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L22007 Landesbedienstete Tirol;Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/09/0062Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Antrag des Ing. X Y in Z, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P. Sellemond, Dr. Platzgummer und Mag. R. Sellemond in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis und Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061, 0062-3, abgeschlossenen Verfahrens in Angelegenheit Versehrtenrente nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Antrag des Ing. römisch zehn Y in Z, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P. Sellemond, Dr. Platzgummer und Mag. R. Sellemond in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis und Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061, 0062-3, abgeschlossenen Verfahrens in Angelegenheit Versehrtenrente nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 (BLKUFG), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis und Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061, 0062-3, abgeschlossenen Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 23. April 2013, 2010/09/0020, mit dem Spruchpunkt II. des Bescheides der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. August 2008 (Abweisung des Ansuchens vom 14. Februar 2007 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 23. April 2013, 2010/09/0020, mit dem Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 7. August 2008 (Abweisung des Ansuchens vom 14. Februar 2007 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.
Auch auf die dortigen Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Auch auf die dortigen Entscheidungsgründe wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
Nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens von ao. Univ. Prof. Dr. R, Stellungnahmen der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung ("Erstrevisionswerberin") und des Antragstellers ("Zweitrevisionswerber") sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erließ das an die Stelle der bisherigen Berufungsinstanz, nämlich der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Tirol das (Ersatz-)Erkenntnis vom 30. April 2015. Es gab der als Beschwerde zu wertenden Berufung des nunmehrigen Antragstellers Folge und änderte den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend ab, als festgestellt werde, dass der Anspruch auf Versehrtenrente gemäß § 47 Abs. 1 BLKUFG bestehe und die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbstätigkeit um mindestens 20 v.H. ab dem 01.07.2003 gebühre.Nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens von ao. Univ. Prof. Dr. R, Stellungnahmen der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung ("Erstrevisionswerberin") und des Antragstellers ("Zweitrevisionswerber") sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erließ das an die Stelle der bisherigen Berufungsinstanz, nämlich der Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung getretene Landesverwaltungsgericht Tirol das (Ersatz-)Erkenntnis vom 30. April 2015. Es gab der als Beschwerde zu wertenden Berufung des nunmehrigen Antragstellers Folge und änderte den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend ab, als festgestellt werde, dass der Anspruch auf Versehrtenrente gemäß Paragraph 47, Absatz eins, BLKUFG bestehe und die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbstätigkeit um mindestens 20 v.H. ab dem 01.07.2003 gebühre.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei unzulässig.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Erstrevisionswerberin) als auch der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht (Zweitrevisionswerber) die außerordentliche Revision.
Die außerordentlichen Revisionen wurden der jeweils anderen Verfahrenspartei zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Revisionen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit hg. Erkenntnis und Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061, 0062-3, I. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und II. die Revision des Zweitrevisionswerbers, des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers, zurückgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Revisionen aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit hg. Erkenntnis und Beschluss vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061, 0062-3, römisch eins. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und römisch zwei. die Revision des Zweitrevisionswerbers, des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers, zurückgewiesen.
Mit dem am 16. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurden die Anträge I. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und II. auf Abweisung der Revision der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck (in der Folge: VK) gestellt.Mit dem am 16. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz wurden die Anträge römisch eins. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG und römisch zwei. auf Abweisung der Revision der Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung in Innsbruck (in der Folge: VK) gestellt.
Der Wiederaufnahmewerber führt aus, das Landesverwaltungsgericht Tirol habe ihm mitgeteilt, es sei von der VK gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. April 2015 eine außerordentliche Revision erhoben und ihm mitgeteilt worden, dass eine etwaige Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung gesondert durch den Verwaltungsgerichtshof ergehen werde. Er habe eine Revisionsbeantwortung verfasst und sei in Erwartung einer Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes verblieben, diese zu übermitteln. Eine Aufforderung sei nicht ergangen, er habe am 2. Oktober 2015 das Erkenntnis (und den Beschluss) vom 10. September 2015 zugestellt erhalten.
Er vertrete die Auffassung, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und dass bei Gewährung der Möglichkeit zur Einbringung seiner bereits vorbereiteten Revisionsbeantwortung das hg. Erkenntnis anders gelautet hätte.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
Der Wiederaufnahmewerber zeigt mit seinen umfangreichen nunmehrigen Ausführungen und dem Inhalt der beigelegten Revisionsbeantwortung nicht auf, dass bei deren Berücksichtigung das Erkenntnis vom 10. September 2015 anders gelautet hätte.
