TE Vwgh Beschluss 2015/11/18 Ra 2014/18/0162

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Veröffentlicht am 18.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin des VwGH Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der revisionswerbenden Partei I A in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014, Zl. W118 1431233-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin des VwGH Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision der revisionswerbenden Partei römisch eins A in W, vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2014, Zl. W118 1431233-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen Spruchteil I des Bescheides des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 3. Dezember 2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses vom 9. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des Bescheides des Bundesasylamts (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 3. Dezember 2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Sachverhaltsmäßig stellte das BVwG fest, der Revisionswerber habe in Afghanistan mit seinem Vater, seinen Geschwistern und einer Schwägerin in der Provinz Wardak gelebt. Die Familie habe Agrarland und ein Haus besessen, sich aber in einem jahrelangen Grundstücksstreit mit den (väterlichen) Cousins des Revisionswerbers befunden. Nach dem Sturz der Taliban und dem Weggang des älteren Bruders des Revisionswerbers und Familienoberhaupts hätten die Cousins versucht, die Grundstücke endgültig an sich zu bringen, nachdem sie auf dem Rechtsweg mehrfach unterlegen seien. Darüber hinaus hätten sie die Schwächung der Familie auch zum Anlass genommen, ein Eheversprechen zwischen ihrer Schwester und dem Revisionswerber aufzulösen. Zwar sei der Revisionswerber bereit gewesen, sich mit diesem Umstand abzufinden, die Cousins hätten jedoch um die Ehre ihrer Schwester gefürchtet, wobei es zu mehreren tätlichen Übergriffen gekommen sei. Die Cousins hätten gegenüber dem Vater des Revisionswerbers zum Ausdruck gebracht, dass ihre Schwester so lange keine Aussicht habe, einen anderen Mann zu heiraten, solange der Revisionswerber am Leben sei. Wäre er tot, könne man sagen, der Verlobte sei gestorben, und es würde die Möglichkeit bestehen, dass sie einen anderen Mann heirate. In der Folge habe der Revisionswerber Afghanistan in Richtung Iran verlassen, zumal ihm seitens der Polizei keine Unterstützung zuteil geworden sei. Nach drei Jahren Aufenthalt im Iran habe er erfahren, dass ihm auch dort nachgestellt werde und sei nach Österreich geflohen. Ungefähr sechs Monate vor der Verhandlung vor dem BVwG sei die Cousine des Revisionswerbers zu Tode gekommen. Die Schuld daran würde ihm gegeben.

Die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf Asylgewährung begründete das BVwG mit fehlender Asylrelevanz des Vorbringens. Es handle sich um eine private Auseinandersetzung, die zwar mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu ungerechtfertigten Eingriffen erheblicher Intensität führen könne und vor denen der Staat Afghanistan den Revisionswerber auch nicht effektiv schützen könne. Allerdings sei kein Konnex zwischen dieser Verfolgungsgefahr und einem Konventionsgrund ersichtlich. Der Revisionswerber werde nämlich nicht wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie verfolgt, sondern weil sich seine Cousins aus kriminellen Gründen seiner entledigen wollten. Dass die archaischen Moralvorstellungen vor Ort den Hintergrund für diese kriminellen Machenschaften gebildet hätten, ändere daran nichts.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche , etwa VwGH vom 21. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche , etwa VwGH vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059, mwN).

Dem BVwG kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es im Revisionsfall auf der Grundlage seiner Sachverhaltsfeststellungen und des Vorbringens des Revisionswerbers eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung des Revisionswerbers durch seine Cousins väterlicherseits angenommen hat, die keinem der in Art 1 GFK genannten Konventionsgründe zugeordnet werden kann (vgl. zur erforderlichen Abgrenzung zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" wie im vorliegenden Fall einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits, etwa VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113, mwN).Dem BVwG kann vor diesem Hintergrund nicht entgegengetreten werden, wenn es im Revisionsfall auf der Grundlage seiner Sachverhaltsfeststellungen und des Vorbringens des Revisionswerbers eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung des Revisionswerbers durch seine Cousins väterlicherseits angenommen hat, die keinem der in Artikel eins, GFK genannten Konventionsgründe zugeordnet werden kann vergleiche , zur erforderlichen Abgrenzung zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" wie im vorliegenden Fall einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits, etwa VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0113, mwN).

In der Revision werden auch im Übrigen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden auch im Übrigen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180162.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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