TE Vwgh Erkenntnis 2015/12/14 Ro 2014/11/0103

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Veröffentlicht am 14.12.2015
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Index

L94052 Ärztekammer Kärnten;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §112 Abs3;
ÄrzteG 1998 §112 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Krnt 2010 §9 Abs7;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Dr. D B in K, vertreten durch Dr. Walter Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9/I, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten vom 6. Juli 2012, Zl. KAD. Dr. Adlassnig/DK/DW27, betreffend Vorschreibung eines Nachzahlungsbetrags für die Grundleistung zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Kärnten vom 11. April 2012 war dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 7 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Kärnten (iF: Satzung) ein Nachzahlungsbetrag für die Grundleistung in Höhe von EUR 41.283,21 vorgeschrieben worden.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Kärnten vom 11. April 2012 war dem Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Kärnten (iF: Satzung) ein Nachzahlungsbetrag für die Grundleistung in Höhe von EUR 41.283,21 vorgeschrieben worden.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, § 9 Abs. 7 lit. a der Satzung sehe vor, dass Kammerangehörige, die im Jahr 2011 bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine Anwartschaft auf die Grundleistung von weniger als 70 % - bei Vollendung des 54. Lebensjahres von weniger als 67 % - erreicht hätten, verpflichtet seien, die zur Erreichung der für die jeweilige Altersstufe ausgewiesenen Anwartschaft fehlenden Beiträge, höchstens jedoch 15 % an Anwartschaft, nachzuzahlen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, Paragraph 9, Absatz 7, Litera a, der Satzung sehe vor, dass Kammerangehörige, die im Jahr 2011 bei Vollendung des 55. Lebensjahres eine Anwartschaft auf die Grundleistung von weniger als 70 % - bei Vollendung des 54. Lebensjahres von weniger als 67 % - erreicht hätten, verpflichtet seien, die zur Erreichung der für die jeweilige Altersstufe ausgewiesenen Anwartschaft fehlenden Beiträge, höchstens jedoch 15 % an Anwartschaft, nachzuzahlen.

Der Revisionswerber habe am 31. Juli 2011 das 54. Lebensjahr erreicht und bis zu diesem Zeitpunkt durch seine Beiträge eine Anwartschaft von 52,94 % erworben, sodass sich der Nachzahlungsbetrag aus fehlender Anwartschaft von 14,06 % errechne. Der Nachzahlungsbetrag werde nach dem 1,4fachen Richtbeitrag zum Zeitpunkt des Eintretens der Nachzahlungsverpflichtung errechnet und betrage für das Jahr 2011 EUR 8.808,80, was einer Pensionsanwartschaft von 3 % entspreche. Einer Anwartschaft von 14,06 % entspreche daher einem Nachzahlungsbetrag von EUR 41.283,91.

In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber im Wesentlichen Folgendes geltend:

