TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/20 2013/02/0014

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Veröffentlicht am 20.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs2 lita;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §51 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;
StVO 1960 §94b;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 51 heute
  2. StVO 1960 § 51 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 51 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 51 heute
  2. StVO 1960 § 51 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 51 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  7. StVO 1960 § 94b gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  8. StVO 1960 § 94b gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  9. StVO 1960 § 94b gültig von 22.12.1977 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 616/1977
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des Z in O, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. November 2012, Zl. uvs-2012/22/0272-11, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrades am 13. August 2011 um 15.28 Uhr im Ortsgebiet von Imst auf der L 246 bei km 1,580 in Fahrtrichtung bergwärts, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2e StVO verhängt wurde.Er habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. zahlreiche Kundmachungsmängel der dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst geltend machte und in Abrede stellte, dass die Bestrafung nach § 99 Abs. 2e StVO, welche eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h - und zwar gemeint eine solche nach § 20 Abs. 2 StVO - voraussetzen würde, zu Recht erfolgt sei; vielmehr wäre § 99 Abs. 2d StVO heranzuziehen gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. zahlreiche Kundmachungsmängel der dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst geltend machte und in Abrede stellte, dass die Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, welche eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h - und zwar gemeint eine solche nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO - voraussetzen würde, zu Recht erfolgt sei; vielmehr wäre Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO heranzuziehen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2012 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wurden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es habe zum Tatzeitpunkt folgende Situation im Hinblick auf die Beschilderung der hier maßgebenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vorgelegen:

Beim Beginn der 30 km/h-Beschränkung bergwärts (km 0,407) seien zwei Vorschriftszeichen samt Zusatztafeln mit Kilometerangabe angebracht. Bergwärts seien bei km 0,900 sowie bei km 1,510 Wiederholungszeichen mit Kilometerangabe aufgestellt. Die 30er-Beschränkung ende bergwärts beim Ortsende von Imst bei km 1,984 mit Aufstellung eines 50er-Beschränkungszeichens. Talwärts ende die "30iger-Verordnung" bei km 0,407 mit Aufstellung eines "30er-Ende-Zeichens".

Aus Richtung Nord-Westen kommend zwischen Hausnummer 22 und 34 münde eine Straße in die L 246. Bei dieser Einmündung handle es sich um die einzige Möglichkeit, von der Mieminger Straße (B 189) ca. bei km 33,8 über den Ortsteil Am Pirchet kommend in die auf der L 246 geltende 30 km/h-Beschränkung zu gelangen, ohne sich bereits vorher auf der L 246 befunden zu haben. An dieser Zufahrt sei die gegenständliche Verordnung durch ein 30er-Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "gilt für beide Fahrtrichtungen" im Sinne des § 51 Abs. 5 StVO kundgemacht worden.Aus Richtung Nord-Westen kommend zwischen Hausnummer 22 und 34 münde eine Straße in die L 246. Bei dieser Einmündung handle es sich um die einzige Möglichkeit, von der Mieminger Straße (B 189) ca. bei km 33,8 über den Ortsteil Am Pirchet kommend in die auf der L 246 geltende 30 km/h-Beschränkung zu gelangen, ohne sich bereits vorher auf der L 246 befunden zu haben. An dieser Zufahrt sei die gegenständliche Verordnung durch ein 30er-Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "gilt für beide Fahrtrichtungen" im Sinne des Paragraph 51, Absatz 5, StVO kundgemacht worden.

