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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der S GmbH in P, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der S GmbH in P, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen die Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2015, Zl. LVwG 46.34-4236/2014-14, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes, (mitbeteiligte Partei: der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 15. November 2011 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen Antrag auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. (1) Z 2 und 3 ALSAG" betreffend die "seit Mai 2009 gelagerten Baurestmassen zur Verwertung" auf näher genannten Grundstücken.Mit Schreiben vom 15. November 2011 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen Antrag auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 10, Abs. (1) Ziffer 2, und 3 ALSAG" betreffend die "seit Mai 2009 gelagerten Baurestmassen zur Verwertung" auf näher genannten Grundstücken.
Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erließ den begehrten Feststellungsbescheid vom 28. August 2012.
Dagegen berief die revisionswerbende Gesellschaft mbH (Revisionswerberin) mit Schriftsatz vom 10. September 2012.
Der Landeshauptmann der Steiermark wies mit Bescheid vom 27. September 2013 die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, welcher den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes mit Erkenntnis vom 23. April 2014, 2013/07/0269, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
In dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark fortgesetzten Verfahren erließ dieses, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die nunmehr mit Revision bekämpfte Erledigung (Erkenntnis) vom 24. Februar 2015, womit es die als Beschwerde behandelte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. August 2012 als unbegründet abwies und aussprach, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.In dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark fortgesetzten Verfahren erließ dieses, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die nunmehr mit Revision bekämpfte Erledigung (Erkenntnis) vom 24. Februar 2015, womit es die als Beschwerde behandelte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. August 2012 als unbegründet abwies und aussprach, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Die Revisionswerberin vertritt in der Revision die Ansicht, das bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 24. Februar 2015 sei nichtig, weil es an der Amtssignatur der schriftlichen "Urteilsausfertigung" fehle. Das "Urteil" sei "per Post (RSb) übermittelt" worden, wozu die Revisionswerberin den zugehörigen "RSb Schein" in Ablichtung der Revision anschloss.
§ 18 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG lautet samt Überschrift: Paragraph 18, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG lautet samt Überschrift:
"Erledigungen
§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache ..... zu erledigen und ....Paragraph 18, (1) Die Behörde hat die Sache ..... zu erledigen und ....
§ 19 des E-Government-Gesetzes (E-GovG) lautet samt Überschrift: Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes (E-GovG) lautet samt Überschrift:
"Amtssignatur
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.Paragraph 19, (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
Die Materialien zur E-GovG - Novelle 2007, BGBl. I Nr. 7/2008, wodurch § 19 des E-GovG die geltende Fassung erhielt (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6), führen dazu aus:Die Materialien zur E-GovG - Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2008,, wodurch Paragraph 19, des E-GovG die geltende Fassung erhielt (ErläutRV 290 Blg 23. GP, 6), führen dazu aus:
"Für die Darstellung der Amtssignatur ist zwingend nun nur noch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als die seine im Internet veröffentlicht hat, und ein Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, nötig. Während die Bildmarke zur leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokumentes dient, bildet der zusätzliche Hinweis vor allem im Fall des Ausdrucks des amtssignierten Dokuments ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu Papierausfertigungen, die auf andere Art und Weise gefertigt wurden. Die Anforderung des Hinweises wird etwa schon dadurch erfüllt, dass am Schluss des Dokuments das Wort 'amtssigniert' angefügt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass dies auch der barrierefreien Gestaltung dient, für welche die bloße Darstellung der Bildmarke nicht förderlich wäre. ..."
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist. Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit., wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Um wirksam werden zu können, muss die Erledigung demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie bestimmt ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 131 und die dort zitierte hg. Rsp). Bei schriftlichen Erledigungen ist eine schriftliche Ausfertigung herzustellen und dem Adressaten durch Zustellung zu übermitteln. Diese Ausfertigung muss dem § 18 Abs. 4 AVG genügen.Um wirksam werden zu können, muss die Erledigung demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie bestimmt ist vergleiche , Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 131 und die dort zitierte hg. Rsp). Bei schriftlichen Erledigungen ist eine schriftliche Ausfertigung herzustellen und dem Adressaten durch Zustellung zu übermitteln. Diese Ausfertigung muss dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügen.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG - beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt diese Frist, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG - beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen und beginnt diese Frist, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß § 26 Abs. 2 VwGG die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann gemäß Paragraph 26, Absatz 2, VwGG die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
Die der vorliegenden Revision angeschlossene Ausfertigung der angefochtenen Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes endet mit den in Druckschrift angeführten Worten
"Landesverwaltungsgericht Steiermark
(Name der Richterin)".
