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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. A N in W, vertreten durch die Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Februar 2015, Zl. VGW-162/033/11779/2014-9, VGW- 162/033/11838/2014, VGW-162/033/11839/2014, VGW- 162/033/11840/2014, betreffend Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2007 bis 2010 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Erkenntnis vom 3. Februar 2015 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Beschwerden des Revisionswerbers gegen vier Bescheide der belangten Behörde, mit denen seine Kammerumlagen für die Jahre 2007 bis 2010 vorgeschrieben wurden, keine Folge und bestätigte die Bescheide. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde unter einem für unzulässig erklärt.
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 533/2015-4, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E 533/2015-4, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
1.2. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 stellte der Revisionswerber daraufhin einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Unter einem wurde (außerordentliche) Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhoben und überdies beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde zur Versäumung der Revisionsfrist - soweit im Folgenden von Interesse - ausgeführt, der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sei dem Vertreter des Revisionswerbers am 24. Juli 2015 zugestellt worden.
2.1. § 26 VwGG lautet (auszugsweise): 2.1. Paragraph 26, VwGG lautet (auszugsweise):
"Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgtParagraph 26, (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt
sechs Wochen. ... .
...
..."
2.2. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers, der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ihm am 24. Juli 2015 zugestellt worden, ist davon auszugehen, dass die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Revision außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist, gerechnet ab der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses, eingebracht wurde.
Die Revision ist demnach verfristet. Da eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist nicht vorliegt - es sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag unterdessen gemäß § 46 VwGG mit Beschluss vom 20. November 2015, Zlen. VGW-162/V/033/11979/2015/R-1, VGW- 162/V/033/11982/2015/R, VGW-162/V/033/11984/2015/R, VGW- 162/V/033/11986/2015/R, abgewiesen hat -, war die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision ist demnach verfristet. Da eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist nicht vorliegt - es sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag unterdessen gemäß Paragraph 46, VwGG mit Beschluss vom 20. November 2015, Zlen. VGW-162/V/033/11979/2015/R-1, VGW- 162/V/033/11982/2015/R, VGW-162/V/033/11984/2015/R, VGW- 162/V/033/11986/2015/R, abgewiesen hat -, war die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110108.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016