Bei km 0,9 der L 246 befinde sich eine von Richtung Westen kommende, ursprünglich zweigeteilte Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen Ortsteil Plangg. Es gebe keine weitere Zufahrt in diesen Ortsteil. Da es sich beim Ortsteil Plangg um einen völlig abgeschlossenen Ortsteil handle, sei es nicht möglich in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246, und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die 30er-Beschränkung sei durch Vorschriftszeichen kundgemacht worden. Bei der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Zufahrt handle es sich lediglich um eine Hausein-/-ausfahrt. Bei km 1,0 der L 246 befinde sich zwischen Hausnummer 52 und 54 der Lehngasse von Nordwesten kommend eine Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen (d.h. außer über die beschriebene Zufahrt nicht zu erreichenden) Ortsteil Lassing. Auch bei dieser Zufahrt sei ein Vorschriftszeichen entsprechend § 51 Abs. 5 StVO angebracht worden. Bei der von der "süd-östlichen" (gemeint wohl: südwestlichen) Richtung kommenden Zufahrt handle es sich wiederum um eine reine Hauszufahrt.Bei km 0,9 der L 246 befinde sich eine von Richtung Westen kommende, ursprünglich zweigeteilte Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen Ortsteil Plangg. Es gebe keine weitere Zufahrt in diesen Ortsteil. Da es sich beim Ortsteil Plangg um einen völlig abgeschlossenen Ortsteil handle, sei es nicht möglich in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246, und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die 30er-Beschränkung sei durch Vorschriftszeichen kundgemacht worden. Bei der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Zufahrt handle es sich lediglich um eine Hausein-/-ausfahrt. Bei km 1,0 der L 246 befinde sich zwischen Hausnummer 52 und 54 der Lehngasse von Nordwesten kommend eine Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen (d.h. außer über die beschriebene Zufahrt nicht zu erreichenden) Ortsteil Lassing. Auch bei dieser Zufahrt sei ein Vorschriftszeichen entsprechend Paragraph 51, Absatz 5, StVO angebracht worden. Bei der von der "süd-östlichen" (gemeint wohl: südwestlichen) Richtung kommenden Zufahrt handle es sich wiederum um eine reine Hauszufahrt.

Bei der ca. bei km 1,3 von Nord-Westen in die L 246 einmündenden Zufahrt handle es sich wie bei den anderen Hauszufahrten um eine als "Privatweg" gekennzeichnete Sackgasse. In die sich zwischen km 1,0 und km 1,5 befindliche Straßenkehre, mit welcher der Ortsteil Rastbühel beginne, münde von Westen kommend ein nicht asphaltierter Weg, welcher durch ein "Fahrverbots"-Schild gekennzeichnet sei. Wie eingangs beschrieben, befinde sich bei km 1,51 eine 30er-Beschilderung in beide Richtungen, welche auch schon von weitem, nämlich sofort nach der Kehre im Ortsgebiet von Rastbühel, erkennbar sei.

Es folgten zwei Zufahrten aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel. Auch hier sei es nicht möglich, in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246 und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die erste von Nord-Westen kommende Zufahrt trage keine Beschilderung. Die nächste und letzte ebenfalls aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel von Nord-Westen kommende Zufahrt sei mit dem Vorschriftszeichen gemäß § 51 Abs. 5 StVO beschildert. Die 30er-Verordnung ende am Ortsende von Imst bei Straßenkilometer 1,984 mit Aufstellen des Straßenverkehrszeichens "50".Es folgten zwei Zufahrten aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel. Auch hier sei es nicht möglich, in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246 und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die erste von Nord-Westen kommende Zufahrt trage keine Beschilderung. Die nächste und letzte ebenfalls aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel von Nord-Westen kommende Zufahrt sei mit dem Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 51, Absatz 5, StVO beschildert. Die 30er-Verordnung ende am Ortsende von Imst bei Straßenkilometer 1,984 mit Aufstellen des Straßenverkehrszeichens "50".

