Index
E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0007 28. Juni 2017 * EuGH-Zahl: C-663/15 Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0051 B 30. Mai 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, in der Revisionssache des Umweltverband W in W, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. Jänner 2015, Zl. LVwG- 2014/19/0303-41, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: Ö GmbH in U, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Räumt Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat? 1. Räumt Artikel 4, der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) unterliegt, Rechte ein, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2015 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (Aarhus-Übereinkommen), Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren hat?
Bei Bejahung der Frage 1:
2. Ist es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten, diese Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend machen zu können, oder genügt die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde?
3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (§ 42 AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann? 3. Ist es zulässig, dass das nationale Verfahrensrecht (Paragraph 42, AVG) die Umweltorganisation - so wie andere Verfahrensparteien auch - dazu verhält, ihre Einwendungen nicht erst in einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden rechtzeitig geltend zu machen, widrigenfalls sie ihre Parteistellung verliert und auch keine Beschwerde mehr an das Verwaltungsgericht erheben kann?
Begründung
I. Sachverhalt und Ausgangsverfahren: römisch eins. Sachverhalt und Ausgangsverfahren:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag der Ö GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Ö Ache.
Die mündliche Verhandlung über diesen Antrag erfolgte in der in §§ 41 und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) vorgeschriebenen Form und enthielt auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 AVG.Die mündliche Verhandlung über diesen Antrag erfolgte in der in Paragraphen 41, und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) vorgeschriebenen Form und enthielt auch eine Belehrung über die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 42, AVG.
Der Revisionswerber, eine nach § 19 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation, beantragte im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Zuerkennung der Parteistellung. Er stützte diesen Antrag auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens.Der Revisionswerber, eine nach Paragraph 19, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000) anerkannte Umweltorganisation, beantragte im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Zuerkennung der Parteistellung. Er stützte diesen Antrag auf Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens.
2. Die Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann von Tirol) erteilte der Ö GmbH nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 die wasserrechtliche Bewilligung. Der Antrag des Revisionswerbers wurde zurückgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Kreis der Parteien für das wasserrechtliche Verfahren in § 102 Abs. 1 lit. a bis h WRG 1959 abschließend geregelt sei. Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens sei dem Revisionswerber im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung einzuräumen. Dementsprechend sei der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. 2. Die Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann von Tirol) erteilte der Ö GmbH nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen mit Bescheid vom 30. Jänner 2013 die wasserrechtliche Bewilligung. Der Antrag des Revisionswerbers wurde zurückgewiesen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Kreis der Parteien für das wasserrechtliche Verfahren in Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, bis h WRG 1959 abschließend geregelt sei. Gestützt auf Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens sei dem Revisionswerber im wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung einzuräumen. Dementsprechend sei der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
3. Der Revisionswerber erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2013 Berufung an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). In dieser Berufung berief er sich wieder auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens, diesmal erstmals in Verbindung mit der Verletzung von Bestimmungen der WRRL; ein zentrales Element der WRRL sei das Verschlechterungsverbot. Dieses besage im Wesentlichen, dass Projekte, die dazu führten, dass der (ökologische oder chemische) Zustand eines Gewässers verschlechtert werde, nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig seien. Die Bestimmung betreffend Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot würde in Österreich durch § 104a WRG 1959 umgesetzt. Die Verwirklichung des beantragten Projektes würde zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen, ohne dass die Voraussetzungen des § 104a WRG erfüllt seien. Aus näher dargestellten Gründen dürfe daher das vorliegende Projekt nicht genehmigt werden. 3. Der Revisionswerber erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2013 Berufung an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). In dieser Berufung berief er sich wieder auf Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens, diesmal erstmals in Verbindung mit der Verletzung von Bestimmungen der WRRL; ein zentrales Element der WRRL sei das Verschlechterungsverbot. Dieses besage im Wesentlichen, dass Projekte, die dazu führten, dass der (ökologische oder chemische) Zustand eines Gewässers verschlechtert werde, nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig seien. Die Bestimmung betreffend Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot würde in Österreich durch Paragraph 104 a, WRG 1959 umgesetzt. Die Verwirklichung des beantragten Projektes würde zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG erfüllt seien. Aus näher dargestellten Gründen dürfe daher das vorliegende Projekt nicht genehmigt werden.