Er habe - weil keiner der in § 10 Abs. 2 der Satzung demonstrativ angeführten berücksichtigungswürdigen Umstände für eine Ermäßigung bestehe und er auch keinen Härtefall iSd § 111 ÄrzteG 1998 beanspruche - keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt, beabsichtige aber, sein Vermögen zur Altersversorgung selbständig zu veranlagen. Das ÄrzteG 1998 lasse den Erwerb einer höheren Versorgungsleistung bei freiwilliger Übernahme der Verpflichtung zur Leistung höherer als in der Beitragsordnung vorgesehener Beiträge zu; für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht sei die Gewährung von Versorgungsleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Daraus folge nach Auffassung des Revisionswerbers, dass eine "generelle und unbedingte Beitragspflicht" gesetz- bzw. verfassungswidrig sei, zumal die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aufzahlung der Differenz auf den Richtbeitrag nicht dem Betreffenden als freiwillige Mehrleistung bei gleichzeitig nachteiligen Konsequenzen auf der Leistungsseite überlassen sei, sondern - ohne sachliche Rechtfertigung - ausnahmslos angeordnet sei.Er habe - weil keiner der in Paragraph 10, Absatz 2, der Satzung demonstrativ angeführten berücksichtigungswürdigen Umstände für eine Ermäßigung bestehe und er auch keinen Härtefall iSd Paragraph 111, ÄrzteG 1998 beanspruche - keinen Antrag auf Ermäßigung gestellt, beabsichtige aber, sein Vermögen zur Altersversorgung selbständig zu veranlagen. Das ÄrzteG 1998 lasse den Erwerb einer höheren Versorgungsleistung bei freiwilliger Übernahme der Verpflichtung zur Leistung höherer als in der Beitragsordnung vorgesehener Beiträge zu; für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht sei die Gewährung von Versorgungsleistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen. Daraus folge nach Auffassung des Revisionswerbers, dass eine "generelle und unbedingte Beitragspflicht" gesetz- bzw. verfassungswidrig sei, zumal die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Aufzahlung der Differenz auf den Richtbeitrag nicht dem Betreffenden als freiwillige Mehrleistung bei gleichzeitig nachteiligen Konsequenzen auf der Leistungsseite überlassen sei, sondern - ohne sachliche Rechtfertigung - ausnahmslos angeordnet sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit dem Erstbescheid sei ein Beitrag zum Wohlfahrtsfond gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 vorgeschrieben worden, zumal die Bestimmung des § 9 Abs. 7 der Satzung Beiträge gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zum Inhalt habe, die sich aufgrund der Differenz der Pensionsanwartschaft des einzelnen Kammerangehörigen zu den Pensionsanwartschaften nach § 9 Abs. 7 der Satzung ergäben. Das System des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten sei zu einem großen Teil auf Solidarität unter den beitragspflichtigen Kammerangehörigen aufgebaut. Demgemäß leisteten jüngere Kammermitglieder, die noch nicht über eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügten, zwar geringere Beiträge zum Wohlfahrtsfond, erhielten jedoch (samt ihren Angehörigen) im Leistungsfall von den anderen Beitragszahlern getragene Versorgungsleistungen, welche die erworbenen Ansprüche weit übersteigen könnten. Dieses System sei nur dann langfristig funktionsfähig, wenn die Beitragszahler im Laufe ihres weiteren Berufslebens und unter der Voraussetzung, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert habe, die im Lauf der Zeit fehlenden Pensionsanwartschaften erwürben, indem sie entsprechende Beträge nachzahlten.Mit dem Erstbescheid sei ein Beitrag zum Wohlfahrtsfond gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vorgeschrieben worden, zumal die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung Beiträge gemäß Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 zum Inhalt habe, die sich aufgrund der Differenz der Pensionsanwartschaft des einzelnen Kammerangehörigen zu den Pensionsanwartschaften nach Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung ergäben. Das System des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten sei zu einem großen Teil auf Solidarität unter den beitragspflichtigen Kammerangehörigen aufgebaut. Demgemäß leisteten jüngere Kammermitglieder, die noch nicht über eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügten, zwar geringere Beiträge zum Wohlfahrtsfond, erhielten jedoch (samt ihren Angehörigen) im Leistungsfall von den anderen Beitragszahlern getragene Versorgungsleistungen, welche die erworbenen Ansprüche weit übersteigen könnten. Dieses System sei nur dann langfristig funktionsfähig, wenn die Beitragszahler im Laufe ihres weiteren Berufslebens und unter der Voraussetzung, dass sich ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gesteigert habe, die im Lauf der Zeit fehlenden Pensionsanwartschaften erwürben, indem sie entsprechende Beträge nachzahlten.

Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfond bestimmten Beiträge sei gemäß § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ua auf die Leistungsansprüche der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. § 9 Abs. 7 der Satzung habe diese Bedachtnahme zum Inhalt und stelle es dem beitragspflichtigen Kammerangehörigen frei, bei berücksichtigungswürdigen Umständen einen Antrag auf Ermäßigung der Beiträge einzubringen oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Derartiges habe der Revisionswerber nicht getan, die Vorschreibung der Beiträge zur Grundleistung sei daher zu Recht erfolgt.Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfond bestimmten Beiträge sei gemäß Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 ua auf die Leistungsansprüche der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung habe diese Bedachtnahme zum Inhalt und stelle es dem beitragspflichtigen Kammerangehörigen frei, bei berücksichtigungswürdigen Umständen einen Antrag auf Ermäßigung der Beiträge einzubringen oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Derartiges habe der Revisionswerber nicht getan, die Vorschreibung der Beiträge zur Grundleistung sei daher zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtete der Revisionswerber zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Gegen diesen Bescheid richtete der Revisionswerber zunächst gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2014, B 51/2013-17, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2014, B 51/2013-17, abgelehnt und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die belangte Behörde die Beitragsobergrenze nach § 109 Abs. 3 des ÄrzteG 1998 im vorliegenden Fall hinreichend beachtet habe, insoweit nicht anzustellen (Verweis auf VfSlg. 10.389/1985 und 19.722/2012).Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel 5, StGG und Artikel eins, 1. ZP-EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die belangte Behörde die Beitragsobergrenze nach Paragraph 109, Absatz 3, des ÄrzteG 1998 im vorliegenden Fall hinreichend beachtet habe, insoweit nicht anzustellen (Verweis auf VfSlg. 10.389 aus 1985, und 19.722 aus 2012,).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Gesetzwidrigkeit des § 9 Abs. 7 der Satzung behauptet werde, lasse ihr Vorbringen im Lichte des § 112 Abs. 3 und 4 ÄrzteG 1998, wonach es dem Satzungsgeber unter bestimmten Umständen erlaubt sei, eine - in der Satzung zu präzisierende - Nachzahlungsverpflichtung einzuführen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Gesetzwidrigkeit des Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung behauptet werde, lasse ihr Vorbringen im Lichte des Paragraph 112, Absatz 3, und 4 ÄrzteG 1998, wonach es dem Satzungsgeber unter bestimmten Umständen erlaubt sei, eine - in der Satzung zu präzisierende - Nachzahlungsverpflichtung einzuführen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Revisionswerber die - nunmehr als Revision geltende - Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Revision macht im Wesentlichen geltend, nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 dürfe die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfond 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Diese Beitragsobergrenze hätte auch die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids berücksichtigen müssen. Durch die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des § 9 Abs. 7 der Satzung würde die angesprochene Beitragsobergrenze überschritten, weil der Revisionswerber erst im Jahr 2011 und aufgrund entsprechenden Dienstalters bzw. ebensolcher Vorrückung ein monatliches Bruttogehalt von EUR 4.806,-- erzielen habe können.Die Revision macht im Wesentlichen geltend, nach Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 dürfe die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfond 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Diese Beitragsobergrenze hätte auch die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids berücksichtigen müssen. Durch die von der belangten Behörde angewendete Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, der Satzung würde die angesprochene Beitragsobergrenze überschritten, weil der Revisionswerber erst im Jahr 2011 und aufgrund entsprechenden Dienstalters bzw. ebensolcher Vorrückung ein monatliches Bruttogehalt von EUR 4.806,-- erzielen habe können.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber weder die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen bestreitet noch die Übereinstimmung der Berechnung des Nachzahlungsbetrags mit den Bestimmungen der Satzung.

Der Revisionswerber erhebt vielmehr lediglich Normbedenken, indem er - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - geltend macht, die von der belangten Behörde angewandte Bestimmung der Satzung, auf welche die Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages gestützt wurde, verstoße gegen § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998, sei also gesetzwidrig.Der Revisionswerber erhebt vielmehr lediglich Normbedenken, indem er - wie bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - geltend macht, die von der belangten Behörde angewandte Bestimmung der Satzung, auf welche die Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages gestützt wurde, verstoße gegen Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998, sei also gesetzwidrig.

Der Revisionswerber hat allerdings im Verwaltungsverfahren ein sich auf die nun geltend gemachten Betragsrelationen beziehendes Sachvorbringen nicht erstattet, weshalb der Behandlung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht. Zudem vermag der Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, die diesbezüglichen Bedenken also nicht geteilt hat - nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung (betreffend die Nachzahlung von Beiträgen) mit § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 (welche Bestimmung eine Obergrenze für laufende, jährliche Beitragszahlungen festlegt) unvereinbar wäre.Der Revisionswerber hat allerdings im Verwaltungsverfahren ein sich auf die nun geltend gemachten Betragsrelationen beziehendes Sachvorbringen nicht erstattet, weshalb der Behandlung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht. Zudem vermag der Verwaltungsgerichtshof - auch vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt, die diesbezüglichen Bedenken also nicht geteilt hat - nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung (betreffend die Nachzahlung von Beiträgen) mit Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 (welche Bestimmung eine Obergrenze für laufende, jährliche Beitragszahlungen festlegt) unvereinbar wäre.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110103.J00

Im RIS seit

01.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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