Ausgehend von der Kundmachungsvorschrift des § 51 Abs. 1 StVO und unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte zu den Fahrverboten liege eine ausreichende Kundmachung bereits dann vor, wenn die Vorschriften des § 51 Abs. 1 StVO eingehalten worden seien und darüber hinaus eine Beschilderung auch an jenen Zufahrten erfolge, die von außen in das "Beschränkungsgebiet" hineinführten. In diesen Fällen gelange der Verkehrsteilnehmer, wenn keine "30er-Tafel" aufgestellt worden sei, sohin in den Beschränkungsbereich, ohne sich zuvor zwingend in diesem befunden zu haben. Fehle in diesen Fällen eine entsprechende Beschilderung, liege sohin ein Kundmachungsmangel vor und scheide eine Bestrafung aus. Eine über dieses Erfordernis hinausgehende Beschilderung innerhalb des Beschränkungsbereiches, also an jeder über § 19 Abs. 6 StVO hinausgehenden Zufahrt innerhalb eines geschlossenen Bereiches (hier: Ortsgebietes), sei jedoch nicht erforderlich.Ausgehend von der Kundmachungsvorschrift des Paragraph 51, Absatz eins, StVO und unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte zu den Fahrverboten liege eine ausreichende Kundmachung bereits dann vor, wenn die Vorschriften des Paragraph 51, Absatz eins, StVO eingehalten worden seien und darüber hinaus eine Beschilderung auch an jenen Zufahrten erfolge, die von außen in das "Beschränkungsgebiet" hineinführten. In diesen Fällen gelange der Verkehrsteilnehmer, wenn keine "30er-Tafel" aufgestellt worden sei, sohin in den Beschränkungsbereich, ohne sich zuvor zwingend in diesem befunden zu haben. Fehle in diesen Fällen eine entsprechende Beschilderung, liege sohin ein Kundmachungsmangel vor und scheide eine Bestrafung aus. Eine über dieses Erfordernis hinausgehende Beschilderung innerhalb des Beschränkungsbereiches, also an jeder über Paragraph 19, Absatz 6, StVO hinausgehenden Zufahrt innerhalb eines geschlossenen Bereiches (hier: Ortsgebietes), sei jedoch nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. 1 Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt 1 Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist.

Dem Beschwerdefall liegt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. Mai 2009 zugrunde; diese lautet:

"§ 1. Auf der L 246 - Hahntennjochstraße 1. Teil - wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Stadtgebiet von Imst für beide Fahrtrichtungen zwischen km 0,404 und km 1,993 täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr mit 30 km/h festgesetzt.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt jährlich nur ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Hahntennjochstraße nach der Wintersperre durch die Bezirkshauptmannschaft Imst bis zur neuerlichen Verhängung der Wintersperre ebenfalls durch die Bezirkshauptmannschaft Imst, längstens jedoch nur bis 30. Oktober jeden Jahres.

     Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 2 lit. a iVm

§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

     § 2. Diese zeitlich eingeschränkte

Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch Aufstellung der Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 sowie der unterhalb dieser Beschränkungszeichen anzubringenden Zusatztafeln gemäß § 54 StVO 1960 mit Aufschrift 'von 08.00 bis 20.00 Uhr' kundzumachen. Auf diesen Zusatztafeln ist zudem die Länge der Strecke, für die diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Sinne des § 54 Abs. 5 lit. b StVO anzugeben; dies gilt für die Wiederholungszeichen sinngemäß.Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß Paragraph 44, StVO 1960 durch Aufstellung der Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 sowie der unterhalb dieser Beschränkungszeichen anzubringenden Zusatztafeln gemäß Paragraph 54, StVO 1960 mit Aufschrift 'von 08.00 bis 20.00 Uhr' kundzumachen. Auf diesen Zusatztafeln ist zudem die Länge der Strecke, für die diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO anzugeben; dies gilt für die Wiederholungszeichen sinngemäß.

§ 3. Die Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln sind jeweils am Beginn an der rechten und linken Straßenseite anzubringen (§ 48 Abs. 2 StVO 1960). Die Wiederholungszeichen sind nur an der rechten Straßenseite aufzustellen. Paragraph 3, Die Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln sind jeweils am Beginn an der rechten und linken Straßenseite anzubringen (Paragraph 48, Absatz 2, StVO 1960). Die Wiederholungszeichen sind nur an der rechten Straßenseite aufzustellen.

