Index
L94053 Ärztekammer Niederösterreich;Norm
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision Dr. I S in H, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 3. Dezember 2013, Zl. WFF/BA/2007/18821, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision Dr. römisch eins S in H, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 3. Dezember 2013, Zl. WFF/BA/2007/18821, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. dahin abgeändert, dass die Wortfolge "von 01.07.2006 bis 30.06.2016" ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, Zl. 2010/11/0014, verwiesen. Mit diesem wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2007 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag der Revisionswerberin auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (kurz: Wohlfahrtsfonds) im Instanzenzug abgewiesen worden war.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 3. Dezember 2013 (vom Beschwerdeausschuss beschlossen am 26. Juni 2013) wurde über den Antrag der Revisionswerberin auf Befreiung von der Beitragspflicht wie folgt abgesprochen:
"1. Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds idF 01.01.2007 (Satzung WFF 2007) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung von 01.07.2006 bis 30.06.2016 befreit. "1. Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds in der Fassung 01 Punkt 01 Punkt 2007, (Satzung WFF 2007) von den Beiträgen zur Grundrente und zur Zusatzleistung von 01.07.2006 bis 30.06.2016 befreit.
2. Der Antrag auf eine darüber hinaus gehende Befreiung wird gemäß § 19 Abs. 1 Satzung WFF abgewiesen." 2. Der Antrag auf eine darüber hinaus gehende Befreiung wird gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Satzung WFF abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens ausgeführt, dass der Erstbescheid aufgrund der gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zugrunde zu legenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß abzuändern gewesen sei.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens ausgeführt, dass der Erstbescheid aufgrund der gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG zugrunde zu legenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß abzuändern gewesen sei.
Eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht sei gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung nicht auszusprechen gewesen, weil nach dieser Bestimmung die Befreiung von der Beitragspflicht - ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie auf die (anderen) Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung entfallenden Teile des Fondsbeitrages - zu erfolgen habe.Eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht sei gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung nicht auszusprechen gewesen, weil nach dieser Bestimmung die Befreiung von der Beitragspflicht - ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie auf die (anderen) Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung entfallenden Teile des Fondsbeitrages - zu erfolgen habe.
1.3. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie eventualiter auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob und ausführte. Mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 179/2014-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte den Verwaltungsakt zur Revision vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Dem Verwaltungsakt beigelegt ist eine "Äußerung" der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18. Juni 2014 (die belangte Behörde - der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Niederösterreich - war mit 1. Jänner 2014 durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2013, aufgelöst worden). 1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte den Verwaltungsakt zur Revision vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Dem Verwaltungsakt beigelegt ist eine "Äußerung" der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18. Juni 2014 (die belangte Behörde - der Beschwerdeausschuss der Ärztekammer für Niederösterreich - war mit 1. Jänner 2014 durch das 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, aufgelöst worden).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für welche die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG maßgeblich sind, sodass gegenständlich die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/11/0053, mit Verweis auf den Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, dieser mwN). 2.1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) vorzugehen. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für welche die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG maßgeblich sind, sodass gegenständlich die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/11/0053, mit Verweis auf den Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0052, 0053, dieser mwN).
2.2. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2006, lautet auszugsweise: 2.2. Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169 in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, lautet auszugsweise:
"Befreiung von der Beitragspflicht
§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.Paragraph 112, (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach Paragraph 109, zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.
..."
2.3. Die bei Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid maßgebenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lauten:
"§ 16
Überprüfung der Ermäßigung
...
§ 19 Paragraph 19
Befreiung von der Beitragspflicht
..."
2.4. Die Revisionswerberin vertritt in der Revision die Ansicht, die Beitragsleistung sei als Einheit anzusehen, sodass es nicht gesetzmäßig sei, die Befreiung nur für einzelne Teile der Beitragsleistung auszusprechen. Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin (deren Befreiungsgrund nach dem Vorerkenntnis in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung liegt; für eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 gibt es keine Anhaltspunkte) auf § 19 Abs. 1 erster Satz der Satzung (bzw. auf § 112 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998) zu verweisen, wonach auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten sind. 2.4. Die Revisionswerberin vertritt in der Revision die Ansicht, die Beitragsleistung sei als Einheit anzusehen, sodass es nicht gesetzmäßig sei, die Befreiung nur für einzelne Teile der Beitragsleistung auszusprechen. Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin (deren Befreiungsgrund nach dem Vorerkenntnis in einer unkündbaren unselbständigen Beschäftigung liegt; für eine freiberufliche Tätigkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 gibt es keine Anhaltspunkte) auf Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz der Satzung (bzw. auf Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998) zu verweisen, wonach auch im Falle der Befreiung von der Beitragspflicht die Beiträge für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen zu leisten sind.
Die von der Revisionswerberin dagegen gehegten verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof - siehe den zitierten Ablehnungsbeschluss - nicht geteilt.
Von daher ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Befreiung unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich der Beiträge zur Grundrente und zur Zusatzleistung erfolgte und der darüber hinausgehende Antrag unter Spruchpunkt 2. abgewiesen wurde.
2.5. Gegen die (ebenfalls unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene) Befristung der Befreiung bringt die Revision - zu Recht - vor, dass diesbezüglich jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid fehlt.
