Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1996, vertreten durch Dr. Martin Foerster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2015, Zl. W153 2107157-1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 19. August 2015 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 19. August 2015 den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall macht der Revisionswerber im Wesentlichen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich, ähnlich wie in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, zugrunde lag, auf veraltete Länderberichte zur Lage von Asylwerbern in Ungarn gestützt. Sie bringt vor, dem Revisionswerber drohe bei Überstellung nach Ungarn eine Grundrechtsverletzung wegen systemischer Mängel im ungarischen Asylverfahren.
Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers im Lichte der aktuellen Lage von Asylwerbern in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die Befürchtungen des Revisionswerbers ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis). Eine erste Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses lässt nicht erkennen, dass sich das BVwG mit dem Vorbringen des Revisionswerbers im Lichte der aktuellen Lage von Asylwerbern in Ungarn in einer solchen Art und Weise auseinandergesetzt hat, dass die Befürchtungen des Revisionswerbers ausgeschlossen werden könnten vergleiche , dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis).
Auf diese Grundlage ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit der sofortigen Überstellung des Revisionswerbers nach Ungarn vor eingehender Prüfung des Revisionsvorbringens ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich.
Wien, am 3. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180224.L00Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026