§ 4. Diese Verordnung tritt jährlich mit der Anbringung der Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln durch die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist der Behörde jährlich schriftlich mit beiliegendem Formblatt mitzuteilen. Ebenfalls ist der Zeitpunkt der Entfernung der Beschränkungszeichen der Behörde in jedem Jahr schriftlich mitzuteilen." Paragraph 4, Diese Verordnung tritt jährlich mit der Anbringung der Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln durch die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist der Behörde jährlich schriftlich mit beiliegendem Formblatt mitzuteilen. Ebenfalls ist der Zeitpunkt der Entfernung der Beschränkungszeichen der Behörde in jedem Jahr schriftlich mitzuteilen."

Mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 16. Juni 2009 wurde die vorgenannte Verordnung wie folgt richtig gestellt:

"In § 1 der Verordnung vom 15.05.2009, GZ xxx, wird die Kilometrierung von 0,404 auf 0,407 und von 1,993 auf 1,984 berichtigt."In Paragraph eins, der Verordnung vom 15.05.2009, GZ xxx, wird die Kilometrierung von 0,404 auf 0,407 und von 1,993 auf 1,984 berichtigt.

Ansonsten bleibt die angeführte Verordnung unverändert in Geltung."

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20. Juni 2011 wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. Mai 2009 in der Fassung der Richtigstellungsverordnung vom 16. Juni 2009 wie folgt geändert:

"§ 1. Die Wortfolge 'täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr' in § 1 der Verordnung vom 15.05.2009 wird aufgehoben. "§ 1. Die Wortfolge 'täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr' in Paragraph eins, der Verordnung vom 15.05.2009 wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 2 lit. a iVmRechtsgrundlage: Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, iVm

§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)Paragraph 94 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung

der Verkehrszeichen (hier mit dem Zeitpunkt der Entfernung der Zusatztafeln mit der Aufschrift '08.00 Uhr bis 20.00 Uhr') durch die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist der Behörde mit beiliegendem Formblatt schriftlich bekanntzugeben."

In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 99 Abs. 2d StVO anstatt des von der belangten Behörde herangezogenen § 99 Abs. 2e leg. cit. verletzt, weil es sich (beim Tatort) um kein Ortsgebiet im Sinn des § 20 Abs. 2 StVO gehandelt habe. Die von der Behörde herangezogene Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO würde voraussetzen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h und "außerorts" um mehr als 50 km/h stattgefunden habe. Keine der beiden hier normierten Voraussetzungen lägen jedoch vor.In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO anstatt des von der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 99, Absatz 2 e, leg. cit. verletzt, weil es sich (beim Tatort) um kein Ortsgebiet im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, StVO gehandelt habe. Die von der Behörde herangezogene Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO würde voraussetzen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h und "außerorts" um mehr als 50 km/h stattgefunden habe. Keine der beiden hier normierten Voraussetzungen lägen jedoch vor.

§ 99 Abs. 2d und 2e StVO lauten: Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO lauten:

" (2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

  1. (2e)Absatz 2 e,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet."

    Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er erstmals im Rahmen seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass der Tatort nicht innerhalb des Ortsgebietes gelegen sei, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Der Tatvorwurf wurde ausschließlich auf eine Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung "im Ortsgebiet" gestützt, und bereits die Behörde erster Instanz verwies in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. Mai 2009, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h auf der L 246 - Hahntennjochstraße 1. Teil - festgesetzt wurde, sowie darauf, dass sich diese Verordnung auf das "Stadtgebiet von Imst" bezieht (siehe § 1 dieser Verordnung). Die belangte Behörde war daher mangels konkreter Bestreitung der Lage des Tatortes im Ortsgebiet von Imst durch den Beschwerdeführer auch nicht gehalten, darüber nähere Ermittlungen im Zuge ihres Verfahrens anzustellen. Überdies geht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Juni 2012 betreffend die Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das zuständige Mitglied des UVS Tirol betreffend die Beschilderung auf der gesamten in Rede stehenden Strecke des ersten Teils der Hahntennjochstraße, auf der die gegenständliche Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verfügt wurde, u.a. hervor, dass die "30er Verordnung" am "Ortsende von Imst" ende. Diese Feststellungen stimmen auch mit der dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 13. Juni 2012 zuliegenden Fotodokumentation überein (siehe insbesondere Bild 14b), wonach erst am Ortsende von Imst das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Beschränkung auf 50 km/h aufgestellt wurde.Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er erstmals im Rahmen seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass der Tatort nicht innerhalb des Ortsgebietes gelegen sei, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Der Tatvorwurf wurde ausschließlich auf eine Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung "im Ortsgebiet" gestützt, und bereits die Behörde erster Instanz verwies in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15. Mai 2009, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h auf der L 246 - Hahntennjochstraße 1. Teil - festgesetzt wurde, sowie darauf, dass sich diese Verordnung auf das "Stadtgebiet von Imst" bezieht (siehe Paragraph eins, dieser Verordnung). Die belangte Behörde war daher mangels konkreter Bestreitung der Lage des Tatortes im Ortsgebiet von Imst durch den Beschwerdeführer auch nicht gehalten, darüber nähere Ermittlungen im Zuge ihres Verfahrens anzustellen. Überdies geht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Juni 2012 betreffend die Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das zuständige Mitglied des UVS Tirol betreffend die Beschilderung auf der gesamten in Rede stehenden Strecke des ersten Teils der Hahntennjochstraße, auf der die gegenständliche Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verfügt wurde, u.a. hervor, dass die "30er Verordnung" am "Ortsende von Imst" ende. Diese Feststellungen stimmen auch mit der dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 13. Juni 2012 zuliegenden Fotodokumentation überein (siehe insbesondere Bild 14b), wonach erst am Ortsende von Imst das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Beschränkung auf 50 km/h aufgestellt wurde.

    Dieser Aktenvermerk wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht. Den Feststellungen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung erst beim Verkehrszeichen "Ortsende" von Imst ende, ist der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens nicht konkret entgegengetreten.

    Im Übrigen ist aus der Wendung "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet" in § 99 Abs. 2e StVO schon aufgrund des Wortlautes ableitbar, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Bestimmung im Ortsgebiet nicht ausschließlich auf Übertretungen der nach § 20 Abs. 2 StVO erwähnten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bezieht, sondern auch auf (entsprechend qualifizierte) Übertretungen anderer auf Straßen im Ortsgebiet festgesetzter Höchstgeschwindigkeiten gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO.Im Übrigen ist aus der Wendung "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet" in Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO schon aufgrund des Wortlautes ableitbar, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Bestimmung im Ortsgebiet nicht ausschließlich auf Übertretungen der nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO erwähnten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bezieht, sondern auch auf (entsprechend qualifizierte) Übertretungen anderer auf Straßen im Ortsgebiet festgesetzter Höchstgeschwindigkeiten gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO.

    In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt deponiert, dass die Anbringung eines Vorschriftszeichens im Sinne des § 52 lit. a Z 10a StVO überall dort erforderlich sei, wo es sich bei einer in die "Beschränkungsstrecke" einmündenden Straße um keine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO handle, wie z.B. einen Feldweg. Nur so könne auch nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 StVO dem Erfordernis der Anbringung von Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie Geltung entfalteten, entsprochen werden. Trotz mehrerer in die "Beschränkungsstrecke" einmündender Straßen sei nicht auf jeder einmündenden Straße das Vorschriftszeichen i.S. des § 52 lit. a Z 10a StVO, unter Angabe von Richtungspfeilen auf einer Zusatztafel, höchstens 20 m vor der Einmündung in die Beschränkungsstrecke angebracht.In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt deponiert, dass die Anbringung eines Vorschriftszeichens im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO überall dort erforderlich sei, wo es sich bei einer in die "Beschränkungsstrecke" einmündenden Straße um keine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO handle, wie z.B. einen Feldweg. Nur so könne auch nach dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, StVO dem Erfordernis der Anbringung von Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie Geltung entfalteten, entsprochen werden. Trotz mehrerer in die "Beschränkungsstrecke" einmündender Straßen sei nicht auf jeder einmündenden Straße das Vorschriftszeichen i.S. des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, unter Angabe von Richtungspfeilen auf einer Zusatztafel, höchstens 20 m vor der Einmündung in die Beschränkungsstrecke angebracht.

