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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den auf Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen, des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien bezogenen Antrag des P S in W, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit am 2. November 2015 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 1. November 2015 brachte die antragstellende Partei beim Verwaltungsgerichtshof (dort eingelangt am 3. November 2015) einen "Devolutionsantrag nach § 73 AVG" wegen behaupteter "Säumnis" des Oberlandesgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie allenfalls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein. Der Antragsteller lässt sich dabei davon leiten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zuständig sei. 1.1. Mit am 2. November 2015 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 1. November 2015 brachte die antragstellende Partei beim Verwaltungsgerichtshof (dort eingelangt am 3. November 2015) einen "Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG" wegen behaupteter "Säumnis" des Oberlandesgerichts Wien, des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie allenfalls des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ein. Der Antragsteller lässt sich dabei davon leiten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG zuständig sei.
1.2. Der von der antragstellenden Partei eingebrachte Antrag, ihr die Verfahrenshilfe zur Einbringung des eingangs genannten Antrags vom 1. November 2015 zu bewilligen, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. November 2015, Fr 2015/03/0010-4, zurückgewiesen.
2.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Art 133 B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes: 2.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert Artikel 133, B-VG - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes:
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
...
2.2. Nach Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (Z 3) "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde". 2.2. Nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (Ziffer 3,) "wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde".
2.3. Der von der antragstellenden Partei herangezogene
§ 73 AVG lautet:
"3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den
Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
3.1. Über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkennt der Verwaltungsgerichtshof somit nur dann, wenn diese Verletzung seitens eines Verwaltungsgerichtes erfolgt (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG). Gemäß § 38 Abs 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. 3.1. Über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erkennt der Verwaltungsgerichtshof somit nur dann, wenn diese Verletzung seitens eines Verwaltungsgerichtes erfolgt (Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG). Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Paragraphen 33, Absatz eins, und 34 Absatz eins,, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden.
3.2. Von daher erweist sich der vorliegende Antrag als offensichtlich unzulässig.
Angesichts der Aufzählung der Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofs in Art 133 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, auf die sich der vorliegende Antrag offensichtlich bezieht, nicht zuständig. Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von dem für den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 B-VG maßgeblichen Instrument des Fristsetzungsantrages nicht erfasst. Entgegen der antragstellenden Partei ist der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht dazu zuständig, über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zu entscheiden. Vielmehr bezieht sich der in § 73 Abs 2 AVG genannte Devolutionsantrag nur auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde, wobei der Devolutionsantrag nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren überhaupt noch Platz ist, zum Tragen kommen kann (vgl die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S 4).Angesichts der Aufzählung der Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofs in Artikel 133, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, auf die sich der vorliegende Antrag offensichtlich bezieht, nicht zuständig. Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von dem für den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, B-VG maßgeblichen Instrument des Fristsetzungsantrages nicht erfasst. Entgegen der antragstellenden Partei ist der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht dazu zuständig, über einen Devolutionsantrag nach Paragraph 73, AVG zu entscheiden. Vielmehr bezieht sich der in Paragraph 73, Absatz 2, AVG genannte Devolutionsantrag nur auf den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde, wobei der Devolutionsantrag nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren überhaupt noch Platz ist, zum Tragen kommen kann vergleiche , die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, Regierungsvorlage 1618, BlgNR römisch 24 . GP, S 4).
4. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich ist (vgl etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253). 4. Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich ist vergleiche , etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).
5. Diese Entscheidung konnte nach § 15 Abs 4 VwGG im Umlaufweg getroffen werden (vgl § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG). Wien, am 2. Dezember 2015 5. Diese Entscheidung konnte nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg getroffen werden vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG). Wien, am 2. Dezember 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030010.F00Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016