4. Mit dem Erkenntnis vom 8. Jänner 2015 wies das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die als Beschwerde zu wertende Berufung des Revisionswerber als unbegründet ab.
Aus der Begründung geht hervor, dass dem Revisionswerber allein aus Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens keine Parteistellung zukomme. Im WRG 1959 selbst sei keine Bestimmung normiert, welche anerkannten Umweltorganisationen - wie dem Revisionswerber - Parteistellung einräume. Die Verwaltungsbehörde habe den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Aus der Begründung geht hervor, dass dem Revisionswerber allein aus Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens keine Parteistellung zukomme. Im WRG 1959 selbst sei keine Bestimmung normiert, welche anerkannten Umweltorganisationen - wie dem Revisionswerber - Parteistellung einräume. Die Verwaltungsbehörde habe den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
5. Der Revisionswerber macht in seiner Revision geltend, dass im Zusammenspiel von WRRL und des Aarhus-Übereinkommens sein rechtliches Interesse weit auszulegen sei. Gerade im Zusammenhang mit Umweltorganisationen, welche sogar objektive Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht wahrnehmen könnten, sei eine Parteistellung aus dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot abzuleiten. Insofern könne der Revisionswerber das öffentliche Interesse geltend machen.
6. Die Ö GmbH erstattete als mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellte und ihre kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung beantragte.
II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts: römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:
1. Art. 2 Z. 4 und 5 sowie Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut: 1. Artikel 2, Ziffer 4 und 5 sowie Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
2. Die WRRL hat im Zusammenhang mit dem von dem Revisionswerber geltend gemachten Anspruch auf Beachtung des Verschlechterungsverbotes folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"Artikel 4
Umweltziele
...
...
...
...
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts: römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:
1. Die hier relevanten Bestimmungen des AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
2. In Umsetzung der WRRL und des dort verankerten Verschlechterungsverbotes wurden durch die WRG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 82/2003, mehrere Bestimmungen des WRG 1959 neu formuliert und neue Bestimmungen ins WRG 1959 eingefügt. Stellvertretend für diese seien hier die Bestimmungen der §§ 30a Abs. 1 und § 104a WRG 1959 genannt: 2. In Umsetzung der WRRL und des dort verankerten Verschlechterungsverbotes wurden durch die WRG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, mehrere Bestimmungen des WRG 1959 neu formuliert und neue Bestimmungen ins WRG 1959 eingefügt. Stellvertretend für diese seien hier die Bestimmungen der Paragraphen 30 a, Absatz eins und Paragraph 104 a, WRG 1959 genannt:
"§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet § 104a - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der §§ 30e und 30f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet. "§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass - unbeschadet Paragraph 104 a, - eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f - bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106). sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und 2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
Die Bestimmungen der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren finden sich in den §§ 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959 und haben folgenden Wortlaut:Die Bestimmungen der Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren finden sich in den Paragraphen 12, Absatz 2, 15, Absatz eins und 102 Absatz eins, Litera a und Litera b, WRG 1959 und haben folgenden Wortlaut:
"§ 12. (1) ...
§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15, (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,).
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
2.1. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht. 2.1. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren bestimmt sich der Parteienkreis nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und Litera b, WRG 1959. Auch wenn dieser Aufzählung kein abschließender Charakter zukommt, kommt eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, wo die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im WRG 1959 nicht.
Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kam dem Revisionswerber keine Parteistellung zu. Auch aus der Aarhus-Konvention konnte eine solche Parteistellung nicht unmittelbar abgeleitet werden.
