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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger über den Antrag der E V in T, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. September 2015, Zl. RV/7105141/2014, betreffend Versagung erhöhter Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger über den Antrag der E römisch fünf in T, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. September 2015, Zl. RV/7105141/2014, betreffend Versagung erhöhter Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Unbestritten ist, dass das anzufechtende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der Antragstellerin, in dem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt wurde, am 9. September 2015 zugestellt wurde. Die abschließende Belehrung des Erkenntnisses weist darauf hin, dass der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei.
Mit der am 19. Oktober 2015 zur Post gegebenen, an das Bundesfinanzgericht gerichteten Eingabe begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis. Die Eingabe langte am 22. d.M. beim Bundesfinanzgericht ein und wurde von dort mit Erledigung vom
23. d.M. an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo die Eingabe am 28. d.M. einlangte.
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht statt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Versäumung der Revisionsfrist aussichtslos erscheine.
In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2015 bringt die Antragstellerin vor, dass der Behörde - offenbar gemeint: dem Verwaltungsgerichtshof - ein Irrtum unterlaufen sei, weil der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist am 19. Oktober 2015 abgesandt worden sei. Hilfsweise stelle sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Ausführung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie einer außerordentlichen Revision mit der Begründung, dass sie die Revisionsfrist gar nicht versäumt habe und ihr an einer eventuellen Versäumung dieser Frist kein Verschulden zur Last liege, weil sie den Antrag rechtzeitig gestellt habe.
Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049, verwiesen werden.Zur Darstellung der maßgebenden Rechtslage kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049, verwiesen werden.
Daraus folgt jedenfalls, dass der unzuständiger Weise beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof einlangte; damit konnte er keine fristhemmende Wirkung nach § 26 Abs. 3 VwGG mehr entfalten.Daraus folgt jedenfalls, dass der unzuständiger Weise beim Bundesfinanzgericht eingebrachte Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof einlangte; damit konnte er keine fristhemmende Wirkung nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mehr entfalten.
Da das von der Antragstellerin behauptete unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht vorliegt, war der Antrag abzuweisen.Da das von der Antragstellerin behauptete unabwendbare oder unvorhergesehene Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht vorliegt, war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160108.L00Im RIS seit
16.02.2016Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016