TE Vwgh Beschluss 2015/11/18 Ra 2015/18/0220

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Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des M A A in F, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2015, Zl. W211 1427425- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des somalischen Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen, dem Revisionswerber aber im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage subsidiärer Schutzstatus gewährt. Das BVwG erachtete zusammengefasst die vom Revisionswerber, der in Saudi Arabien geboren und aufgewachsen war und sich bis zu seiner Ausreise lediglich knapp vier Monate in Somalia aufgehalten hatte, behauptete Verfolgung durch die Al Shabaab, weil er Kindern auf der Straße einmal das Hip-Hop-Tanzen gezeigt habe, für nicht glaubwürdig; auch bei Wahrunterstellung sah es keine aktuelle Gefährdung des Revisionswerbers gegeben. Die Revision erklärte das BVwG unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall herangezogene maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und klare Rechtslage für nicht zulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU fehle und es das BVwG unterlassen habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung dieser Norm zu stellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Revision nicht von der Auslegung dieser Bestimmung abhängt, weil das BVwG nicht feststellte, dass der Revisionswerber bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen Schaden erlitt bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, sondern sich in seiner Begründung darauf stützte, dass die angeblichen Verfolger aus dem Heimatort des Revisionswerbers vertrieben worden seien und ihm daher jedenfalls keine Verfolgung mehr drohen würde.Die vorliegende außerordentliche Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung zunächst geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 4, Absatz 4, der Richtlinie 2011/95/EU fehle und es das BVwG unterlassen habe ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung dieser Norm zu stellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Revision nicht von der Auslegung dieser Bestimmung abhängt, weil das BVwG nicht feststellte, dass der Revisionswerber bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen Schaden erlitt bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, sondern sich in seiner Begründung darauf stützte, dass die angeblichen Verfolger aus dem Heimatort des Revisionswerbers vertrieben worden seien und ihm daher jedenfalls keine Verfolgung mehr drohen würde.

Soweit die Revision geltend macht, dass das BVwG von der Rechtsprechung zum "materiellen Flüchtlingsbegriff" abgewichen sei, ist dem zu entgegnen, dass es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH).Soweit die Revision geltend macht, dass das BVwG von der Rechtsprechung zum "materiellen Flüchtlingsbegriff" abgewichen sei, ist dem zu entgegnen, dass es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt vergleiche , VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist vergleiche , VwGH vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die Revision ferner auch nicht von der Frage der sicheren Erreichbarkeit seines Heimatortes ab, weil das BVwG in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Weise von keiner Verfolgung ausging. Im Übrigen wurde den behaupteten Gefährdungen auf dem Reiseweg ohnehin schon durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen.

Ebenso wenig ist ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur "Wahrunterstellung" (vgl. VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069) erkennbar, weil die Ausführungen der Revision darauf abzielen, dass die rechtliche Beurteilung des als wahr unterstellten Sachverhaltes falsch sei und nicht darauf, dass die hypothetisch zugrunde gelegten Feststellungen mangelhaft wären.Ebenso wenig ist ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zur "Wahrunterstellung" vergleiche , VwGH vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069) erkennbar, weil die Ausführungen der Revision darauf abzielen, dass die rechtliche Beurteilung des als wahr unterstellten Sachverhaltes falsch sei und nicht darauf, dass die hypothetisch zugrunde gelegten Feststellungen mangelhaft wären.

Soweit die Revision vorbringt, die dem Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegten Länderberichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers, Afgooye, seien nicht ausreichend aktuell, zeigt sie schon in Hinblick darauf, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers auf, weshalb die Revision nicht von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängen kann (vgl. etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/19/0145, mwH).Soweit die Revision vorbringt, die dem Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegten Länderberichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers, Afgooye, seien nicht ausreichend aktuell, zeigt sie schon in Hinblick darauf, dass aufgrund der prekären Sicherheitslage dem Revisionswerber der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers auf, weshalb die Revision nicht von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängen kann vergleiche , etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/19/0145, mwH).

Ferner gelingt es dem Revisionswerber nicht konkret darzulegen, dass das BVwG in seiner Beweiswürdigung von den in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu aufgestellten Grundsätzen abgewichen sei. Vielmehr hat das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Verfolgung des Revisionswerbers schlüssig verneint.

Das Vorbringen, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Ausland aufgewachsenen und in Somalia entwurzelten Menschen asylrelevant diskriminiert oder verfolgt zu werden, erstattet der Revisionswerber erstmals in der Revision, ohne aufzuzeigen, dass ihm dies bisher aufgrund von Verfahrensmängeln nicht möglich gewesen sei. Das Vorbringen verstößt daher gegen das in § 41 Abs. 1 VwGG festgelegte Neuerungsverbot.Das Vorbringen, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit und seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Ausland aufgewachsenen und in Somalia entwurzelten Menschen asylrelevant diskriminiert oder verfolgt zu werden, erstattet der Revisionswerber erstmals in der Revision, ohne aufzuzeigen, dass ihm dies bisher aufgrund von Verfahrensmängeln nicht möglich gewesen sei. Das Vorbringen verstößt daher gegen das in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG festgelegte Neuerungsverbot.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180220.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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