Index
E3R E03203000;Norm
32003R1782 GAP-Beihilfen Art37 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der M P in N, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. März 2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0290- I/7/2012, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, 2006/17/0107, zu verweisen.
Mit dem genannten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2006 betreffend einheitliche Betriebsprämie 2005 für die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Beschwerdefall, in dem die Beschwerdeführerin den landwirtschaftlichen Betrieb erst im Oktober 2000 aufgenommen hatte, Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie heranzuziehen gewesen sei. Die belangte Behörde hatte sich im dort angefochtenen Bescheid auf Art 37 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 gestützt. Da sie auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung es unterlassen habe, näher darzulegen, wie der Referenzbetrag auf dem Boden des Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 im Beschwerdefall zu berechnen sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Beschwerdefall, in dem die Beschwerdeführerin den landwirtschaftlichen Betrieb erst im Oktober 2000 aufgenommen hatte, Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie heranzuziehen gewesen sei. Die belangte Behörde hatte sich im dort angefochtenen Bescheid auf Artikel 37, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, gestützt. Da sie auf Grund ihrer verfehlten Rechtsauffassung es unterlassen habe, näher darzulegen, wie der Referenzbetrag auf dem Boden des Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, im Beschwerdefall zu berechnen sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Neueinsteigerin gemäß Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 anerkannt werde und setzte 84,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 556,56 fest. Für das Jahr 2005 wurde daher (unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve und Abzug einer Modulation von 3 %) der Beschwerdeführerin eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr 795/2004 aus, die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 unter näher genannter Betriebsnummer die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Sie erfülle daher die Voraussetzungen eines Neueinsteigers gemäß Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 in Verbindung mit Art 2 lit k der Verordnung (EG) Nr 795/2004. Ihrem Antrag auf Anerkennung als Neueinsteiger sei somit stattzugeben gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Neueinsteigerin gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, anerkannt werde und setzte 84,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) a EUR 556,56 fest. Für das Jahr 2005 wurde daher (unter Berücksichtigung der anteiligen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche um 1,3 % zur Bildung einer nationalen Reserve und Abzug einer Modulation von 3 %) der Beschwerdeführerin eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der ihrer Ansicht nach einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr 795 aus 2004, aus, die Beschwerdeführerin habe mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 unter näher genannter Betriebsnummer die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Sie erfülle daher die Voraussetzungen eines Neueinsteigers gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, in Verbindung mit Artikel 2, Litera k, der Verordnung (EG) Nr 795 aus 2004,. Ihrem Antrag auf Anerkennung als Neueinsteiger sei somit stattzugeben gewesen.
Für die Berechnung des Referenzbetrages gemäß Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 werde der Durchschnitt der Beihilfen zu Grunde gelegt, die dem Betriebsinhaber in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw in denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, gewährt worden seien.Für die Berechnung des Referenzbetrages gemäß Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, werde der Durchschnitt der Beihilfen zu Grunde gelegt, die dem Betriebsinhaber in dem Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in dem bzw in denen er die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, gewährt worden seien.
Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin mit 1. Oktober 2000 die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe, somit im Kalenderjahr 2000 die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe und ihr im Kalenderjahr 2000 auch bereits Beihilfen gewährt worden seien. Für die Berechnung des Referenzbetrags seien daher die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 heranzuziehen gewesen. Die in diesen Kalenderjahren gewährten Beihilfen und die maßgeblichen Referenzflächen wurden sodann in einer Tabelle dargestellt, woraus sich der Referenzbetrag von EUR 46.984,80 ergab. Unter Berücksichtigung einer Modulation von drei Prozent errechnete sich daher der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 zugestandene Betrag an einheitlicher Betriebsprämie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Der angefochtene Bescheid beruht auf der mit dem Vorerkenntnis der belangten Behörde überbundenen Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall die Berechnung des Referenzbetrags auf der Grundlage des Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 zu erfolgen habe.Der angefochtene Bescheid beruht auf der mit dem Vorerkenntnis der belangten Behörde überbundenen Rechtsauffassung, dass im Beschwerdefall die Berechnung des Referenzbetrags auf der Grundlage des Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, zu erfolgen habe.
Art 37 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 lautete:Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, lautete:
Art 37 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 knüpft daran an, dass der Landwirt seine Tätigkeit erst im Bezugszeitraum aufgenommen hat, und ordnet "abweichend von Absatz 1" die Heranziehung jener Kalenderjahre an, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist jedenfalls in Fällen, in denen die Tätigkeit noch im Bezugszeitraum in vollen Kalenderjahren ausgeübt wurde, dahingehend zu verstehen, dass der Referenzbetrag unter Heranziehung nur jener Jahre zu berechnen ist, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ganzjährig ausgeübt wurde, zumal sich anderenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Tätigkeit im Oktober 2000 aufgenommen wurde, bei Einbeziehung auch jenes Jahres, in dem die Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wurde, entgegen dem Wortlaut keine "Abweichung" von Abs 1 ergäbe.Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, knüpft daran an, dass der Landwirt seine Tätigkeit erst im Bezugszeitraum aufgenommen hat, und ordnet "abweichend von Absatz 1" die Heranziehung jener Kalenderjahre an, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist jedenfalls in Fällen, in denen die Tätigkeit noch im Bezugszeitraum in vollen Kalenderjahren ausgeübt wurde, dahingehend zu verstehen, dass der Referenzbetrag unter Heranziehung nur jener Jahre zu berechnen ist, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ganzjährig ausgeübt wurde, zumal sich anderenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Tätigkeit im Oktober 2000 aufgenommen wurde, bei Einbeziehung auch jenes Jahres, in dem die Tätigkeit nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wurde, entgegen dem Wortlaut keine "Abweichung" von Absatz eins, ergäbe.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 18. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170124.X00Im RIS seit
25.01.2016Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016