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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. August 2015, Zl. VGW- 032/026/133/2015/A-7, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. August 2015, Zl. VGW- 032/026/133/2015/A-7, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 2014 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 214,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Oktober 2014 wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 214,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss als verspätet zurückgewiesen.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).
Wien, am 1. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020224.L00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016