Seine Ausführungen verkennen in gleicher Weise wie schon die vom Wiederaufnahmewerber selbst eingebrachte außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30. April 2015 die Rechtslage betreffend die Wirkung eines rechtskräftigen Bescheides. Insbesondere verkennt der Wiederaufnahmewerber, dass Sache des rechtskräftigen und zudem nicht durch Beschwerde an die Höchstgerichte bekämpften Bescheides der damaligen Berufungsbehörde vom 19. Juli 2005 die durch Antrag des Wiederaufnahmewerbers geltend gemachte Feststellung einer sachverhaltsmäßig umschriebenen Krankheit als Berufskrankheit samt Feststellung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Zuerkennung einer Versehrtenrente war. Durch eine allfällige Nennung von Gesetzesstellen durch den Antragsteller, auf Grund welcher zu entscheiden wäre, wird die Sache nicht bestimmt. Die Subsumtion eines auf Grund des Antrages ermittelten und festgestellten Sachverhaltes unter bestimmte Gesetzesstellen ist Sache der Behörden und der nachprüfenden Gerichte.
Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Wiederaufnahmewerbers im Ausmaß von (weiterhin) 20 v.H. und die Ablehnung der Zuerkennung einer Versehrtenrente mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des § 27 BLKUFG rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist im Sinne der obigen Ausführungen auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.Die hier gegenständliche Sache wurde durch Anerkennung der vorgebrachten Krankheit als Berufskrankheit, Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Wiederaufnahmewerbers im Ausmaß von (weiterhin) 20 v.H. und die Ablehnung der Zuerkennung einer Versehrtenrente mit dem rechtskräftigen Bescheid erledigt. Es ist auf Grund der eingetretenen Rechtskraft (und der mangelnden Bekämpfung des Bescheides bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) belanglos, ob die (letztinstanzliche) Behörde in dieser Entscheidung den von ihr festgestellten Sachverhalt unter den ersten oder den zweiten Absatz des Paragraph 27, BLKUFG rechtlich subsumierte. Die Identität der "Sache" ist im Sinne der obigen Ausführungen auch dann gewahrt, wenn die Berufungsbehörde den angenommenen Sachverhalt rechtlich anders als der Antragsteller beurteilte.
Es wäre am Wiederaufnahmewerber gelegen gewesen, Rechtswidrigkeiten dieses Bescheides vom 19. Juli 2005 innerhalb offener Frist (durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zu bekämpfen.
Wie in Punkt 1) der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 10. September 2015, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellt, bestand die Rechtskraftwirkung des genannten Bescheides vom 19. Juli 2005 bis zur Änderung der Rechtslage durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2006, kundgemacht am 19. Dezember 2006.Wie in Punkt 1) der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 10. September 2015, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellt, bestand die Rechtskraftwirkung des genannten Bescheides vom 19. Juli 2005 bis zur Änderung der Rechtslage durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2006,, kundgemacht am 19. Dezember 2006.
Hinsichtlich des Zeitpunktes und Inhaltes seines Ansuchens vom 14. Februar 2007 ist es demnach ebenso gleichgültig, dass der Wiederaufnahmewerber die darin geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechtlich unter § 27 Abs. 1 BLKUFG einzuordnen beantragte. Der Antrag betraf daher, wie unter 2) des Erkenntnisses vom 10. September 2015 ausgeführt - worauf gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - eine Änderung der Festsetzung im rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2005.Hinsichtlich des Zeitpunktes und Inhaltes seines Ansuchens vom 14. Februar 2007 ist es demnach ebenso gleichgültig, dass der Wiederaufnahmewerber die darin geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechtlich unter Paragraph 27, Absatz eins, BLKUFG einzuordnen beantragte. Der Antrag betraf daher, wie unter 2) des Erkenntnisses vom 10. September 2015 ausgeführt - worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird - eine Änderung der Festsetzung im rechtskräftigen Bescheid vom 19. Juli 2005.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher abzuweisen. Deshalb war über den nur für den Fall der Wiederaufnahme bedeutsamen Antrag auf Abweisung der außerordentlichen Revision der VK nicht mehr abzusprechen.
Wien, am 25. November 2015
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090061.L00.1Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016