TE Vwgh Beschluss 2015/11/25 Ra 2015/06/0113

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Dezember 2014, Zl. LVwG- 3/150/6 und 17/82/2-2014, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z; weitere Partei:

Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: G GmbH), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist:

Der Revisionswerber macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0135, ausgesprochen, dass einem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben sei, wenn kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Rechtsvertreter auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe (im damaligen Fall durch den Kanzleipartner) nicht hätte vertrauen können. Dem damaligen Beschwerdefall lag zu Grunde, dass der Kanzleipartner der Rechtsvertreterin der Antragstellerin beim Einpacken der Post in seinen Aktenkoffer das Kuvert mit der Beschwerde irrtümlich übersehen hatte.

Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0005). Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0005).

Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an den vom Verwaltungsgerichtshof zu § 71 AVG entwickelten, auf § 33 VwGVG übertragbaren Grundsätzen orientiert. Der vorliegende Fall ist dem dem vorzitierten Beschluss zu Grunde liegenden insofern nicht gleichzuhalten, als gegenständlich ein Versehen bei der Postaufgabe eines richtig adressierten Schriftsatzes durch die Kanzleikraft, weiters eine nachträgliche Änderung der Adressierung durch diese Kanzleikraft vorlag, und insofern die Kontrolle des Rechtsvertreters versagt hat.Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich, vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht an den vom Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 71, AVG entwickelten, auf Paragraph 33, VwGVG übertragbaren Grundsätzen orientiert. Der vorliegende Fall ist dem dem vorzitierten Beschluss zu Grunde liegenden insofern nicht gleichzuhalten, als gegenständlich ein Versehen bei der Postaufgabe eines richtig adressierten Schriftsatzes durch die Kanzleikraft, weiters eine nachträgliche Änderung der Adressierung durch diese Kanzleikraft vorlag, und insofern die Kontrolle des Rechtsvertreters versagt hat.

Zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine allfällige Verspätung "geheilt", wenn - wie im vorliegenden Fall - das Landesverwaltungsgericht nach Einlangen der Beschwerde tätig werde und Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, setze. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage fehle, weshalb die Revision zulässig sei.

§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des Verwaltungsgerichts können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Auch die vorherige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht demnach einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060113.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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