In der genannten Äußerung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18. Juni 2014, die am genannten Begründungsmangel grundsätzlich nichts mehr zu ändern vermag, wird (abgesehen von einer unzutreffenden Kritik am zitierten Vorerkenntnis Zl. 2010/11/0014) ausgeführt, dass Grundlage für die ausgesprochene Befristung der § 16 Abs. 2 der Satzung sei. Nach dieser Bestimmung stehe es der Behörde frei, eine Befreiung für mehr als drei Jahre auszusprechen, wobei dann spätestens nach drei Jahren das Vorliegen der für die Befreiung relevanten Voraussetzungen zu prüfen sei. Sinn der Befristung sei es, allfällige Änderungen der Berufstätigkeit des Arztes, die dieser nicht zeitgerecht melde, nicht unnötig lang unberücksichtigt zu lassen.In der genannten Äußerung der Ärztekammer für Niederösterreich vom 18. Juni 2014, die am genannten Begründungsmangel grundsätzlich nichts mehr zu ändern vermag, wird (abgesehen von einer unzutreffenden Kritik am zitierten Vorerkenntnis Zl. 2010/11/0014) ausgeführt, dass Grundlage für die ausgesprochene Befristung der Paragraph 16, Absatz 2, der Satzung sei. Nach dieser Bestimmung stehe es der Behörde frei, eine Befreiung für mehr als drei Jahre auszusprechen, wobei dann spätestens nach drei Jahren das Vorliegen der für die Befreiung relevanten Voraussetzungen zu prüfen sei. Sinn der Befristung sei es, allfällige Änderungen der Berufstätigkeit des Arztes, die dieser nicht zeitgerecht melde, nicht unnötig lang unberücksichtigt zu lassen.
Sowohl bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorzuschreiben ist und wie diese inhaltlich auszugestalten ist, als auch bei der Typenwahl der Nebenbestimmung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 20 referierten Rechtsquellen).Sowohl bei der Entscheidung, ob eine Nebenbestimmung vorzuschreiben ist und wie diese inhaltlich auszugestalten ist, als auch bei der Typenwahl der Nebenbestimmung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 59, Rz 20 referierten Rechtsquellen).
Wird daher in einem Fall wie dem vorliegenden die Befreiung von der Beitragspflicht befristet, damit bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen die neuerliche Beitragsvorschreibung "nicht unnötig lang" verzögert wird, so erweist sich diese Befristung als unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach Ablauf von 3 Jahren (ab Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid) vorliegen (ein Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen wäre gegeben, wenn die Revisionswerberin ihr - unkündbares - Dienstverhältnis beendete), erweist sich die Befristung angesichts des für die Revisionswerberin damit verbundenen Aufwandes (wiederkehrende Antragstellungen auf Befreiung von der Beitragspflicht mit allfälligen Rechtsmitteln gegen versagende Entscheidungen) im Verhältnis zum genannten Zweck der Befristung (zumindest) als unverhältnismäßig. Da nämlich die Rechtskraft des Bescheides über die Befreiung von der Beitragspflicht nur bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) gewahrt bleibt, kommt der Behörde bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen ohnedies, also auch ohne die genannte Befristung, die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsvorschreibung zu (so auch ausdrücklich § 16 Abs. 3 der Satzung).Wird daher in einem Fall wie dem vorliegenden die Befreiung von der Beitragspflicht befristet, damit bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen die neuerliche Beitragsvorschreibung "nicht unnötig lang" verzögert wird, so erweist sich diese Befristung als unverhältnismäßig. Abgesehen davon, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für einen Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach Ablauf von 3 Jahren (ab Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid) vorliegen (ein Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen wäre gegeben, wenn die Revisionswerberin ihr - unkündbares - Dienstverhältnis beendete), erweist sich die Befristung angesichts des für die Revisionswerberin damit verbundenen Aufwandes (wiederkehrende Antragstellungen auf Befreiung von der Beitragspflicht mit allfälligen Rechtsmitteln gegen versagende Entscheidungen) im Verhältnis zum genannten Zweck der Befristung (zumindest) als unverhältnismäßig. Da nämlich die Rechtskraft des Bescheides über die Befreiung von der Beitragspflicht nur bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) gewahrt bleibt, kommt der Behörde bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen ohnedies, also auch ohne die genannte Befristung, die Möglichkeit einer entsprechenden Beitragsvorschreibung zu (so auch ausdrücklich Paragraph 16, Absatz 3, der Satzung).
Die unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung der Befreiung von der Beitragspflicht erweist sich daher als rechtswidrig.
3. Da gegenständlich die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3a VwGG (nach dem Gesagten in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vorlagen, war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides durch die ersatzlose Streichung der dort vorgeschriebenen Befristung abzuändern. Im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Da gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG (nach dem Gesagten in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vorlagen, war Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides durch die ersatzlose Streichung der dort vorgeschriebenen Befristung abzuändern. Im Übrigen war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der (zufolge § 4 BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 hier maßgebenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der (zufolge Paragraph 4, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, hier maßgebenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 14. Dezember 2015
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110057.J00Im RIS seit
01.02.2016Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016