des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukam. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nämlich nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden war, sondern nur, ob jenes verletzt worden war, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptete. Durch den Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Wurde der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so war er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/16/0019).Zur Rechtslage des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung , vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zukam. Der Verwaltungsgerichtshof hatte nämlich nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden war, sondern nur, ob jenes verletzt worden war, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptete. Durch den Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden war. Wurde der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so war er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/16/0019).

Diese Grundsätze gelten auch für § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, weil sich inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert hat (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/16/0019, sowie die Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077).Diese Grundsätze gelten auch für Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG in der Fassung , des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes, weil sich inhaltlich an den Anforderungen an eine Revision gegenüber jenen der Beschwerde insoweit nichts geändert hat vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/16/0019, sowie die Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039, und vom 28. November 2014, Zl. Ra 2014/01/0077).

3. Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber, wie dargestellt, jene Rechte, in denen er verletzt zu sein meint, unmissverständlich angegeben.

Soweit er sich demnach in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" (gemeint sind offensichtlich die genannten Rechte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG um die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof handelt und somit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, für deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (vgl. etwa den Beschluss vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/13/0038, sowie den bereits zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077).Soweit er sich demnach in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" (gemeint sind offensichtlich die genannten Rechte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG um die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof handelt und somit gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, für deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 26. Mai 2010, Zl. 2007/13/0038, sowie den bereits zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077).

Was das vom Revisionswerber angesprochene Recht auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens betrifft, so handelt es sich dabei, jedenfalls bei einer Revision, die sich nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet, nicht um die Ausführung eines Revisionspunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes iSd Z 5 leg. cit. (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. 2013/10/0257, sowie abermals den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechte auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch den Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/02/0034, mwN).Was das vom Revisionswerber angesprochene Recht auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens betrifft, so handelt es sich dabei, jedenfalls bei einer Revision, die sich nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet, nicht um die Ausführung eines Revisionspunktes iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes iSd Ziffer 5, leg. cit. vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Zl. 2013/10/0257, sowie abermals den zitierten Beschluss, Zl. Ra 2014/01/0077). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechte auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa auch den Beschluss vom 25. Oktober 2013, Zl. 2013/02/0034, mwN).

Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis, Zl. 2013/10/0257). Eine dahingehende Umdeutung der vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten aus.Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses könnte der Revisionswerber nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung gemäß Paragraph 199, Absatz eins, ÄrzteG 1998 mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt sein vergleiche , dazu etwa das zitierte Erkenntnis, Zl. 2013/10/0257). Eine dahingehende Umdeutung der vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzung scheidet nach dem Gesagten aus.

Da der Revisionswerber somit gegenständlich in den von ihm angeführten Rechten nicht verletzt sein kann bzw. der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu überprüfen, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 11. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110081.L00

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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