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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §1431;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des N B in S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 4. Dezember 2014, Zl. E 221/01/2014.001/010, betreffend Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 13a GehG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des N B in S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 4. Dezember 2014, Zl. E 221/01/2014.001/010, betreffend Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß Paragraph 13 a, GehG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landesschulrats für Burgenland vom 5. März 2014 wurde gemäß § 13a GehG festgestellt, der Revisionswerber habe dem Land Burgenland zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 11.731,88 zu ersetzen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund einer irrtümlichen automatisierten Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes des Revisionswerbers auf Zeiten der Vorrückung des Revisionswerbers sei ein Übergenuss entstanden.Mit Bescheid des Landesschulrats für Burgenland vom 5. März 2014 wurde gemäß Paragraph 13 a, GehG festgestellt, der Revisionswerber habe dem Land Burgenland zu Unrecht empfangene Leistungen in der Höhe von EUR 11.731,88 zu ersetzen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund einer irrtümlichen automatisierten Anrechnung von Zeiten des Karenzurlaubes des Revisionswerbers auf Zeiten der Vorrückung des Revisionswerbers sei ein Übergenuss entstanden.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 4. Dezember 2014 wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers insofern stattgegeben, als der Ersatzbetrag auf EUR 11.143,80 herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Burgenland hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Revisionswerbers unter anderem aus, für diesen sei objektiv erkennbar gewesen, dass nach Wiederantritt des Dienstes Gehalt unter (unzulässiger) Berücksichtigung von Vorrückungen während seiner Karenzzeit angewiesen worden sei. Der Revisionswerber habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Anweisung des Gehalts unter (unzulässiger) Berücksichtigung von Vorrückungen während seiner Karenzierung dem Gesetz entsprochen habe, weil er in den Karenzierungsbescheiden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Karenzzeit nicht für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen (dazu zählten zeitliche Vorrückungen), berücksichtigt werde.
Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist wurde ausgeführt, im Schreiben vom 27. Juni 2013 habe der Landesschulrat den Revisionswerber über die unberechtigte Bezugsauszahlung informiert. Die Rückforderung innerhalb der Verjährungsfrist sei ausgedrückt worden. Damit habe der Landesschulrat den Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses beim Revisionswerber geltend gemacht. Dies habe den Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Rechtslage sei eindeutig.Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Rechtslage sei eindeutig.
Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland richtet sich die außerordentliche Revision. Diese ist nach Auffassung des Revisionswerbers zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis in der Frage des gutgläubigen Empfangs/Verbrauchs mangels hinreichender Begründung der dem Revisionswerber unterstellten fehlenden Gutgläubigkeit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Weiters sei eine im Hinblick auf den Gleichheitssatz rechtspolitisch äußerst bedenkliche Diskrepanz in der Judikatur der Höchstgerichte zu bemerken. Der Oberste Gerichtshof stelle bei vergleichbarer rechtlicher Fragestellung hinsichtlich des gutgläubigen Verbrauchs von Überbezügen auf die subjektive Erkennbarkeit für den Dienstnehmer ab. Der Verwaltungsgerichtshof stelle hingegen auf die objektive Erkennbarkeit des Überbezugs ab. Weiters sei die zur Beurteilung des Verjährungseinwandes entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob eine Rückforderung eines Überbezugs eine nähere Aufschlüsselung desselben erfordere, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet worden.
Die Revision ist unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt vor, das angefochtene Erkenntnis weiche in der Frage des gutgläubigen Empfangs/Verbrauchs mangels hinreichender Begründung der dem Revisionswerber unterstellten fehlenden Gutgläubigkeit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es ist nicht ersichtlich, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes abweichen sollte (s. auch unten).
Die Rechtsfrage, ob die Rückforderung eines Überbezugs eine nähere Aufschlüsselung desselben erfordert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343, und vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.Die Rechtsfrage, ob die Rückforderung eines Überbezugs eine nähere Aufschlüsselung desselben erfordert, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortet vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zl. 95/12/0343, und vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Hinsichtlich des zur Diskrepanz in der Judikatur der Höchstgerichte erstatteten Vorbringens ist auf die unter RIS-Justiz RS0033826 wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen wird ; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Es liegt daher betreffend den im Revisionsfall festgestellten Sachverhalt, nach dem dem Revisionswerber der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor (vgl. im Übrigen zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des § 13a GehG und des § 1431 in Verbindung mit § 1437 und §§ 329 ff ABGB das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0038).Hinsichtlich des zur Diskrepanz in der Judikatur der Höchstgerichte erstatteten Vorbringens ist auf die unter RIS-Justiz RS0033826 wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen wird ; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Es liegt daher betreffend den im Revisionsfall festgestellten Sachverhalt, nach dem dem Revisionswerber der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor vergleiche , im Übrigen zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des Paragraph 13 a, GehG und des Paragraph 1431, in Verbindung mit Paragraph 1437 und Paragraphen 329, ff ABGB das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0038).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120011.L00Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016