TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/20 Ro 2015/02/0022

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z4a;
StVZV 1998 §7;
VStG §45 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 16 heute
  2. StVO 1960 § 16 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 16 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 48 heute
  2. StVO 1960 § 48 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 48 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 48 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 48 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 48 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 48 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 48 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 48 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 5. Mai 2015, Zl. LVwG- 4/1575/12-2015, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in O, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2015 schuldig erkannt, am 3. Oktober 2014 als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, überholt zu haben. Er habe dadurch § 16 Abs. 2 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.Der Mitbeteiligte wurde mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 2015 schuldig erkannt, am 3. Oktober 2014 als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, überholt zu haben. Er habe dadurch Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die ordentliche Revision hat es als zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die ordentliche Revision hat es als zulässig erklärt.

In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass nach einer Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 auf jener Straßenstrecke, auf der dem Mitbeteiligten die Übertretung des Überholverbotes vorgeworfen werde, gemäß § 43 Abs. 1 lit. b) StVO ein Überholverbot gemäß § 52 lit a) Z 4a StVO angeordnet worden sei. Die Verordnung trete mit Aufstellung bzw. Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingefügte bildliche Darstellung des Verkehrszeichens "Überholen verboten" beurteilte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass die angebrachten Schilder in ihrer Darstellung nicht gänzlich unwesentlich von dem im § 52 lit. a) Z 4a StVO dargestellten Vorschriftszeichen abwichen. Das im § 52 lit. a) Z 4a StVO abgebildete Vorschriftszeichen beinhalte zwei im Wesentlichen "runde" Pkw; die beiden an der Landesstraße L 103 angebrachten Schilder zwei "eckige" Pkw. Bei dieser Abweichung der Darstellung der tatsächlich aufgestellten Schilder von der Darstellung, wie sie von der StVO vorgegeben sei, handle es sich nicht mehr um eine vernachlässigbare, letztlich unbedeutende Abweichung, die womöglich ohne technische Hilfsmittel mit freiem Auge gar nicht erkennbar wäre. Vielmehr falle bei gegenüberstellender Betrachtung des Vorschriftszeichens entsprechend der StVO einerseits und der tatsächlich aufgestellten Schilder andererseits auf den ersten Blick auf, dass die Zeichen - wenn auch im Detail - unterschiedlich ausgestaltet seien. Dass dieser Unterschied in der Darstellung dazu führe, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung des Überholverbotes auszugehen sei, sei auch damit zu begründen, dass es nicht im Belieben der Behörde stehen könne, von der StVO in ihrer Darstellung abweichende Verbots- oder Beschränkungszeichen anzubringen bzw. aufzustellen. Würde man dies zulassen, würde es dem Normunterworfenen im Straßenverkehr obliegen, selbst im Einzelfall einzuschätzen, ob nun ein angebrachtes Verkehrsschild in seiner Darstellung der StVO entspreche oder nicht oder ob der Grad der Abweichung von den in der StVO dargestellten Vorschriftszeichen dermaßen groß sei, dass von einer ordnungsgemäßen Kundmachung nicht mehr ausgegangen werden könne. Es sei vielmehr - auch vor diesem Hintergrund - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich die angebrachten Verkehrsschilder in ihrer Darstellung streng und genau an die von der StVO vorgegebenen Vorschriftszeichen zu halten hätten und diesen in ihrer Darstellung entsprechen müssten. Zusammengefasst weiche gegenständlich die Darstellung der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der Darstellung des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" gemäß § 52 lit. a) Z 4a StVO ab. Die tatsächlich angebrachten Schilder entsprächen somit nicht dem Vorschriftszeichen des § 52 lit. a) Z 4a StVO. Die Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 sei daher gemäß § 44 Abs. 1 vierter Satz StVO nicht gehörig kundgemacht und vom Verwaltungsgericht somit auch nicht anzuwenden. Dem Mitbeteiligten sei infolge dessen auch ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 lit. a) StVO nicht anzulasten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass nach einer Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 auf jener Straßenstrecke, auf der dem Mitbeteiligten die Übertretung des Überholverbotes vorgeworfen werde, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b,) StVO ein Überholverbot gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO angeordnet worden sei. Die Verordnung trete mit Aufstellung bzw. Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingefügte bildliche Darstellung des Verkehrszeichens "Überholen verboten" beurteilte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht dahin, dass die angebrachten Schilder in ihrer Darstellung nicht gänzlich unwesentlich von dem im Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO dargestellten Vorschriftszeichen abwichen. Das im Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO abgebildete Vorschriftszeichen beinhalte zwei im Wesentlichen "runde" Pkw; die beiden an der Landesstraße L 103 angebrachten Schilder zwei "eckige" Pkw. Bei dieser Abweichung der Darstellung der tatsächlich aufgestellten Schilder von der Darstellung, wie sie von der StVO vorgegeben sei, handle es sich nicht mehr um eine vernachlässigbare, letztlich unbedeutende Abweichung, die womöglich ohne technische Hilfsmittel mit freiem Auge gar nicht erkennbar wäre. Vielmehr falle bei gegenüberstellender Betrachtung des Vorschriftszeichens entsprechend der StVO einerseits und der tatsächlich aufgestellten Schilder andererseits auf den ersten Blick auf, dass die Zeichen - wenn auch im Detail - unterschiedlich ausgestaltet seien. Dass dieser Unterschied in der Darstellung dazu führe, dass von einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung des Überholverbotes auszugehen sei, sei auch damit zu begründen, dass es nicht im Belieben der Behörde stehen könne, von der StVO in ihrer Darstellung abweichende Verbots- oder Beschränkungszeichen anzubringen bzw. aufzustellen. Würde man dies zulassen, würde es dem Normunterworfenen im Straßenverkehr obliegen, selbst im Einzelfall einzuschätzen, ob nun ein angebrachtes Verkehrsschild in seiner Darstellung der StVO entspreche oder nicht oder ob der Grad der Abweichung von den in der StVO dargestellten Vorschriftszeichen dermaßen groß sei, dass von einer ordnungsgemäßen Kundmachung nicht mehr ausgegangen werden könne. Es sei vielmehr - auch vor diesem Hintergrund - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich die angebrachten Verkehrsschilder in ihrer Darstellung streng und genau an die von der StVO vorgegebenen Vorschriftszeichen zu halten hätten und diesen in ihrer Darstellung entsprechen müssten. Zusammengefasst weiche gegenständlich die Darstellung der tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der Darstellung des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO ab. Die tatsächlich angebrachten Schilder entsprächen somit nicht dem Vorschriftszeichen des Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 4 a, StVO. Die Verordnung der revisionswerbenden BH vom 23. Juli 1997 sei daher gemäß Paragraph 44, Absatz eins, vierter Satz StVO nicht gehörig kundgemacht und vom Verwaltungsgericht somit auch nicht anzuwenden. Dem Mitbeteiligten sei infolge dessen auch ein Verstoß gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera a,) StVO nicht anzulasten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Mitbeteiligten geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision als zulässig, weil es Rechtsprechung zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung eines Vorschriftszeichens bei einer Abweichung zur Darstellung im § 52 StVO fehle.Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision als zulässig, weil es Rechtsprechung zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Kundmachung eines Vorschriftszeichens bei einer Abweichung zur Darstellung im Paragraph 52, StVO fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Mitbeteiligte hat die Revision beantwortet und deren kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen der StVO lauten:

