TE Vwgh Beschluss 2015/11/25 Ra 2015/16/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212;
BAO §212a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der P H in E, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. August 2015, Zl. RV/7103429/2015, betreffend Aussetzung der Einhebung von Rechtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 stellte die Revisionswerberin an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Antrag auf Nachsicht näher beschriebener Abgaben (Rechtsgebühr samt Nebenansprüchen).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 ab.

Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 erhob die Revisionswerberin dagegen Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht sie begehrt hatte.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Februar 2015 die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Bescheid ebenfalls vom 17. Februar 2015 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 13. März 2015 einen Vorlageantrag.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 13. März 2015 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 über die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015 über die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2015 erhob die Revisionswerberin einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Mai 2015.

Das Bundesfinanzgericht wies mit Erkenntnis vom 17. August 2015 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2014 (gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages) ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Einerseits hänge die Höhe der Gebühren und Nebengebühren, deren Nachsicht begehrt worden sei, weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden "Nachsichtsbeschwerde" ab, andererseits hätte "ohnedies auch angesichts des zugleich ergangenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die zugrundliegende Nachsicht eine Aussetzung der Einhebung nicht verfügt werden können".

Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass "die Differenzierung zwischen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf Beschwerden gegen jeweilige Grundlagenbescheide und jene gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrags aus dem § 212 BAO nicht ableitbar ist" und es daher "einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof" bedürfe.Die Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, dass "die Differenzierung zwischen Antrag auf Aussetzung in Bezug auf Beschwerden gegen jeweilige Grundlagenbescheide und jene gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrags aus dem Paragraph 212, BAO nicht ableitbar ist" und es daher "einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof" bedürfe.

Das Bundesfinanzgericht hat sein Erkenntnis auch darauf gestützt, dass es gleichzeitig eine Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten erlassen habe. Tatsächlich war im Zeitpunkt der Erhebung der Revision über die mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2015 eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Antrag auf Aussetzung verknüpft worden war, durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 17. Februar 2015 bereits entschieden worden.

Die von der Revisionswerberin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung (vom 17. Februar 2015) zu verfügen gewesen wäre, der Revisionswerberin keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch das angefochtene Erkenntnis hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131, mwN).Die von der Revisionswerberin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung (vom 17. Februar 2015) zu verfügen gewesen wäre, der Revisionswerberin keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch das angefochtene Erkenntnis hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. November 2013, 2011/16/0131, mwN).

Somit stellt sich die von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Aussetzung der Einhebung im Falle von Rechtsmitteln gegen die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht gar nicht mehr.

Beruht - wie im vorliegenden Revisionsfall - das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067, vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, und vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).Beruht - wie im vorliegenden Revisionsfall - das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird zu dieser keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so erweist sich die Revision als unzulässig vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067, vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, und vom 24. April 2014, Ra 2014/01/0010).

Da die Revision somit nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit nicht von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160114.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten