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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0214 Ra 2015/01/0216 Ra 2015/01/0215Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei
1. R S, 2. M K, 3. B S, 4. K S, alle in L, alle vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse jeweils vom 24. November 2014, 1) Zl. W175 1431971-1/11E, 2) Zl. W175 1431972- 1/11E, 3) Zl. W175 1431973-1/4E und 4) Zl. W175 2013079-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die - jeweils gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten - Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die - jeweils gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten - Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2015, E 447-450/2015-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2015, E 447-450/2015-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Soweit die Revision (unsubsantiiert) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).Soweit die Revision (unsubsantiiert) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).
Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt die Revision nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien hätten führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0178), zumal die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht erkennbar ist.Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt die Revision nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien hätten führen können vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0178), zumal die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht erkennbar ist.
Was schließlich das Revisionsvorbringen betrifft, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994) abgewichen, weil es sich mit dem "Vorbringen einer Verfolgung (der Zweitrevisionswerberin) aufgrund der Situation der Frauen in Afghanistan nicht auseinander gesetzt" habe, ist dem zu entgegnen, dass Gegenstand des zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Asylgewährung für Frauen war, wenn der von einer Frau vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass aus den Angaben der Zweitrevisionswerberin nicht ersichtlich sei, dass ihre Wertehaltung mit der in Afghanistan traditionell von Frauen gelebten Werthaltung nicht übereinstimme. In der mündlichen Verhandlung habe die Zweitrevisionswerberin keinen auffallend selbstbestimmten Eindruck oder entsprechende Äußerungen gemacht; sie sei eher als in traditionelle Regeln eingebettete Frau aufgetreten, die mit ihrem Leben innerhalb der Familie durchaus zufrieden sei. Eine drohende Verfolgung der Zweitrevisionswerberin als selbstbestimmt lebende Frau komme daher nicht in Betracht.
Die Revision tritt diesen Erwägungen nicht entgegen; konkrete Hinweise auf einen von der Zweitrevisionswerberin gepflogenen "westlichen Lebensstil" bzw. eine daran anknüpfende Verfolgungsgefahr im dargelegten Sinn lassen sich der Revision nicht ansatzweise entnehmen. Schon deshalb wird ein Abweichen von der zitierten hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010213.L00Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016