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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2015, Zl. LVwG- 4/1575/12-2015, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in O, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2015 schuldig erkannt, am 3. Oktober 2014 als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, überholt zu haben. Er habe dadurch § 16 Abs. 2 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2015 schuldig erkannt, am 3. Oktober 2014 als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, überholt zu haben. Er habe dadurch Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision hat es als zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die ordentliche Revision hat es als zulässig erklärt.
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass nach einer Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 auf jener Straßenstrecke, auf der dem Mitbeteiligten die Übertretung des Überholverbotes vorgeworfen werde, gemäß § 43 Abs. 1 lit. b) StVO ein Überholverbot gemäß § 52 lit a) Z 4a StVO angeordnet worden sei. Die Verordnung trete mit Aufstellung bzw. Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingefügte bildliche Darstellung des Verkehrszeichens "Überholen verboten" beurteilte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass die angebrachten Schilder in ihrer Darstellung nicht gänzlich unwesentlich von dem im § 52 lit. a) Z 4a StVO dargestellten Vorschriftszeichen abwichen. Das im § 52 lit. a) Z 4a StVO abgebildete Vorschriftszeichen beinhalte zwei im Wesentlichen "runde" Pkw; die beiden an der Landesstraße L 103 angebrachten Schilder zwei "eckige" Pkw. Bei dieser Abweichung der Darstellung der tatsächlich aufgestellten Schilder von der Darstellung, wie sie von der StVO vorgegeben sei, handle es sich nicht mehr um eine vernachlässigbare, letztlich unbedeutende Abweichung, die womöglich ohne technische Hilfsmittel mit freiem Auge gar nicht erkennbar wäre. Vielmehr falle bei gegenüberstellender Betrachtung des Vorschriftszeichens entsprechend der StVO einerseits und der tatsächlich aufgestellten Schilder andererseits auf den ersten Blick auf, dass die Zeichen - wenn auch im Detail - unterschiedlich ausgestaltet seien. Dass dieser Unterschied in der Darstellung dazu führe, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung des Überholverbotes auszugehen sei, sei auch damit zu begründen, dass es nicht im Belieben der Behörde stehen könne, von der StVO in ihrer Darstellung abweichende Verbots- oder Beschränkungszeichen anzubringen bzw. aufzustellen. Würde man dies zulassen, würde es dem Normunterworfenen im Straßenverkehr obliegen, selbst im Einzelfall einzuschätzen, ob nun ein angebrachtes Verkehrsschild in seiner Darstellung der StVO entspreche oder nicht oder ob der Grad der Abweichung von den in der StVO dargestellten Vorschriftszeichen dermaßen groß sei, dass von einer ordnungsgemäßen Kundmachung nicht mehr ausgegangen werden könne. Es sei vielmehr - auch vor diesem Hintergrund - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich die angebrachten Verkehrsschilder in ihrer Darstellung streng und genau an die von der StVO vorgegebenen Vorschriftszeichen zu halten hätten und diesen in ihrer Darstellung entsprechen müssten. Zusammengefasst weiche gegenständlich die Darstellung der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der Darstellung des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" gemäß § 52 lit. a) Z 4a StVO ab. Die tatsächlich angebrachten Schilder entsprächen somit nicht dem Vorschriftszeichen des § 52 lit. a) Z 4a StVO. Die Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 sei daher gemäß § 44 Abs. 1 vierter Satz StVO nicht gehörig kundgemacht und vom Verwaltungsgericht somit auch nicht anzuwenden. Dem Mitbeteiligten sei infolge dessen auch ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 lit. a) StVO nicht anzulasten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass nach einer Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 auf jener Straßenstrecke, auf der dem Mitbeteiligten die Übertretung des Überholverbotes vorgeworfen werde, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b,) StVO ein Überholverbot gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO angeordnet worden sei. Die Verordnung trete mit Aufstellung bzw. Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingefügte bildliche Darstellung des Verkehrszeichens "Überholen verboten" beurteilte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass die angebrachten Schilder in ihrer Darstellung nicht gänzlich unwesentlich von dem im Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO dargestellten Vorschriftszeichen abwichen. Das im Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO abgebildete Vorschriftszeichen beinhalte zwei im Wesentlichen "runde" Pkw; die beiden an der Landesstraße L 103 angebrachten Schilder zwei "eckige" Pkw. Bei dieser Abweichung der Darstellung der tatsächlich aufgestellten Schilder von der Darstellung, wie sie von der StVO vorgegeben sei, handle es sich nicht mehr um eine vernachlässigbare, letztlich unbedeutende