TE Vwgh Erkenntnis 2015/11/25 2013/16/0192

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Veröffentlicht am 25.11.2015
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

NoVAG 1991 §12a Abs1 idF 2012/I/112;
UStG 1994 §7 Abs4;
UStG 1994 Anh Art6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art7;
  1. NoVAG 1991 § 12a heute
  2. NoVAG 1991 § 12a gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. NoVAG 1991 § 12a gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  4. NoVAG 1991 § 12a gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. NoVAG 1991 § 12a gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2015
  6. NoVAG 1991 § 12a gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. NoVAG 1991 § 12a gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. NoVAG 1991 § 12a gültig von 18.06.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. NoVAG 1991 § 12a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. NoVAG 1991 § 12a gültig von 01.01.2007 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2006
  11. NoVAG 1991 § 12a gültig von 12.08.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  12. NoVAG 1991 § 12a gültig von 14.08.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  1. UStG 1994 § 7 heute
  2. UStG 1994 § 7 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. UStG 1994 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. UStG 1994 § 7 gültig von 27.06.2001 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. UStG 1994 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. UStG 1994 § 7 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der S GmbH in L, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 28. August 2013, Zl. RV/0814-I/10, betreffend Normverbrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin für ein Fahrzeug wegen "Verbringung durch Fahrzeughändler ins übrige Gemeinschaftsgebiet" gestellten Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG ab. Dazu stellte es den Wortlaut der vorgelegten Urkunden, nämlich eines Kaufvertrages, einer Rechnung, einer "Übernahmebestätigung für EU-Länder" vom 25. Jänner 2010 sowie einer weiteren derartigen Urkunde vom 9./10. September 2010, sowie das Ergebnis ihrer Erhebungen, wonach die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung zum Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO 1994 verfüge und unter anderem auch im Bereich Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen, Motorrädern inklusive Zubehör tätig sei, fest.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin für ein Fahrzeug wegen "Verbringung durch Fahrzeughändler ins übrige Gemeinschaftsgebiet" gestellten Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12 a, NoVAG ab. Dazu stellte es den Wortlaut der vorgelegten Urkunden, nämlich eines Kaufvertrages, einer Rechnung, einer "Übernahmebestätigung für EU-Länder" vom 25. Jänner 2010 sowie einer weiteren derartigen Urkunde vom 9./10. September 2010, sowie das Ergebnis ihrer Erhebungen, wonach die Beschwerdeführerin über die Gewerbeberechtigung zum Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 verfüge und unter anderem auch im Bereich Fahrzeughandel, Handel mit Automobilen, Motorrädern inklusive Zubehör tätig sei, fest.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus § 12a NoVAG, dass für die Inanspruchnahme der dort geregelten Vergütung neben der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verbringung oder Lieferung des Kraftfahrzeuges in das Ausland der Nachweis erforderlich sei, dass das Fahrzeug in das Ausland gelangt sei. Dafür seien die bei einer Lieferung in § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 normierten Ausfuhr- und Buchnachweise erforderlich und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. II Nr. 401/1996, anzuwenden. Der Ausfuhrnachweis sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und auch im Fall der Beanspruchung der NoVA-Vergütung zu erbringen. Bei mangelhaften Beförderungsnachweisen sei die (USt)Steuerfreiheit zu versagen. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels sei - anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises - nicht möglich. Der Übernahmebestätigung vom 25. Jänner 2010 könne nicht entnommen werden, welche konkrete Person in welcher Funktion im Unternehmen des Abnehmers das Fahrzeug übernommen habe, es fehle eine Identitätsfeststellung dieser Person, die exakte Adresse des Übernahmeortes sei nicht klar ersichtlich und insbesondere fehle die ausdrückliche Erklärung, dass das Fahrzeug ins Ausland und an welchen exakt bezeichneten Bestimmungsort befördert worden sei. Da diese Mangelhaftigkeit des Ausfuhrnachweises nachträglich nicht mehr verbessert werden könne, vermöge die mit dem Vorlageantrag präsentierte Bestätigung vom 9./10. September 2010 am Fehlen der Voraussetzung des Ausfuhrnachweises zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts mehr zu ändern. Damit sei eine der ganz wesentlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG nicht erfüllt.Rechtlich folgerte die belangte Behörde aus Paragraph 12 a, NoVAG, dass für die Inanspruchnahme der dort geregelten Vergütung neben der Abmeldung des Fahrzeuges und der Verbringung oder Lieferung des Kraftfahrzeuges in das Ausland der Nachweis erforderlich sei, dass das Fahrzeug in das Ausland gelangt sei. Dafür seien die bei einer Lieferung in Paragraph 7, Absatz 4, ff UStG 1994 normierten Ausfuhr- und Buchnachweise erforderlich und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1996,, anzuwenden. Der Ausfuhrnachweis sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und auch im Fall der Beanspruchung der NoVA-Vergütung zu erbringen. Bei mangelhaften Beförderungsnachweisen sei die (USt)Steuerfreiheit zu versagen. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels sei - anders als in den Fällen des mangelhaften Buchnachweises - nicht möglich. Der Übernahmebestätigung vom 25. Jänner 2010 könne nicht entnommen werden, welche konkrete Person in welcher Funktion im Unternehmen des Abnehmers das Fahrzeug übernommen habe, es fehle eine Identitätsfeststellung dieser Person, die exakte Adresse des Übernahmeortes sei nicht klar ersichtlich und insbesondere fehle die ausdrückliche Erklärung, dass das Fahrzeug ins Ausland und an welchen exakt bezeichneten Bestimmungsort befördert worden sei. Da diese Mangelhaftigkeit des Ausfuhrnachweises nachträglich nicht mehr verbessert werden könne, vermöge die mit dem Vorlageantrag präsentierte Bestätigung vom 9./10. September 2010 am Fehlen der Voraussetzung des Ausfuhrnachweises zum maßgeblichen Zeitpunkt nichts mehr zu ändern. Damit sei eine der ganz wesentlichen Voraussetzungen für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12 a, NoVAG nicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a NoVAG verletzt erachtet.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12 a, NoVAG verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 12a des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, lautet: Paragraph 12 a, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, lautet:

"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

  • -Strichaufzählung
    durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
  • -Strichaufzählung
    nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
  • -Strichaufzählung
    durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
  • -Strichaufzählung
    durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  1. (2)Absatz 2,Zuständig für die Vergütung gemäß Abs. 1 erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Abs. 1 zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.Zuständig für die Vergütung gemäß Absatz eins, erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Absatz eins, zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.
  2. (3)Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden."

    Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, dass die belangte Behörde für die Prüfung des Antrages auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe die "verbesserte Übernahmsbestätigung" vom 9./10. September 2010 nicht zugrunde gelegt habe.

    Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu.

    Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob der Nachweis der Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach den Formvorschriften des § 7 und des Art. 7 UStG 1994 (iVm der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996) zu erbringen ist.Es kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob der Nachweis der Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland nach den Formvorschriften des Paragraph 7 und des Artikel 7, UStG 1994 in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1996,) zu erbringen ist.

    Denn schon der rechtliche Ausgangspunkt im angefochtenen Bescheid, für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei ein Ausfuhrnachweis im Sinn des § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 erforderlich, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung darstelle und einer nachträglichen Sanierung nicht zugänglich sei, kann nämlich nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausfuhrnachweis gemäß § 7 UStG 1994 und zum Beförderungsnachweis gemäß Art. 7 UStG 1994 in Einklang gebracht werden. So wurde etwa im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2006/16/0108, eine nachträgliche Nachweisführung für die Inanspruchnahme der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 erfordernde Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ausdrücklich gebilligt. Ebenso wurde eine spätere Erbringung des Nachweises im Abgabenverfahren für einen Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 4 UStG 1994 als ausreichend angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192). Ausgehend davon hätte sich die belangte Behörde mit der dem Vorlageantrag angeschlossenen verbesserten Übernahmebestätigung vom 9./10. September 2010 auch inhaltlich auseinandersetzen und prüfen müssen, ob damit der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Ausland gelangt ist.Denn schon der rechtliche Ausgangspunkt im angefochtenen Bescheid, für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei ein Ausfuhrnachweis im Sinn des Paragraph 7, Absatz 4, ff UStG 1994 erforderlich, der eine materiell-rechtliche Voraussetzung darstelle und einer nachträglichen Sanierung nicht zugänglich sei, kann nämlich nicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausfuhrnachweis gemäß Paragraph 7, UStG 1994 und zum Beförderungsnachweis gemäß Artikel 7, UStG 1994 in Einklang gebracht werden. So wurde etwa im hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, 2006/16/0108, eine nachträgliche Nachweisführung für die Inanspruchnahme der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des Artikel 7, UStG 1994 erfordernde Steuerfreiheit nach Artikel 6, Absatz 3, UStG 1994 ausdrücklich gebilligt. Ebenso wurde eine spätere Erbringung des Nachweises im Abgabenverfahren für einen Ausfuhrnachweis nach Paragraph 7, Absatz 4, UStG 1994 als ausreichend angesehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0192). Ausgehend davon hätte sich die belangte Behörde mit der dem Vorlageantrag angeschlossenen verbesserten Übernahmebestätigung vom 9./10. September 2010 auch inhaltlich auseinandersetzen und prüfen müssen, ob damit der Beschwerdeführerin der Nachweis gelungen ist, dass das Fahrzeug auch tatsächlich ins Ausland gelangt ist.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 25. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013160192.X00

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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