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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Dr. M B, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 3. August 2015, Zl. LVwG- 6/69/10-2015, betreffend Übertretung der GewO 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit 2. September 2014 das Gewerbe "Maschinenstricker" ausgeübt habe, ohne nach dem Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers die Anzeige über die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 39 Abs. 2 GewO 1994 erstattet zu haben, obwohl das Recht zur weiteren Gewerbeausübung ohne diese Anzeige bereits geendet habe. Dadurch habe der Revisionswerber § 367 Z 1 iVm §§ 9, 39 Abs. 2 und 4 GewO 1994 übertreten und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest seit 2. September 2014 das Gewerbe "Maschinenstricker" ausgeübt habe, ohne nach dem Ausscheiden des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers die Anzeige über die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 erstattet zu haben, obwohl das Recht zur weiteren Gewerbeausübung ohne diese Anzeige bereits geendet habe. Dadurch habe der Revisionswerber Paragraph 367, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 9, 39, Absatz 2 und 4 GewO 1994 übertreten und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage vor, das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Einzelfall das Erfordernis einer Beweisaufnahme grob fehlerhaft beurteilt. Das Gericht habe es unterlassen, zur Frage, ob sich der Revisionswerber bei der Ersatzzustellung der Aufforderung der Gewerbebehörde, einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz an der Abgabestelle regelmäßig aufgehalten habe, die erforderlichen Beweise aufzunehmen. 3. Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage vor, das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Einzelfall das Erfordernis einer Beweisaufnahme grob fehlerhaft beurteilt. Das Gericht habe es unterlassen, zur Frage, ob sich der Revisionswerber bei der Ersatzzustellung der Aufforderung der Gewerbebehörde, einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz an der Abgabestelle regelmäßig aufgehalten habe, die erforderlichen Beweise aufzunehmen.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO darstellt und die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). Daher wäre es fallbezogen am Revisionswerber gelegen, im Strafverfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzuführen.Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Rückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO darstellt und die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche , zu allem das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/06/0094, mwN). Daher wäre es fallbezogen am Revisionswerber gelegen, im Strafverfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzuführen.
4. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 4. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040086.L00Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016