Abweichung, die womöglich ohne technische Hilfsmittel mit freiem Auge gar nicht erkennbar wäre. Vielmehr falle bei gegenüberstellender Betrachtung des Vorschriftszeichens entsprechend der StVO einerseits und der tatsächlich aufgestellten Schilder andererseits auf den ersten Blick auf, dass die Zeichen - wenn auch im Detail - unterschiedlich ausgestaltet seien. Dass dieser Unterschied in der Darstellung dazu führe, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung des Überholverbotes auszugehen sei, sei auch damit zu begründen, dass es nicht im Belieben der Behörde stehen könne, von der StVO in ihrer Darstellung abweichende Verbots- oder Beschränkungszeichen anzubringen bzw. aufzustellen. Würde man dies zulassen, würde es dem Normunterworfenen im Straßenverkehr obliegen, selbst im Einzelfall einzuschätzen, ob nun ein angebrachtes Verkehrsschild in seiner Darstellung der StVO entspreche oder nicht oder ob der Grad der Abweichung von den in der StVO dargestellten Vorschriftszeichen dermaßen groß sei, dass von einer ordnungsgemäßen Kundmachung nicht mehr ausgegangen werden könne. Es sei vielmehr - auch vor diesem Hintergrund - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich die angebrachten Verkehrsschilder in ihrer Darstellung streng und genau an die von der StVO vorgegebenen Vorschriftszeichen zu halten hätten und diesen in ihrer Darstellung entsprechen müssten. Zusammengefasst weiche gegenständlich die Darstellung der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der Darstellung des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO ab. Die tatsächlich angebrachten Schilder entsprächen somit nicht dem Vorschriftszeichen des Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO. Die Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 sei daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, vierter Satz StVO nicht gehörig kundgemacht und vom Verwaltungsgericht somit auch nicht anzuwenden. Dem Mitbeteiligten sei infolge dessen auch ein Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,) StVO nicht anzulasten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision als zulässig, weil es Rechtsprechung zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung eines Vorschriftszeichens bei einer Abweichung zur Darstellung im § 52 StVO fehle.Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision als zulässig, weil es Rechtsprechung zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung eines Vorschriftszeichens bei einer Abweichung zur Darstellung im Paragraph 52, StVO fehle.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Mitbeteiligte hat die Revision beantwortet und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen der StVO lauten:
"§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, ...
§ 44. Kundmachung der VerordnungenParagraph 44, Kundmachung der Verordnungen
D. Straßenverkehrszeichen
§ 48. Anbringung der StraßenverkehrszeichenParagraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen
Das in § 52 lit. a Z 4a dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:Das in Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a, dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:
ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR
Gemäß § 7 Straßenverkehrszeichenverordnung BGBl. II Nr. 238/1998 (StVZVO 1998) sind die Straßenverkehrszeichen in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 7, Straßenverkehrszeichenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998, (StVZVO 1998) sind die Straßenverkehrszeichen in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.
Das in § 7 StVZVO 1998 dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:Das in Paragraph 7, StVZVO 1998 dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:
ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR
Das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes beim Tatort konkret angebrachte und für die Bestrafung durch die revisionswerbende BH herangezogene Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:
ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR
Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:
Für die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom Verwaltungsgericht für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in § 48 Abs. 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.Für die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom Verwaltungsgericht für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.
Weder hat das Verwaltungsgericht eindeutige Feststellungen in diese Richtung getroffen noch besteht bei Betrachtung des konkreten Straßenverkehrszeichens Grund zur Annahme, dass es von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig als Verbotszeichen "Überholen verboten" erkannt werden konnte.
Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens lagen demnach nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens lagen demnach nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Wien, am 20. November 2015
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020022.J00Im RIS seit
11.12.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018