TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/20 Ra 2015/02/0167

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §45 Abs1 idF 2014/I/033;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2014/I/033;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juli 2015, Zl. LVwG 30.31-937/2015-2, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: S in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 3. März 2015 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichnung mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten zu haben, wofür eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 3. März 2015 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, mit einem Fahrzeug ohne Kennzeichnung mit einem Ausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen "dauernd stark gehbehinderte Personen" gehalten zu haben, wofür eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis dieses Straferkenntnis dahin abgeändert, dass gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Erkenntnis dieses Straferkenntnis dahin abgeändert, dass gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und der Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die Revision wurde als nicht zulässig erklärt.

Begründend schätzte das Verwaltungsgericht unter anderem die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Mitbeteiligten als gering ein.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 45 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2014 lautet: Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

  1. 3.Ziffer 3
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  2. 4.Ziffer 4
    die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  3. 5.Ziffer 5
    die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  4. 6.Ziffer 6
    die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
Die revisionswerbende Partei rügt das Unterlassen einer rechtlichen Würdigung der im § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände durch das Verwaltungsgericht. Das Vorliegen der Kriterien für eine Verfahrenseinstellung sei jedoch die Voraussetzung für das Absehen von einer Strafe. Ob dies gegeben sei, werde im vorliegenden Erkenntnis nicht begründet.Die revisionswerbende Partei rügt das Unterlassen einer rechtlichen Würdigung der im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände durch das Verwaltungsgericht. Das Vorliegen der Kriterien für eine Verfahrenseinstellung sei jedoch die Voraussetzung für das Absehen von einer Strafe. Ob dies gegeben sei, werde im vorliegenden Erkenntnis nicht begründet.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. die hg. Beschlüsse vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, und vom 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096, mwN, und vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0146).Eine Entscheidung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, und vom 29. Juli 2014, Ra 2015/07/0096, mwN, und vom 7. September 2015, Ra 2015/02/0146).
Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Verschulden der Mitbeteiligten auseinandergesetzt und dieses als gering eingestuft. Mit der Einschätzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift "Halten und Parken verboten", nämlich hier die Freihaltung der Behindertenzone, nur geringfügig geschädigt worden sei, hat sie die geringe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die Tat zum Ausdruck gebracht. Mit der weiteren Frage der Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hat sich das Verwaltungsgericht nicht befasst, ist aber offenbar vom Vorliegen auch dieses Kriteriums ausgegangen.
Das zu schützende Rechtsgut ist im vorliegenden Fall die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind. Diese sind in der Regel auf reservierte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angewiesen, um jene Wege zurücklegen zu können, die Menschen ohne dauernde starke Gehbehinderung auch ohne solche besonderen Halte- und Parkmöglichkeiten bewältigen können. Den vorbehaltenen Halte- und Parkmöglichkeiten kommt demnach erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.
Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorsieht (vgl. auch das zur GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0137).Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a,) StVO immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,-- vorsieht vergleiche , auch das zur GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0137).
Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt.Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG in Frage kommt.
Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtwidrigkeit des Inhaltes belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 20. November 2015

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020167.L00

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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