§ 51 Abs. 1 StVO werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich zitiert, ohne daraus konkret hinsichtlich der Ortsteile Plangg und Lassig die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, von der unrichtigen Ansicht ausgehend, dass an diesen Stellen eine (ordentliche) Beschilderung mit Verkehrszeichen nicht nötig sei. Paragraph 51, Absatz eins, StVO werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich zitiert, ohne daraus konkret hinsichtlich der Ortsteile Plangg und Lassig die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, von der unrichtigen Ansicht ausgehend, dass an diesen Stellen eine (ordentliche) Beschilderung mit Verkehrszeichen nicht nötig sei.

Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 geltend gemacht, dass Zufahrten im Bereich des Ortsteiles Lassig nicht ordentlich beschildert seien. Entweder stehe ein "30er-Beschränkungszeichen" entgegen § 51 Abs. 1 in einer Entfernung von 8,0 m von der "Beschränkungsstrecke" entfernt, wobei die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ohnedies nur Abweichungen von unter 5 m diesbezüglich akzeptierten, oder es sei - im Bereich einer anderen Zufahrt - erst mehr als 5 m nach der Zufahrt in die jedenfalls dort 5,8 m breite "Beschränkungsstrecke" und jenseits des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes angebracht.Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 geltend gemacht, dass Zufahrten im Bereich des Ortsteiles Lassig nicht ordentlich beschildert seien. Entweder stehe ein "30er-Beschränkungszeichen" entgegen Paragraph 51, Absatz eins, in einer Entfernung von 8,0 m von der "Beschränkungsstrecke" entfernt, wobei die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ohnedies nur Abweichungen von unter 5 m diesbezüglich akzeptierten, oder es sei - im Bereich einer anderen Zufahrt - erst mehr als 5 m nach der Zufahrt in die jedenfalls dort 5,8 m breite "Beschränkungsstrecke" und jenseits des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes angebracht.

In beiden Fällen fehle außerdem entgegen § 51 Abs. 1 Schlusssatz StVO eine Zusatztafel mit der Angabe der Streckenlänge der gut 1,5 km langen "Beschränkungsstrecke", in die von links und rechts zahlreiche Straßen einmündeten, ohne dass dort Großteils erkennbar sei, um welche Art von Einmündung es sich handle; auch §§ 2 und 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft würden die erwähnten Zusatztafeln mit einer Angabe der jeweiligen Streckenlänge insbesondere auf Wiederholungszeichen sowie bei Verkehrszeichen, die bei der Einmündung von anderen Straßen aufgestellt worden seien, erfordern.In beiden Fällen fehle außerdem entgegen Paragraph 51, Absatz eins, Schlusssatz StVO eine Zusatztafel mit der Angabe der Streckenlänge der gut 1,5 km langen "Beschränkungsstrecke", in die von links und rechts zahlreiche Straßen einmündeten, ohne dass dort Großteils erkennbar sei, um welche Art von Einmündung es sich handle; auch Paragraphen 2, und 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft würden die erwähnten Zusatztafeln mit einer Angabe der jeweiligen Streckenlänge insbesondere auf Wiederholungszeichen sowie bei Verkehrszeichen, die bei der Einmündung von anderen Straßen aufgestellt worden seien, erfordern.

