TE Vwgh Beschluss 2015/11/20 Ra 2015/08/0162

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015, W145 2010655-1/6E, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3; weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015, W145 2010655-1/6E, betreffend Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3; weitere Partei:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. August 2015 die Beschwerde der (nunmehr) revisionswerbenden Partei M GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. September 2013 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als unbegründet ab (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Weiters sprach es nach § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. August 2015 die Beschwerde der (nunmehr) revisionswerbenden Partei M GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 5. September 2013 betreffend Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als unbegründet ab (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Weiters sprach es nach Paragraph 25 a, VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt der revisionswerbenden Partei am 18. September 2015 zugestellt.

Die revisionswerbende Partei erhob gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision, brachte jedoch den Schriftsatz vom 28. Oktober 2015, den sie am nächsten Tag zur Post gab, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein, wo die Sendung am 3. November 2015 einlangte.

Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 4. November 2015, abgefertigt am 5. November 2015, im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 6. November 2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte - nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen - die Revision unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Sendung am 11. November 2015 einging.Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 4. November 2015, abgefertigt am 5. November 2015, im Hinblick auf Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 6. November 2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte - nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen - die Revision unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Sendung am 11. November 2015 einging.

Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, 94/18/0663).Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. November 1994, 94/18/0663).

1. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.

2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen. 2.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Ziffer eins, leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.

2.2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.2. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. § 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen. 2.3. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf Paragraph 30 a, Absatz eins und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.

3. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050). 3. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Ra 2014/07/0050).

4.1. Vorliegend langte die (bereits beim Verwaltungsgerichtshof außerhalb der Revisionsfrist eingelangte) außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst am 6. November 2015, sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.

4.2. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 4.2. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080162.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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