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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/10/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen der *****, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland jeweils vom 18. Februar 2015, 1. Zl. LVwG 49.35-5895/2014-8 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0030) sowie 2. Zl. LVwG 49.35-5845/2014-9 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2015/10/0031), betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Die für die Zulassung der vorliegenden ordentlichen Revisionen ausschlaggebende und von den Revisionen aufgegriffene Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß § 35a Abs. 1 zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0127, gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als zutreffend.Die für die Zulassung der vorliegenden ordentlichen Revisionen ausschlaggebende und von den Revisionen aufgegriffene Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0127, gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als zutreffend.
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren die Revisionen zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100030.J00Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016