Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. August 2015, Zl. KLVwG-3080/2/2014, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 3. August 2015, Zl. KLVwG-3080/2/2014, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. August 2015, welches dem Revisionswerber dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Zustellnachweis zufolge am 7. August 2015 persönlich zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen worden war, wurde vom Revisionswerber mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2015 beim zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht.
Da die Revision somit außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist, welche im vorliegenden Fall am 18. September 2015 geendet hat, eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 26. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020197.L00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016