Überprüfungswürdig sei auch die Frage der "richtigen" Kilometrierung im Beschränkungsbereich und die Streckenlänge der "Beschränkungsstrecke", weil sich nach der Neueinmessung der Kilometrierung nach der Aussage des Zeugen S. (von der zuständigen Straßenmeisterei) der berichtigte Kilometrierungspunkt talseitig gesehen mit km 0,407 anstatt ursprünglich 0,404 "nach oben" geändert habe, während der bergseitige Kilometrierungspunkt anstatt km 1,993 mit nun aktuellen km 1,984 "nach unten" revidiert worden sei, ohne dass das Ermittlungsverfahren eine Begründung dafür "vorgebracht" hätte, warum es einmal eine Abänderung nach oben, dann aber eine Abänderung nach unten ergeben habe. So, wie der Zeuge S. das Vorgehen bei seiner Einmessung beschrieben habe (Einmessung praktisch mitten durch eine Grünfläche und einen Kreisverkehr hindurch, anstatt dem Kreis entlang der Straße, und zwar beginnend bei km 0,000), hätte sich schon aus diesem Grund die Kilometrierung ausschließlich und deutlich nach unten verschieben müssen, und zwar bei beiden Kilometrierungspunkten auf der L 246, mit denen in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft der geschwindigkeitsbeschränkte Streckenabschnitt umschrieben werde. Die Behörde habe sich weder begründet damit auseinandergesetzt, noch die wiederholt beantragte Abhaltung eines Lokalaugenscheins zwecks Einmessung durchgeführt oder auch nur ansatzweise dargetan, warum diese Beweisaufnahme unterblieben sei.

§ 44 Abs. 1 StVO lautet: Paragraph 44, Absatz eins, StVO lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht."Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht."

    Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StVO sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52, und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

§ 51 StVO lautet auszugsweise: Paragraph 51, StVO lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 52, nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(...)

  1. (5)Absatz 5,Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen."

    Es ist der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs. 1 StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0294, mwN).Es ist der Vorschrift des Paragraph 44, Absatz eins, StVO immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich Paragraph 44, Absatz eins, StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2002, Zl. 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2014, Zl. 2013/07/0294, mwN).

    Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz StVO sind Vorschriftszeichen "vor" der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. § 51 Abs. 5 StVO bestimmt darüber hinaus für den Fall der Einmündung einer Straße in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, dass die Beschränkungszeichen auch schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angebracht werden können, und zwar im Ortsgebiet höchstens 20 m vor der Einmündung dieser Straße.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, erster Satz StVO sind Vorschriftszeichen "vor" der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Paragraph 51, Absatz 5, StVO bestimmt darüber hinaus für den Fall der Einmündung einer Straße in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, dass die Beschränkungszeichen auch schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angebracht werden können, und zwar im Ortsgebiet höchstens 20 m vor der Einmündung dieser Straße.

    Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 StVO betreffend in Straßenabschnitte mit kundgemachten Verkehrsbeschränkungen einmündende Straßen lässt sich aus der Erlaubnis ("können"), die betreffenden Vorschriftszeichen "auch schon auf der einmündenden Straße" aufzustellen, e contrario ableiten, dass auch durch das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen an der Einmündung erst auf dem Straßenabschnitt, für den die Beschränkung gilt, selbst (hier: der betreffende Abschnitt der L 246) eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 51, Absatz 5, StVO betreffend in Straßenabschnitte mit kundgemachten Verkehrsbeschränkungen einmündende Straßen lässt sich aus der Erlaubnis ("können"), die betreffenden Vorschriftszeichen "auch schon auf der einmündenden Straße" aufzustellen, e contrario ableiten, dass auch durch das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen an der Einmündung erst auf dem Straßenabschnitt, für den die Beschränkung gilt, selbst (hier: der betreffende Abschnitt der L 246) eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt.

    Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Vorschriftszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zwangsläufig bereits auf den in den Beschränkungsbereich der L 246 einmündenden Straßen anzubringen war, sondern es wurde dem Erfordernis des § 51 StVO iVm der gegenständlichen Verordnung durchaus auch dadurch Rechnung getragen, dass das Vorschriftszeichen gut sichtbar (erst) auf der L 246 selbst - wie im vorliegenden Fall - an der Verschneidungslinie der einmündenden Straße mit der Beschränkungsstrecke der L 246 angebracht wurde.Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Vorschriftszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zwangsläufig bereits auf den in den Beschränkungsbereich der L 246 einmündenden Straßen anzubringen war, sondern es wurde dem Erfordernis des Paragraph 51, StVO in Verbindung mit , der gegenständlichen Verordnung durchaus auch dadurch Rechnung getragen, dass das Vorschriftszeichen gut sichtbar (erst) auf der L 246 selbst - wie im vorliegenden Fall - an der Verschneidungslinie der einmündenden Straße mit der Beschränkungsstrecke der L 246 angebracht wurde.

    Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin recht zu geben, dass an diesen Verkehrszeichen, soweit aus der Fotodokumentation in den Verwaltungsakten ersichtlich ist, die entgegen § 2 der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft erforderliche Angabe der jeweiligen Streckenlänge, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, fehlt. Aus dieser Fotodokumentation ist auch zu ersehen, dass auch bei Wiederholungszeichen die entsprechenden Zusatztafeln mit der Angabe der restlichen Streckenlänge nicht angebracht waren (vgl. Bilder 3, 4 und 12b der Beilage zum Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Juni 2012).Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin recht zu geben, dass an diesen Verkehrszeichen, soweit aus der Fotodokumentation in den Verwaltungsakten ersichtlich ist, die entgegen Paragraph 2, der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft erforderliche Angabe der jeweiligen Streckenlänge, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, fehlt. Aus dieser Fotodokumentation ist auch zu ersehen, dass auch bei Wiederholungszeichen die entsprechenden Zusatztafeln mit der Angabe der restlichen Streckenlänge nicht angebracht waren vergleiche , Bilder 3, 4 und 12b der Beilage zum Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13. Juni 2012).

    Fehlt die nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung für - wie vorliegend - einen Streckenbereich von mehr als 1 km erforderliche Zusatztafel (vgl. auch die Bezugnahme in § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft) an allen die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen sowie an deren Wiederholungszeichen, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51 Abs. 1 StVO in der Fassung vor der 19. Novelle keine gesetzmäßige Kundmachung vor (vgl. Grundtner, StVO (Feb. 2014), E 4 zu § 51 Abs. 1). Zwar sieht der § 51 Abs. 1 letzter Satz StVO nunmehr als weitere Bedingung vor, dass die Verkehrssicherheit die Anbringung der Zusatztafeln erfordern müsse, doch wird die Gegebenheit dieses Erfordernisses schon durch den Wortlaut der gegenständlichen konkreten Verordnung, welche die Anbringung von Zusatztafeln ohne weitere Bedingung statuiert (§ 2 Verordnung), offenbar bejaht.Fehlt die nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung für - wie vorliegend - einen Streckenbereich von mehr als 1 km erforderliche Zusatztafel vergleiche , auch die Bezugnahme in Paragraph 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft) an allen die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen sowie an deren Wiederholungszeichen, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 51, Absatz eins, StVO in der Fassung vor der 19. Novelle keine gesetzmäßige Kundmachung vor vergleiche , Grundtner, StVO (Feb. 2014), E 4 zu Paragraph 51, Absatz eins,). Zwar sieht der Paragraph 51, Absatz eins, letzter Satz StVO nunmehr als weitere Bedingung vor, dass die Verkehrssicherheit die Anbringung der Zusatztafeln erfordern müsse, doch wird die Gegebenheit dieses Erfordernisses schon durch den Wortlaut der gegenständlichen konkreten Verordnung, welche die Anbringung von Zusatztafeln ohne weitere Bedingung statuiert (Paragraph 2, Verordnung), offenbar bejaht.

    Schon aus diesem Grund kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst keine Rede sein. Da sich der angefochtene Bescheid somit auf eine nicht rechtswirksam kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem näher bezeichneten Streckabschnitt der L 246 stützt, erfolgte die diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

    Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

    Wien, am 20. November 2015

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013020014.X00

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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