2.2. Ginge man aber von einer Parteistellung des Revisionswerbers im Verwaltungsverfahren aus, so hätte er seine Parteistellung wieder verloren.
Auch den Inhabern bestehender wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und den Fischereiberechtigten nach § 15 WRG 1959 kommt nämlich Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur dann zu, wenn sie eine Verletzung dieser wasserrechtlich geschützten Rechte im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtzeitig geltend machen; auf die Verletzung allfälliger anderer Rechte kann eine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nicht gestützt werden.Auch den Inhabern bestehender wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und den Fischereiberechtigten nach Paragraph 15, WRG 1959 kommt nämlich Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur dann zu, wenn sie eine Verletzung dieser wasserrechtlich geschützten Rechte im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtzeitig geltend machen; auf die Verletzung allfälliger anderer Rechte kann eine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nicht gestützt werden.
Der Revisionswerber berief sich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde lediglich auf § 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens. Selbst wenn ihm Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen wäre, so verabsäumte er, im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen zu erstatten, die die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes zum Gegenstand hatten.Der Revisionswerber berief sich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde lediglich auf Paragraph 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens. Selbst wenn ihm Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen wäre, so verabsäumte er, im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtzeitig Einwendungen zu erstatten, die die Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes zum Gegenstand hatten.
Einer Nachholung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen steht die Bestimmung des § 42 AVG entgegen, wonach die Stellung als Partei verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden. Demzufolge ging das LVwG auch davon aus, dass - wenn dem Revisionswerber überhaupt die Stellung als Partei im Verfahren zugekommen wäre - diese mangels rechtzeitig erhobener wasserrechtlich relevanter Einwendungen verloren gegangen wäre.Einer Nachholung von wasserrechtlich relevanten Einwendungen steht die Bestimmung des Paragraph 42, AVG entgegen, wonach die Stellung als Partei verloren geht, wenn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden. Demzufolge ging das LVwG auch davon aus, dass - wenn dem Revisionswerber überhaupt die Stellung als Partei im Verfahren zugekommen wäre - diese mangels rechtzeitig erhobener wasserrechtlich relevanter Einwendungen verloren gegangen wäre.
2.3. Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht (hier: LVwG) geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. 2.3. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht (hier: LVwG) geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde.
Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht.
3. Zur ersten Vorlagefrage:
3.1. Der Revisionswerber beruft sich im Verfahren vor dem LVwG in Bezug auf seine Parteistellung auf Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit dem Unionsrecht, insbesondere der WRRL. 3.1. Der Revisionswerber beruft sich im Verfahren vor dem LVwG in Bezug auf seine Parteistellung auf Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit dem Unionsrecht, insbesondere der WRRL.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften dieses Übereinkommens integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung (vgl. dazu die Urteile vom 10. Jänner 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Randnr. 36, und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Randnr. 82). Im Rahmen dieser Rechtsordnung ist demnach der Gerichtshof dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden (vgl. dazu das Urteil vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, Randnr. 30).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften dieses Übereinkommens integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung vergleiche , dazu die Urteile vom 10. Jänner 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Randnr. 36, und vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland, C-459/03, Randnr. 82). Im Rahmen dieser Rechtsordnung ist demnach der Gerichtshof dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens zu befinden vergleiche , dazu das Urteil vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, Randnr. 30).
3.2. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens spricht von "Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen". Dem Revisionswerber kommt als innerstaatlich anerkannter Umweltorganisation der Status der "betroffenen Öffentlichkeit" bzw. des "Mitglieds der Öffentlichkeit" im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens zu. Er kann daher gegebenenfalls die aus dieser Bestimmung ableitbaren Rechte geltend machen. 3.2. Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens spricht von "Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen". Dem Revisionswerber kommt als innerstaatlich anerkannter Umweltorganisation der Status der "betroffenen Öffentlichkeit" bzw. des "Mitglieds der Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens zu. Er kann daher gegebenenfalls die aus dieser Bestimmung ableitbaren Rechte geltend machen.
