TE Vwgh Beschluss 2015/11/17 Ra 2015/01/0213

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0214 Ra 2015/01/0216 Ra 2015/01/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen der revisionswerbenden Partei

1. R S, 2. M K, 3. B S, 4. K S, alle in L, alle vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse jeweils vom 24. November 2014, 1) Zl. W175 1431971-1/11E, 2) Zl. W175 1431972- 1/11E, 3) Zl. W175 1431973-1/4E und 4) Zl. W175 2013079-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die - jeweils gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten - Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die - jeweils gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichteten - Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2015, E 447-450/2015-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2015, E 447-450/2015-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Soweit die Revision (unsubsantiiert) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).Soweit die Revision (unsubsantiiert) die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof nach dem Revisionsmodell als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).

Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt die Revision nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien hätten führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0178), zumal die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht erkennbar ist.Soweit eine fehlende Aktualität der im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderberichte angesprochen wird, zeigt die Revision nicht auf, welche neueren Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für die revisionswerbenden Parteien hätten führen können vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0178), zumal die Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels im Hinblick auf die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens nicht erkennbar ist.

Was schließlich das Revisionsvorbringen betrifft, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994) abgewichen, weil es sich mit dem "Vorbringen einer Verfolgung (der Zweitrevisionswerberin) aufgrund der Situation der Frauen in Afghanistan nicht auseinander gesetzt" habe, ist dem zu entgegnen, dass Gegenstand des zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Asylgewährung für Frauen war, wenn der von einer Frau vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung droht.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass aus den Angaben der Zweitrevisionswerberin nicht ersichtlich sei, dass ihre Wertehaltung mit der in Afghanistan traditionell von Frauen gelebten Werthaltung nicht übereinstimme. In der mündlichen Verhandlung habe die Zweitrevisionswerberin keinen auffallend selbstbestimmten Eindruck oder entsprechende Äußerungen gemacht; sie sei eher als in traditionelle Regeln eingebettete Frau aufgetreten, die mit ihrem Leben innerhalb der Familie durchaus zufrieden sei. Eine drohende Verfolgung der Zweitrevisionswerberin als selbstbestimmt lebende Frau komme daher nicht in Betracht.

Die Revision tritt diesen Erwägungen nicht entgegen; konkrete Hinweise auf einen von der Zweitrevisionswerberin gepflogenen "westlichen Lebensstil" bzw. eine daran anknüpfende Verfolgungsgefahr im dargelegten Sinn lassen sich der Revision nicht ansatzweise entnehmen. Schon deshalb wird ein Abweichen von der zitierten hg. Rechtsprechung nicht aufgezeigt.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010213.L00

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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