TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/19 Ra 2014/18/0160

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Veröffentlicht am 19.11.2015
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Index

E1P;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revision des O A K auch K J in W, vertreten durch Dr. Helen Pelzmann, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/19, diese vertreten durch die Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2014, Zl. W105 2013971- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 4. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 4. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Zur Begründung verwies das BVwG im Wesentlichen darauf, dass für die Prüfung des Antrags des Revisionswerbers - aus näher genannten Gründen - Ungarn zuständig sei und der Revisionswerber dort (auch in Bezug auf seine Versorgung) keine Verletzung von Grundrechten zu erwarten habe. Diese Einschätzung stützte das BVwG auf die im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA, die sich auf Quellen stützten, die zum Großteil aus der Zeit bis Sommer 2014 stammen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig und begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.

Im vorliegenden Fall schloss sich das BVwG den diesbezüglichen Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage in Ungarn an, die auf Berichten beruhen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell waren, weil sich die Lage in Ungarn - wie in dem oben zitierten hg. Erkenntnis näher beschrieben worden ist - schon zuvor entscheidend zu ändern begonnen hatte. Dieser Umstand und die vom Revisionswerber im Verfahren geltend gemachten konkreten Zweifel an den Aufnahmebedingungen in Ungarn waren ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.

Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180160.L00.1

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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