3.3. Im vorliegenden Fall betrifft der Ausgangsrechtsstreit die Frage, ob eine Umweltschutzvereinigung Partei oder rechtsmittelbefugt in einem Verfahren sein kann, das die wasserrechtliche Genehmigung einer Wasserkraftanlage zum Inhalt hat, wobei behauptetermaßen dabei gegen das in der WRRL gründende Verschlechterungsverbot verstoßen wird. Dieser Rechtsstreit unterliegt dem Unionsrecht (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, Randnr. 37 und 38). 3.3. Im vorliegenden Fall betrifft der Ausgangsrechtsstreit die Frage, ob eine Umweltschutzvereinigung Partei oder rechtsmittelbefugt in einem Verfahren sein kann, das die wasserrechtliche Genehmigung einer Wasserkraftanlage zum Inhalt hat, wobei behauptetermaßen dabei gegen das in der WRRL gründende Verschlechterungsverbot verstoßen wird. Dieser Rechtsstreit unterliegt dem Unionsrecht vergleiche , dazu das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, Randnr. 37 und 38).
Im zitierten Urteil des EuGH heißt es in Beantwortung der ersten Vorlagefrage, dass Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diese Richtung gehend auch das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2015, Stichting Natuur en Milieu, C-404/12P, Randnr. 53).Im zitierten Urteil des EuGH heißt es in Beantwortung der ersten Vorlagefrage, dass Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens keine unmittelbare Wirkung hat vergleiche , in diese Richtung gehend auch das Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2015, Stichting Natuur en Milieu, C-404/12P, Randnr. 53).
Die Berufung allein auf diese Bestimmung des Übereinkommens vermag daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Revisionswerber keine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu verschaffen.
3.4. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, ist das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. 3.4. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, ist das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.
Die Parteistellung und/oder das Anfechtungsrecht von Entscheidungen stehen einer Umweltorganisation daher insoweit zu, als es um den Rechtsschutz für die "durch das Unionsrecht verliehenen Rechte" geht.
3.5. Diese durch das Unionsrecht verliehenen Rechte könnten im vorliegenden Fall in der WRRL begründet sein; der Revisionswerber beruft sich diesbezüglich auf das Verschlechterungsverbot, das in Art. 4 Abs. 1 der WRRL seine Grundlage findet. 3.5. Diese durch das Unionsrecht verliehenen Rechte könnten im vorliegenden Fall in der WRRL begründet sein; der Revisionswerber beruft sich diesbezüglich auf das Verschlechterungsverbot, das in Artikel 4, Absatz eins, der WRRL seine Grundlage findet.
Das Verschlechterungsverbot ist ein zentrales Element der WRRL. Es besagt im Wesentlichen, dass Projekte, die dazu führen, dass der (ökologische oder chemische) Zustand eines Gewässers verschlechtert wird, nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die WRRL beinhaltet in ihrem Art. 4 an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtungen, um die dort genannten Umweltziele umzusetzen; in den Absätzen 5 bis 7 des Art. 4 der WRRL werden aber auch die Voraussetzungen für die Festsetzung weniger strenger Umweltziele (Abs. 4), für die Toleranz einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern (Abs. 5) oder für das Nichterreichen anzustrebender Gewässerzustände bzw. das Nichtverhindern einer Verschlechterung (Abs. 7) festgelegt. Das Verschlechterungsverbot ist daher zwar eine grundsätzliche Maxime verwaltungsbehördlichen Handelns, es gilt aber keinesfalls uneingeschränkt oder absolut.Das Verschlechterungsverbot ist ein zentrales Element der WRRL. Es besagt im Wesentlichen, dass Projekte, die dazu führen, dass der (ökologische oder chemische) Zustand eines Gewässers verschlechtert wird, nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Die WRRL beinhaltet in ihrem Artikel 4, an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtungen, um die dort genannten Umweltziele umzusetzen; in den Absätzen 5 bis 7 des Artikel 4, der WRRL werden aber auch die Voraussetzungen für die Festsetzung weniger strenger Umweltziele (Absatz 4,), für die Toleranz einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern (Absatz 5,) oder für das Nichterreichen anzustrebender Gewässerzustände bzw. das Nichtverhindern einer Verschlechterung (Absatz 7,) festgelegt. Das Verschlechterungsverbot ist daher zwar eine grundsätzliche Maxime verwaltungsbehördlichen Handelns, es gilt aber keinesfalls uneingeschränkt oder absolut.
