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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen den Beschluss (Spruchpunkt V.) des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. März 2015, Zl. LVwG 30.36-4996/2014-2, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: S in G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen den Beschluss (Spruchpunkt römisch fünf.) des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 26. März 2015, Zl. LVwG 30.36-4996/2014-2, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: S in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird im Spruchpunkt V. (betreffend Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 8. August 2014) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird im Spruchpunkt römisch fünf. (betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses vom 8. August 2014) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Nach der Aktenlage hat die revisionswerbende Partei - soweit für dieses Verfahren noch wesentlich - mit Schreiben vom 10. Juni 2014 den Mitbeteiligten als Zulassungsbesitzer ersucht, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw am 23. März 2014 um 1:14 Uhr in G., H-Gasse 24, abgestellt habe. Es bestehe der Verdacht der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. c StVO.Nach der Aktenlage hat die revisionswerbende Partei - soweit für dieses Verfahren noch wesentlich - mit Schreiben vom 10. Juni 2014 den Mitbeteiligten als Zulassungsbesitzer ersucht, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw am 23. März 2014 um 1:14 Uhr in G., H-Gasse 24, abgestellt habe. Es bestehe der Verdacht der Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, StVO.
Die Lenkeranfrage wurde nach einem Zustellversuch an der Anschrift des Mitbeteiligten am 17. Juni 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Mit Strafverfügung vom 21. Juli 2014 wurde über den Mitbeteiligten wegen Unterlassung der Erteilung der Lenkerauskunft eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt.
Der Mitbeteiligte erhob gegen die Strafverfügung Einspruch mit der Begründung, er habe die Lenkerauskunft der revisionswerbenden Partei am 21. Juli 2014 per E-Mail erteilt.
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 8. August 2014 wurde über den Mitbeteiligten unter anderem wegen Unterlassung der Erteilung der Lenkerauskunft (Schreiben vom 10. Juni 2014), zugestellt am 17. Juni 2014, eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt (Spruchpunkt II.). Nach der Begründung sei die Lenkeranfrage am 17. Juni 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden. Die vom Mitbeteiligten selbst angeführte Lenkerauskunft vom 21. Juli 2014 sei nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt worden.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 8. August 2014 wurde über den Mitbeteiligten unter anderem wegen Unterlassung der Erteilung der Lenkerauskunft (Schreiben vom 10. Juni 2014), zugestellt am 17. Juni 2014, eine Geldstrafe von EUR 72,-- verhängt (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach der Begründung sei die Lenkeranfrage am 17. Juni 2014 beim zuständigen Postamt hinterlegt und die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden. Die vom Mitbeteiligten selbst angeführte Lenkerauskunft vom 21. Juli 2014 sei nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt worden.
In der gegen das Straferkenntnis vom 8. August 2014 erhobenen Beschwerde erstattete der Mitbeteiligte Vorbringen ausschließlich zu den der Lenkerauskunft zu Grunde liegenden Übertretung der StVO, ohne auf die Bestrafung wegen der Unterlassung der Erteilung der Lenkerauskunft einzugehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. März 2015 (Spruchpunkt V.) hat das Verwaltungsgericht Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 8. August 2014 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Die Revision wurde als unzulässig erklärt (Spruchpunkt VI.). Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Lenkerauskunft nicht rechtzeitig erteilt worden sei. Es seien keinerlei Beweismittel (weder die Lenkerauskunft, noch Rückscheine oder die Strafverfügung) im Akt auffindbar gewesen, diese hätten von der Behörde auch nicht vorgelegt werden können. Es sei daher zweifelhaft, ob der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 26. März 2015 (Spruchpunkt römisch fünf.) hat das Verwaltungsgericht Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses vom 8. August 2014 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Revision wurde als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Lenkerauskunft nicht rechtzeitig erteilt worden sei. Es seien keinerlei Beweismittel (weder die Lenkerauskunft, noch Rückscheine oder die Strafverfügung) im Akt auffindbar gewesen, diese hätten von der Behörde auch nicht vorgelegt werden können. Es sei daher zweifelhaft, ob der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe.
Gegen diesen Beschluss hat die revisionswerbende Partei Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
§ 103 Abs. 2 KFG lautet: Paragraph 103, Absatz 2, KFG lautet:
"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."
Im Straferkenntnis vom 8. August 2014 hat die revisionswerbende Partei Folgendes festgestellt (Fettdruck im Original):
"Laut dem ha. aufliegenden RSb-Rückschein wurde die Lenkerauskunft am 17.06.2014 durch Hinterlassen einer Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle beim Postamt hinterlegt. ...
Wie Sie (der Mitbeteiligte) selbst anführen, haben Sie den Lenker nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, sondern erst am 21.7.2014 der Behörde bekanntgegeben."
Die revisionswerbende Partei trägt in der Revision vor, dem Verwaltungsgericht sei der gesamte Verwaltungsstrafakt samt Lenkerauskunft, Rückscheinen, Strafverfügung usw. am 11. September 2014 vorgelegt worden. Tatsächlich findet sich im durchjournalisierten Akt der revisionswerbenden Partei ein Zustellschein (OZ 14), wonach am 11. September 2014 der Verwaltungsstrafakt dem Verwaltungsgericht übermittelt worden ist.
Angesichts dieser Aktenlage und mangels Bestreitung der im Straferkenntnis der revisionswerbenden Partei vom 8. August 2014 getroffenen Feststellungen durch den Mitbeteiligten ist es unerfindlich, wie das Verwaltungsgericht ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis kommen konnte, es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Lenkerauskunft nicht rechtzeitig erteilt worden sei. Der Mitbeteiligte hat nie behauptet, die Lenkeranfrage nicht zugestellt erhalten zu haben, und auch nie, diese innerhalb der Zweiwochenfrist beantwortet zu haben. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes spricht die Aktenlage, die vom Mitbeteiligten genau so wenig bestritten wurde wie die auf ihrer Grundlage getroffenen Feststellungen im Straferkenntnis vom 8. August 2014 über den Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage und den vom Mitbeteiligten behaupteten Zeitpunkt der Lenkerauskunft außerhalb der zweiwöchigen Antwortfrist. Der zwischen den die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens tragenden Gründen und der Aktenlage bestehende Widerspruch erweist sich demnach als Aktenwidrigkeit.
Da der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 26. November 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020168.L00Im RIS seit
21.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.01.2016