TE Vwgh Beschluss 2015/11/18 Ra 2015/01/0164

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Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61
FPG 2005 §61 Abs1
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/01/0182
Ra 2015/01/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der S (geboren am 1989) und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17/Top Nr. 17, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015, Zlen. W144 2101698-1/16E (zu 1.), W144 2101702-1/6E (zu 2.) und W144 2101705-1/7E (zu 3.), betreffend jeweils eine Angelegenheit nach Asylgesetz 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Februar 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Februar 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, mwH). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, mwH). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.

Den Aufschiebungsanträgen war daher stattzugeben.

Wien, am 18. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010164.L00

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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