Fraglich ist daher, ob sich eine Umweltorganisation auf die Wahrung des Verschlechterungsverbots (des Art. 4 der WRRL) als ein ihr zukommendes Recht berufen kann und ob ihr eine solche Bezugnahme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Rechtsposition einräumt, die zum Schutz dieses Rechtes nach Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren mit sich bringt.Fraglich ist daher, ob sich eine Umweltorganisation auf die Wahrung des Verschlechterungsverbots (des Artikel 4, der WRRL) als ein ihr zukommendes Recht berufen kann und ob ihr eine solche Bezugnahme in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Rechtsposition einräumt, die zum Schutz dieses Rechtes nach Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren mit sich bringt.
Die erste Vorlagefrage bezieht sich daher darauf, ob das in der WRRL (insbesondere in Art. 4 leg. cit.) zum Ausdruck kommende Verschlechterungsverbot oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, Rechte einräumt, zu deren Schutz sie nach Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben muss.Die erste Vorlagefrage bezieht sich daher darauf, ob das in der WRRL (insbesondere in Artikel 4, leg. cit.) zum Ausdruck kommende Verschlechterungsverbot oder die WRRL als solche einer Umweltorganisation in einem Verfahren, das keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, Rechte einräumt, zu deren Schutz sie nach Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben muss.
4. Zur zweiten Vorlagefrage:
Für den Fall, dass einer Umweltorganisation ein solches Recht erwächst, stellt sich die zweite Vorlagefrage.
Der Revisionswerber hat es nämlich unterlassen, eine Rechtsverletzung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Erst im Verfahren vor dem LVwG hat er sich auf seine aus der WRRL erwachsenden Rechte und damit auf Aspekte berufen, die in einem wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind.
Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, müssen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen so weit als möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgelegt werden, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.Nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, müssen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen so weit als möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte ausgelegt werden, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.
Demzufolge könnte es für die Wahrung der Rechte einer Umweltorganisation ausreichen, eine Entscheidung anfechten zu können, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass allein der Erhebung einer Beschwerde an das LVwG und deren Inhalt Relevanz zukäme. Auf die Unterlassung geeigneter Verfahrensschritte im Verfahren vor der Behörde käme es hingegen nicht an.
Umgekehrt wäre es aber auch nicht ausgeschlossen, einer Umweltorganisation vor dem Hintergrund der Effektivität des Rechtsschutzes bereits das Recht zuzusprechen, auch im Verfahren vor der Behörde als Verfahrenspartei aufzutreten und Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium zu Gehör bringen zu können. Dafür spräche der Umstand, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Einwendungen reagiert und sie fachlich geprüft werden könnten. Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens scheint jedoch nur eine Rechtsstellung zu vermitteln, die ein Einschreiten im Verfahren vor dem Gericht (hier: im Verfahren vor dem LVwG) ermöglicht.Umgekehrt wäre es aber auch nicht ausgeschlossen, einer Umweltorganisation vor dem Hintergrund der Effektivität des Rechtsschutzes bereits das Recht zuzusprechen, auch im Verfahren vor der Behörde als Verfahrenspartei aufzutreten und Einwendungen in einem früheren Verfahrensstadium zu Gehör bringen zu können. Dafür spräche der Umstand, dass bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf die Einwendungen reagiert und sie fachlich geprüft werden könnten. Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens scheint jedoch nur eine Rechtsstellung zu vermitteln, die ein Einschreiten im Verfahren vor dem Gericht (hier: im Verfahren vor dem LVwG) ermöglicht.
