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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache des A D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien vom 13. Februar 2013, Zlen. RV/2830-W/12, 3434-W/12 und 0103-/W13, betreffend Normverbrauchsabgabe und Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit 10. April 2013 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Stempelaufdruck am Briefumschlag zufolge am 11. April 2013 zur Post gegeben. In der Beschwerde wird angeführt, der angefochtene Bescheid sei am 1. März 2013 zugestellt worden.
Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 36 Abs. 1 VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zugestellt worden sei.Die belangte Behörde weist in der von ihr nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 36, Absatz eins, VwGG) eingebrachten Gegenschrift darauf hin, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zugestellt worden sei.
Die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthalten als Zustellnachweis einen Rückschein, wonach der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zugestellt worden ist.
Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat der Beschwerdeführer, welchem die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 5 VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.Diesem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift trat der Beschwerdeführer, welchem die Gegenschrift gemäß Paragraph 36, Absatz 5, VwGG zugestellt wurde, nicht entgegen.
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer.
Für die Fristberechnung gelten zufolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Für die Fristberechnung gelten zufolge Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff AVG. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem 18. Februar 2013. Da der Montag, der 1. April 2013 ein gesetzlicher Feiertag war, endete diese Frist daher mit Ablauf des Dienstags, des 2. April 2013. Die am Donnerstag, dem 11. April 2013, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit der aktenmäßig belegten Zustellung des angefochtenen Bescheides am Montag, dem 18. Februar 2013. Da der Montag, der 1. April 2013 ein gesetzlicher Feiertag war, endete diese Frist daher mit Ablauf des Dienstags, des 2. April 2013. Die am Donnerstag, dem 11. April 2013, zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. November 2015
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013160067.X00Im RIS seit
09.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016