TE Vwgh Beschluss 2015/11/16 Ro 2015/12/0012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2015
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64/03 Landeslehrer;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;

Norm

AVG §8 impl;
B-VG Art133 Abs4;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z10;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z11;
DienstrechtsNov 2007 Art13 Z9;
LDG 1984 §26 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §26a idF 2007/I/053;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996
  1. LDG 1984 § 26a heute
  2. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. LDG 1984 § 26a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. LDG 1984 § 26a gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. LDG 1984 § 26a gültig von 24.12.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 26a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  9. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  10. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  11. LDG 1984 § 26a gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004
  12. LDG 1984 § 26a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  13. LDG 1984 § 26a gültig von 01.06.1996 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K H in G, vertreten durch Dr. Günter Folk, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Februar 2015, GZ. LVwG 49.9-2929/2014-9, betreffend Verleihung einer Leiterstelle (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Jänner 2014 wurde die Revisionswerberin über einen Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung in Kenntnis gesetzt, mit dem H mit der Leitung der Volksschule G mit Wirksamkeit von 1. September 2013 zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. August 2017 beauftragt worden war.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Februar 2015 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte begründend unter anderem aus, das Kollegium des Bezirksschulrates Graz-Stadt habe folgenden Besetzungsvorschlag erstattet: 1. H, 2. Revisionswerberin.

Das Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG 2013), welches andere Auswahlkriterien und eine andere Bewertung im Sinne einer Punktevergabe vorsehe, sei nicht anzuwenden gewesen. Dieses sei erst am 22. August 2013 in Kraft getreten und führe unter § 6 aus, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen seien.Das Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013 (StLDAG 2013), welches andere Auswahlkriterien und eine andere Bewertung im Sinne einer Punktevergabe vorsehe, sei nicht anzuwenden gewesen. Dieses sei erst am 22. August 2013 in Kraft getreten und führe unter Paragraph 6, aus, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Auswahlverfahren zur Bestellung einer Schulleitung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen seien.

Da durch das Landesverwaltungsgericht im ausführlich dargestellten Ablauf des Bestellungsverfahrens samt vorliegendem Bewertungsergebnis keinerlei unrichtige Rechtsanwendung oder sonstige Unregelmäßigkeiten hätten gefunden werden können, sei eine inhaltliche Neubewertung des gesetzeskonform abgelaufenen Bestellungsverfahrens nicht vorzunehmen gewesen und der Beschwerde ein Erfolg verwehrt geblieben.

Nachdem die Revisionswerberin "nach ursprünglichen insgesamt vier Bewerbern" und dem Ausscheiden von zwei Mitbewerben durch Zurückziehung der Bewerbungen in einem erstatteten Dreivorschlag Aufnahme gefunden habe, sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark der Revisionswerberin zumindest ein rechtliches Interesse im Sinne eines Parteienrechts zugekommen.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Abweisung der Revision und den Ersatz des entstandenen Schriftsatzaufwandes im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

Die Revision ist unzulässig:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu §§ 26, 26a Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung gemäß Art. 13 Z 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt (vgl. Art. 13 Z 11 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen BGBl. I Nr. 55/2012 und Nr. 65/2015).Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065 unter anderem zu Paragraphen 26, 26 a, Landeslehrer Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) in der Fassung gemäß Artikel 13, Ziffer 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. römisch eins Nr. 53, ausgeführt hat, wurde eine die Parteistellung eines Bewerbers um eine Leiterstelle begründende "rechtliche Verdichtung" durch diese Normen nicht bewirkt, sodass Rechte eines solchen Bewerbers durch die Ernennung eines Mitbewerbers nicht verletzt werden konnten. Eine ausreichende rechtliche Verdichtung ist auch durch die folgenden Novellierungen dieser Bestimmungen nicht erfolgt vergleiche , Artikel 13, Ziffer 11, der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, und die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, und Nr. 65 aus 2015,).

Schon weil der Revisionswerberin Parteistellung im vorliegenden Verfahren auf Verleihung einer Leiterstelle nicht zukommt, war die Revision zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist die Revision auch mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Darüber hinaus ist die Revision auch mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtete die ordentliche Revision für zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt".Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtete die ordentliche Revision für zulässig, "da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt".

Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht genüge getan. Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033).Mit diesen Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht genüge getan. Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033).

Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwN). Ein derartiges Vorbringen wurde in der Revision nicht erstattet.Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ro 2015/12/0006, mwN). Ein derartiges Vorbringen wurde in der Revision nicht erstattet.

Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 16. November 2015

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120012.J00

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten