TE Vwgh Beschluss 2015/11/25 Ro 2015/10/0032

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
UniStEV 2004 §4 Abs1;
UniversitätsG 2002 §59 Abs2 Z3;
UniversitätsG 2002 §62 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des S S in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2015, Zl. W129 2007624- 2/3E, betreffend Abweisung eines Feststellungsantrages i.A. des Universitätsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Universität Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, dass dieser im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen gewesen sei, gemäß § 62 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 iVm § 4 Abs. 1 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) - im Beschwerdeverfahren - abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung mangels Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 UniStEV 2004 zugelassen. 2. Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung, dass dieser im Sommersemester 2013 für kein Studium an der Universität Graz zugelassen gewesen sei, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (UniStEV 2004) - im Beschwerdeverfahren - abgewiesen und die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung mangels Vorliegen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 4, Absatz eins, UniStEV 2004 zugelassen.

§ 4 Abs. 1 UniStEV 2004 bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Paragraph 4, Absatz eins, UniStEV 2004 bestimmt, dass die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden bewirkt, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist.

Der dem Revisionswerber für das Sommersemester 2013 vorgeschriebene Studierendenbeitrag in Höhe von EUR 17,50 wurde fristgerecht, wenngleich durch die Mutter des Revisionswerbers mittels Net-Banking einbezahlt. Der von der Universität erstatteten Studienbestätigung hat der Revisionswerber nicht widersprochen.

Da die angeführte, dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Bestimmung eindeutig ist, wirft der vorliegende Fall trotz Fehlens von Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, mwN).Da die angeführte, dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Bestimmung eindeutig ist, wirft der vorliegende Fall trotz Fehlens von Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfte vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/07/0131, mwN).

Auch das in der Revision über die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinausgehende zur Zulässigkeit erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen:Auch das in der Revision über die Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinausgehende zur Zulässigkeit erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen:

Ausgehend von der im vorliegenden Fall unstrittig erfolgten fristgerechten Einzahlung des Studierendenbeitrages für das Sommersemester 2013 (vgl. § 4 Abs. 1 erster Satz UniStEV 2004) kam es weder auf die - im Übrigen klare - Bestimmung des § 59 Abs. 2 Z. 3 Universitätsgesetz 2002 noch auf Überlegungen über eine Vollmachtserteilung durch den Revisionswerber an. Ungeachtet der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für ein Unterbleiben der Verhandlung (nach § 24 Abs. 4 VwGVG) macht die Revision (zur Zulässigkeit) schließlich begründungslos geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben und keine mündliche Verhandlung durchgeführt (zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0085).Ausgehend von der im vorliegenden Fall unstrittig erfolgten fristgerechten Einzahlung des Studierendenbeitrages für das Sommersemester 2013 vergleiche , Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz UniStEV 2004) kam es weder auf die - im Übrigen klare - Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3, Universitätsgesetz 2002 noch auf Überlegungen über eine Vollmachtserteilung durch den Revisionswerber an. Ungeachtet der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für ein Unterbleiben der Verhandlung (nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) macht die Revision (zur Zulässigkeit) schließlich begründungslos geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben und keine mündliche Verhandlung durchgeführt (zur Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, VwGVG vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/19/0085).

3. Die vorliegende Revision hängt somit nicht von einer Rechtsfrage ab, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und war daher zurückzuweisen. 3. Die vorliegende Revision hängt somit nicht von einer Rechtsfrage ab, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100032.J00

Im RIS seit

27.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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