TE Vwgh Beschluss 2015/12/1 Ra 2015/11/0096

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Veröffentlicht am 01.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. A F in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2015, Zl. VGW- 162/045/10792/2015-1, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Erledigung der belangten Behörde vom 13. Mai 2015 "mangels Vorliegens eines Bescheides" als unzulässig zurück und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei. In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber für das Jahr 2014 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 13.539,54 vorgeschrieben worden. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Erledigung der belangten Behörde vom 13. Mai 2015 "mangels Vorliegens eines Bescheides" als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei. In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber für das Jahr 2014 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 13.539,54 vorgeschrieben worden.

Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, in dem der Verwaltungsgerichtshof einer an eine Ärztin ergangenen Erledigung, deren (zahlreiche zur Bemessung des Fondsbeitrags nötige Sachverhaltsmomente umfassende) Begründung nicht von der internen Willensbildung der belangten Behörde getragen war (jene umfasste lediglich den ziffernmäßigen Fondsbeitrag), die Bescheidqualität abgesprochen hatte. Angesichts der Mitteilung der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht vom 19. August 2015, dass ihre der angefochtenen Erledigung zugrunde liegende Willensbildung jener geglichen habe, die im zitierten Erkenntnis als rechtswidrig erkannt worden sei, richte sich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Nichtbescheid und erweise sich daher als unzulässig.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der sich der Revisionswerber dadurch beschwert erachtet, dass die angefochtene erstinstanzliche Erledigung weiterhin dem Rechtsbestand angehöre und ihm möglicherweise daraus eine Zahlungsverpflichtung entstehen könnte.

3. Die Revision ist nicht zulässig.

Der angefochtene Beschluss hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das Verwaltungsgericht lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten.

Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung vom 13. Mai 2015 (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird.

4. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1a VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 1. Dezember 2015

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110096.L00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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