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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. A F in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. September 2015, Zl. VGW- 162/045/10792/2015-1, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Erledigung der belangten Behörde vom 13. Mai 2015 "mangels Vorliegens eines Bescheides" als unzulässig zurück und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei. In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber für das Jahr 2014 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 13.539,54 vorgeschrieben worden. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Erledigung der belangten Behörde vom 13. Mai 2015 "mangels Vorliegens eines Bescheides" als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei. In der erstinstanzlichen Erledigung war dem Revisionswerber für das Jahr 2014 ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Höhe von EUR 13.539,54 vorgeschrieben worden.
Begründend verwies das Verwaltungsgericht auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, in dem der Verwaltungsgerichtshof einer an eine Ärztin ergangenen Erledigung, deren (zahlreiche zur Bemessung des Fondsbeitrags nötige Sachverhaltsmomente umfassende) Begründung nicht von der internen Willensbildung der belangten Behörde getragen war (jene umfasste lediglich den ziffernmäßigen Fondsbeitrag), die Bescheidqualität abgesprochen hatte. Angesichts der Mitteilung der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht vom 19. August 2015, dass ihre der angefochtenen Erledigung zugrunde liegende Willensbildung jener geglichen habe, die im zitierten Erkenntnis als rechtswidrig erkannt worden sei, richte sich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Nichtbescheid und erweise sich daher als unzulässig.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der sich der Revisionswerber dadurch beschwert erachtet, dass die angefochtene erstinstanzliche Erledigung weiterhin dem Rechtsbestand angehöre und ihm möglicherweise daraus eine Zahlungsverpflichtung entstehen könnte.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Der angefochtene Beschluss hält fest, dass die Erledigung mangels einer rechtmäßigen Willensbildung der belangten Behörde kein Bescheid ist. Zwar gelangte das Verwaltungsgericht lediglich aufgrund einer ungeprüften Mitteilung der belangten Behörde zu diesem Ergebnis, ohne weitere Ermittlungen (insbesondere durch Einsichtnahme in das Beschlussprotokoll der belangten Behörde) getätigt zu haben. In der Revision wird jedoch nicht einmal vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Willensbildung der belangten Behörde in einer Weise erfolgt wäre, die auf das Vorliegen eines Bescheides schließen ließe. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein Nichtbescheid vor, ist somit im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
Schon dies bedeutet aber, dass dem Revisionswerber aus der Erledigung vom 13. Mai 2015 (die keinen Titel darstellt) keine Zahlungsverpflichtung erwachsen kann. Daraus folgt, dass der Revisionswerber durch die Zurückweisung seiner Beschwerde in keiner Weise belastet wird.
4. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1a VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2015
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110096.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016