Als Fußzeile der letzten Seite scheint der Hinweis auf "Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Hinweise zur Prüfung dieser elektronischen Signatur bzw. der Echtheit des Ausdrucks finden Sie unter https:...".
Eine Bildmarke findet sich auf dieser Ausfertigung daneben nicht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bildmarke getrennt von diesem Hinweis im Kopf der ersten Seite des Dokuments ausreicht, weil die auf der der Revisionswerberin zugestellten Ausfertigung der Erledigung auf der ersten Seite im Kopf vorhandene Abbildung nicht der im Internet als gesichert veröffentlichten Bildmarke entspricht.
Auch die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses, welche der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, zugestellt worden ist, weist dasselbe Erscheinungsbild auf und enthält keine Bildmarke iSd § 19 Abs. 3 E-GovG.Auch die in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses, welche der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, zugestellt worden ist, weist dasselbe Erscheinungsbild auf und enthält keine Bildmarke iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG.
Schließlich hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die mitbeteiligte Partei (der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz) eine Ablichtung der der mitbeteiligten Partei zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vorgelegt, welche ebenfalls dasselbe Erscheinungsbild wie die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung aufweist und keine Bildmarke iSd § 19 Abs. 3 E-GovG enthält.Schließlich hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes die mitbeteiligte Partei (der Bund, vertreten durch das Zollamt Graz) eine Ablichtung der der mitbeteiligten Partei zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vorgelegt, welche ebenfalls dasselbe Erscheinungsbild wie die der Revisionswerberin zugestellte Ausfertigung aufweist und keine Bildmarke iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG enthält.
Die in den vorgelegten Akten des Landesverwaltungsgerichtes enthaltene Urschrift des Erkenntnisses enthält die Unterschrift der das Erkenntnis erlassenden Richterin.
Die drei den Parteien zugestellten Ausfertigungen enthalten weder eine Unterschrift der Richterin noch den Vermerk und die Bestätigung "Für die Richtigkeit der Ausfertigung".
Daraus ist ersichtlich, dass die bekämpfte Erledigung möglicherweise elektronisch, jedoch ohne Verwendung einer Amtssignatur erstellt wurde, sodann ausgedruckt und von der Richterin unterschrieben wurde.
Die den Parteien zugestellten Ausfertigungen enthalten keine Bildmarke iSd § 19 E-GovG. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht. Es liegt deshalb kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor.Die den Parteien zugestellten Ausfertigungen enthalten keine Bildmarke iSd Paragraph 19, E-GovG. Der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht. Es liegt deshalb kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor.
Diesfalls kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 18 AVG Rz 26).Diesfalls kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, sondern es handelt sich um eine "sonstige Ausfertigung" iSd des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014), Paragraph 18, AVG Rz 26).
Demnach wäre die den Parteien des Verfahrens jeweils übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung (des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes) in Papierform entweder von der Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen gewesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2012/22/0126).Demnach wäre die den Parteien des Verfahrens jeweils übermittelte, nicht mit einer Amtssignatur versehene schriftliche Ausfertigung der Erledigung (des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes) in Papierform entweder von der Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen gewesen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 2013, 2012/22/0126).
Im Revisionsfall ist das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin gegenüber somit noch nicht wirksam geworden. Da auch den anderen Parteien des Verfahrens keine solche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zugestellt wurde, lässt sich das Erheben der Revision auch nicht auf § 26 Abs. 2 VwGG stützen, erfordert diese Bestimmung doch die Wirksamkeit des angefochtenen Erkenntnisses durch Zustellung zumindest an eine Partei.Im Revisionsfall ist das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin gegenüber somit noch nicht wirksam geworden. Da auch den anderen Parteien des Verfahrens keine solche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses zugestellt wurde, lässt sich das Erheben der Revision auch nicht auf Paragraph 26, Absatz 2, VwGG stützen, erfordert diese Bestimmung doch die Wirksamkeit des angefochtenen Erkenntnisses durch Zustellung zumindest an eine Partei.
Die Revision gegen das keiner Partei gegenüber wirksam erlassene Erkenntnis erweist sich deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - durch einen gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision gegen das keiner Partei gegenüber wirksam erlassene Erkenntnis erweist sich deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160102.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016