TE Vwgh Beschluss 2015/11/26 Ro 2015/07/0040

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Veröffentlicht am 26.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §484;
ABGB §914;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Revision des G M in M, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Juli 2015, Zl. LVwG-AV-79/003-2014, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl; mitbeteiligte Partei: 1. J S und 2. A S, beide in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

2. Das Verwaltungsgericht hat die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis erkennbar darauf gestützt, dass die Frage, "ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen kann oder umfasst", als grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 144 Abs. 3 B-VG zu klären sei. 2. Das Verwaltungsgericht hat die Zulassung der ordentlichen Revision gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis erkennbar darauf gestützt, dass die Frage, "ob eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auch die Gestattung von daraus resultierenden Hochwassersituationen auf dem dienenden Grundstück umfassen kann oder umfasst", als grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 144, Absatz 3, B-VG zu klären sei.

Dem angefochtenen Erkenntnis liegen Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit zugrunde, welche vom Verwaltungsgericht unter Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu §§ 914 und 484 ABGB und unter eingehender Begründung ausgelegt wurden; diese im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen, welche grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen nicht erkennen lässt, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022, sowie die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 1999, Zl. 2 Ob 342/99d, sowie vom 10. März 2008, Zl. 10 Ob 24/08i, jeweils mwN).Dem angefochtenen Erkenntnis liegen Verträge über die Einräumung einer Dienstbarkeit zugrunde, welche vom Verwaltungsgericht unter Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraphen 914 und 484 ABGB und unter eingehender Begründung ausgelegt wurden; diese im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen, welche grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen nicht erkennen lässt, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022, sowie die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 10. Dezember 1999, Zl. 2 Ob 342/99d, sowie vom 10. März 2008, Zl. 10 Ob 24/08i, jeweils mwN).

3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070040.J00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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