TE Vwgh Beschluss 2015/12/7 Fr 2015/18/0046

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Veröffentlicht am 07.12.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag des *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Antragsteller erhob am 21. August 2015 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers entschieden hatte. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das BVwG mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. September 2015 aufforderte, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen, führte das BVwG am 8. Oktober 2015 eine mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der Antragsteller die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid zur Gänze zurückzog. Das BVwG stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2015, Zl. W111 1415820-2/9E, ein und legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie dieser Entscheidung vor.

Über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller, dass er sich in der Fristsetzungssache nicht mehr beschwert erachte.

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das BVwG zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; über Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Antragsteller zudem, sich in der gegenständlichen Fristsetzungssache nicht mehr beschwert zu erachten.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008).Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen vergleiche , VwGH vom 20. Oktober 2015, Fr 2015/09/0008).

Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vorliegt, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. etwa VwGH vom 5. September 2002, 2001/21/0138, mwN). Wien, am 7. Dezember 2015Zur Kostenentscheidung ist vorauszuschicken, dass kein Anwendungsfall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vorliegt, der um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der "nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses" durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach der subsidiär anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat daher ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben vergleiche , etwa VwGH vom 5. September 2002, 2001/21/0138, mwN). Wien, am 7. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015180046.F00

Im RIS seit

16.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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