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L50006 Pflichtschule allgemeinbildend Steiermark;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17. September 2014, Zl. LVwG 49.31-4075/2014-3, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA. StPEG (mitbeteiligte Partei: F R, vertreten durch A R), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Die für die Zulassung der ordentlichen Revision ausschlaggebende und von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß § 35a Abs. 1 zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0127, gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als zutreffend.Die für die Zulassung der ordentlichen Revision ausschlaggebende und von der Revision aufgegriffene Rechtsfrage, ob dem Land Steiermark im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem über den Bedarf und das Ausmaß von Hilfs- und Pflegepersonal gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, zweiter Satz StPEG entschieden wird, Parteistellung zukommt, wurde inzwischen durch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0127, gelöst. Aus den dort angeführten Gründen erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes als zutreffend.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015100007.J00Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016