"§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise

  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, ...

§ 44. Kundmachung der VerordnungenParagraph 44, Kundmachung der Verordnungen

  1. (1)Absatz eins,Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft ...Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft ...

D. Straßenverkehrszeichen

§ 48. Anbringung der StraßenverkehrszeichenParagraph 48, Anbringung der Straßenverkehrszeichen

  1. (1)Absatz eins,Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.Die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
  2. (1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den §§ 50 und 52 auch 'farbumgekehrt' (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z 4a bis 4d und 7a bis 7c entfallen."Abweichend von Absatz eins, können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den Paragraphen 50 und 52 auch 'farbumgekehrt' (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden. Weiters kann die Darstellung der Linie, welche die Fahrbahn symbolisiert, in den Straßenverkehrszeichen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a bis 4 d und 7 a bis 7 c entfallen."

    Das in § 52 lit. a Z 4a dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:Das in Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 a, dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:

ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR

Gemäß § 7 Straßenverkehrszeichenverordnung BGBl. II Nr. 238/1998 (StVZVO 1998) sind die Straßenverkehrszeichen in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 7, Straßenverkehrszeichenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 1998, (StVZVO 1998) sind die Straßenverkehrszeichen in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.

Das in § 7 StVZVO 1998 dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:Das in Paragraph 7, StVZVO 1998 dargestellte Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:

ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR

Das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes beim Tatort konkret angebrachte und für die Bestrafung durch die revisionswerbende BH herangezogene Verbotszeichen "Überholen verboten" sieht wie folgt aus:

ABBILDUNG NICHT DARSTELLBAR

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:

Für die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom Verwaltungsgericht für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in § 48 Abs. 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.Für die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO könne nicht angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abwichen, findet sich keine Rechtsgrundlage. Auf das vom Verwaltungsgericht für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens herangezogene Kriterium wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn die in Paragraph 48, Absatz eins, StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellte Anforderung, unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, im konkreten Fall nicht erfüllt worden wäre.

Weder hat das Verwaltungsgericht eindeutige Feststellungen in diese Richtung getroffen noch besteht bei Betrachtung des konkreten Straßenverkehrszeichens Grund zur Annahme, dass es von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig als Verbotszeichen "Überholen verboten" erkannt werden konnte.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens lagen demnach nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens lagen demnach nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Wien, am 20. November 2015

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015020022.J00

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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