Vor diesem Hintergrund ist die zweite Vorlagefrage zu verstehen; fraglich ist, ob es nach den Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens geboten ist, dass die einer Umweltorganisation (aus der WRRL) erfließenden Rechte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden können oder ob die Möglichkeit einer Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde genügt.
5. Zur dritten Vorlagefrage:
Nimmt nun eine Umweltorganisation bereits im behördlichen Verfahrensstadium als Verfahrenspartei teil, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer verfahrensrechtlichen Vorschrift über den Verlust der Parteistellung in Folge der Anwendung der Präklusionsregelung des § 42 AVG.Nimmt nun eine Umweltorganisation bereits im behördlichen Verfahrensstadium als Verfahrenspartei teil, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer verfahrensrechtlichen Vorschrift über den Verlust der Parteistellung in Folge der Anwendung der Präklusionsregelung des Paragraph 42, AVG.
Nach dieser Bestimmung verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Mit dem Verlust der Parteistellung im Bewilligungsverfahren geht auch der Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht einher.
Vor dem Hintergrund des zu den Bestimmungen der UVP-RL und der Industrie-Emissions-RL 20120/75/EU ergangenen Urteils des EuGH vom 15. Oktober 2015, C-137/14, stellt sich daher im vorliegenden Fall die Frage, ob auch in einem Verfahren, das nicht an den einschlägigen Vorschriften der UVP-RL zu messen ist und demgemäß in Bezug auf die Umweltauswirkungen regelmäßig Vorhaben geringerer Bedeutung zum Inhalt hat, die durch den Verlust der Parteistellung eintretende Beschränkung der Anfechtbarkeit der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen gegen den Grundsatz des Zugangs zu Gericht verstößt und den effektiven gerichtlichen Rechtsschutz der betroffenen Öffentlichkeit unzulässigerweise einschränkt.
Dagegen kann eingewendet werden, dass mit dieser Rechtsvorschrift die Rechtssicherheit und die Effizienz verwaltungsbehördlicher und gerichtlicher Verfahren gewährleistet wird, zumal es den Umweltorganisationen ja frei steht, rechtzeitig entsprechende Einwendungen zu erheben, um eine umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle in diesen Verfahren, die in Bezug auf die Umweltauswirkungen regelmäßig Vorhaben geringerer Bedeutung (als die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Vorhaben) zum Inhalt haben, zu bewirken. Mit dem Aarhus-Übereinkommen wird der Zugang der Umweltorganisationen zu diesen Verfahren gesichert; die nähere Ausgestaltung wird aber dem innerstaatlichen Verfahrensrecht überlassen, das im Sinne der Verfahrensökonomie solche spezifische Verfahrensvorschriften trifft.
Daher ist die Frage zu stellen, ob auch eine Umweltorganisation in einem Bewilligungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde der im Sinne der Verfahrensökonomie getroffenen Regelung des § 42 AVG unterliegt, wonach mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen die Parteistellung (wieder) verloren wird oder ob der Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes entgegen steht.Daher ist die Frage zu stellen, ob auch eine Umweltorganisation in einem Bewilligungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde der im Sinne der Verfahrensökonomie getroffenen Regelung des Paragraph 42, AVG unterliegt, wonach mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen die Parteistellung (wieder) verloren wird oder ob der Anwendbarkeit dieser Bestimmung das Gebot der Effizienz des Rechtsschutzes entgegen steht.
VI. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache C-283/81, Srl C.I.L.F.I.T. und andere, Slg. 1982, 3415), werden die eingangs formulierten Fragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.römisch sechs. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt vergleiche , hierzu das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache C-283/81, Srl C.I.L.F.I.T. und andere, Slg. 1982, 3415), werden die eingangs formulierten Fragen gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am 26. November 2015
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070051.L00Im RIS seit
21.01.2016Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019